OLG Karlsruhe: Beglaubigung der Unterschrift des Übersetzers nicht erforderlich

Bei so genannten beglaubigten Übersetzungen, also Übersetzungen, bei denen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Übersetzung durch einen gerichtlich vereidigten („ermächtigten“) Übersetzer bestätigt wird, darf nicht ohne triftigen Grund zusätzlich eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Übersetzers verlangt werden. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe klargestellt.

In dem verhandelten Fall ging es um die Übersetzung rumänischer Personenstandsurkunden, mit denen in Deutschland ein Erbe beansprucht wurde. Der Erblasser war unverheiratet und kinderlos gestorben, sodass nach gesetzlicher Erbfolge vier Verwandten in Rumänien das Erbe zustand.

Die ordnungsgemäß ausgeführte beglaubigte Übersetzung und die rumänischen Originale lagen dem Nachlassrichter in Ettlingen vor. Dies reichte ihm jedoch nicht aus. Er verlangte zusätzlich eine Beglaubigung der Unterschrift des Übersetzers.

Zu Unrecht, wie das OLG Karlsruhe entschied. Verfahrensrelevant hätten allenfalls Ungenauigkeiten oder Fehler in der Übersetzung sein können. Mit einer Unterschriftsbeglaubigung werde vom beglaubigenden Notar nur bezeugt, dass die Unterschrift tatsächlich von dem angegebenen Übersetzer stamme. Dies sage nichts über die Qualität und Richtigkeit der Übersetzung aus und helfe bei inhaltlichen Zweifeln nicht weiter. Und ob ein Übersetzer gerichtlich ermächtigt oder öffentlich bestellt und damit ausreichend qualifiziert und befugt sei, könne problemlos durch Konsultation der von den Justizverwaltungen unter www.justiz-dolmetscher.de geführten Liste im Internet geprüft werden.

Das Gericht führte aus, dass in der maßgeblichen Bestimmung der Zivilprozessordnung (ZPO) von einer notariellen Unterschriftsbeglaubigung des Übersetzers keine Rede ist. § 142 ZPO („Anordnung der Urkundenvorlegung“), Absatz 3, lautet:

Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. […]

Eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Urkundenübersetzers könne nur verlangt werden, wenn konkrete und anders nicht aufklärbare Anhaltspunkte für eine Fälschung der Unterschrift vorlägen.

Das Urteil kann im Wortlaut bei openjur.de abgerufen werden.

[Text: Richard Schneider. Quelle: anwalt.de, 2013-07-25, Beschluss des OLG Karlsruhe vom 05.03.2013, Aktenzeichen II WX 16/13. Bild: Richard Schneider.]

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