EU entwirft Rahmenbeschluss für Anspruch auf Dolmetscher in Strafverfahren

Europa-FlaggeMit dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates sollen EU-weite Mindestnormen für das Recht auf Verdolmetschung und Übersetzung in Strafverfahren eingeführt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass Personen, die einer Straftat verdächtigt werden und die die Verfahrenssprache weder verstehen noch sprechen, von dem Augenblick an, in dem ihnen der Verdacht mitgeteilt wird, bis zum Ende des Verfahrens – einschließlich etwaiger nächstinstanzlicher Verfahren – ein Dolmetscher beigestellt wird. Ebenso sollten sie Anspruch auf Übersetzung maßgeblicher Prozessunterlagen haben, um sicherzugehen, dass die gegen sie erhobenen Beschuldigungen von ihnen auch verstanden werden.

Mit dem am 08.07.2009 angenommenen Vorschlag nimmt die Kommission die Arbeit an EU-weit gültigen Verfahrensgarantien für Beschuldigte in Strafverfahren wieder auf, nachdem ein von der Kommission 2004 vorgelegter Vorschlag hierzu von den Mitgliedstaaten 2007 endgültig abgelehnt wurde.

Anders als der Vorschlag von 2004, mit dem gleichzeitig sechs Verfahrensrechte geregelt werden sollten, konzentriert sich dieser Vorschlag auf eine einzige Kategorie von Rechten, nämlich das Recht auf Verdolmetschung und Übersetzung.  Initiativen zu weiteren Verfahrensrechten sind bereits für das kommende Mehrjahresprogramm geplant. Der vorliegende Vorschlag ist ein erster Schritt in dem neuerlichen Bestreben, das Vertrauen der Justizbehörden der Mitgliedstaaten untereinander zu stärken. Dies wiederum ist eine unabdingbare Voraussetzung, damit gerichtliche Maßnahmen EU-weit anerkannt werden.  Strafverteidiger-Verbände und Prozessbeobachter fordern seit langem eine EU-weite Regelung von Verfahrensrechten.

In der EU werden viele verschiedene Sprachen gesprochen. Wer sich in der misslichen Lage befindet, einer Straftat verdächtigt zu werden, steht vor zusätzlichen Problemen, wenn er die Landessprache nicht beherrscht. Zwar wird das Recht auf Beiziehung eines Dolmetschers/Übersetzers durch die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte garantiert, die von allen EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde, doch werden diese Garantien in der Praxis nicht überall gleich gehandhabt.  Hinzu kommt, dass die Garantien bisweilen missachtet werden und es im Falle eines Verstoßes gegen die Konvention lange dauern kann, bis jemand zu seinem Recht kommt. Verdächtige haben daher nicht überall in der EU gleichen Zugang zu Dolmetsch- und Übersetzungsdiensten.

Durch den Vorschlag werden die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, einer Person, die in einer ihm unverständlichen Sprache der Begehung einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt wird, während des gesamten Verfahrens einen Dolmetscher zur Seite zu stellen. Die Verdachtsperson muss die gegen sie erhobenen Beschuldigungen kennen und das Prozessgeschehen verfolgen können. 

Damit die betreffende Person ihre Verteidigungsrechte in vollem Umfang ausüben kann, müssen außerdem maßgebliche Prozessunterlagen in einer Übersetzung vorliegen. Übersetzungs- und Dolmetschdienste müssen kostenlos in hinreichend guter Qualität zur Verfügung gestellt werden. Der Geltungsbereich des Vorschlags erstreckt sich auf sämtliche Personen, die verdächtigt oder beschuldigt werden, eine Straftat begangen zu haben, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem sie hiervon Kenntnis erhalten, bis zur endgültigen Entscheidung in der Sache, einschließlich etwaiger Rechtsmittelinstanzen. Mit inbegriffen sind auch Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls.
Der Rahmenbeschluss verpflichtet die Mitgliedstaaten auch zu einer entsprechenden Schulung von Richtern, Rechtsanwälten und anderen beteiligten Gerichtsbediensteten, um sicherzustellen, dass der Beschuldigte dem Verfahren folgen kann.

Nachdem der Rat dem Vorschlag zugestimmt und das Europäische Parlament angehört hat, müssen die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses innerhalb von zwei Jahren in innerstaatliches Recht umsetzen.

Ein Dokument, das den vollständigen Beschlusstext enthält, können Sie hier abrufen.

[Text: EU-Kommissioin. Quelle: Pressemitteilung IP/09/1101 EU-Kommission, 2009-07-08. Bild: EU-Kommission.]