BDÜ informiert über Honoraränderungen bei der Justiz: künftig 1,55 statt 1,25 und 70 statt 55 Euro

BDÜDer BDÜ hat seine Mitglieder per E-Mail am 17.05.2013 über die neuesten Entwicklungen in Sachen Kostenrechtsmodernisierungsgesetz informiert:

In der Plenarsitzung vom 16.05.2013 hat der Bundestag das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz mit Änderungen gegenüber dem Entwurf der Bundesregierung verabschiedet.

 

Unsere gemeinsam mit anderen Dolmetscher- und Übersetzerverbänden im so genannten Berliner Kreis unternommenen Bemühungen wie auch unsere eigenen, darüber hinaus gehenden Anstrengungen, eine Verbesserung der Honorarsätze und anderer wichtiger Regelungen im Bereich Justiz zu erreichen, sind nicht erfolglos geblieben, auch wenn uns noch viel zu tun bleibt. Intensive Gespräche mit allen Fraktionen, die Mitwirkung an der öffentlichen Anhörung im Rechtsauschuss und andere Aktivitäten auf allen Ebenen führten beispielsweise zu einer deutlichen Erhöhung der vorgesehenen Übersetzungshonorare. […]

 

Nach der neuen Regelung, die noch den Bundesrat passieren muss, ergeben sich für die für die Justiz arbeitenden Übersetzer und Dolmetscher folgende Änderungen: Die Honorarsätze für Dolmetscher bleiben wie im Regierungsentwurf vorgesehen bei 70,00 Euro pro Stunde für Konsekutivdolmetschen, und 75,00 Euro pro Stunde für Simultandolmetschen. Maßgeblich soll hierbei ausschließlich die vorab beauftragte Art der Verdolmetschung sein. Leider konnten sich weder wir noch die Länder bei dieser für den Gerichtssaal unrealistischen Unterteilung durchsetzen. Das BMJ klebt an der Marktstudie, die eine solche Einteilung für den freien Markt feststellt, als wäre sie das Nonplusultra. Da ausschließlich die vorab beauftragte Art der Verdolmetschung maßgeblich sein soll, unabhängig von der letztendlich tatsächlich erbrachten Leistung, sehen wir nach Inkrafttreten des Gesetzes eine ganze Reihe von Umsetzungsproblemen. Dazu planen wir eine Handreichung zu erarbeiten, die sowohl die Gerichte hinsichtlich der zukünftigen Ladungen berät, als auch den Kolleginnen und Kollegen Argumentationshilfen für die mit Sicherheit entstehenden nachträglichen Diskussionen gibt. […]

 

Die Übersetzungssätze sollen sich wie folgt gestalten:

Grundhonorar: 1,55 EUR (editierbare Texte), 1,75 EUR (nicht editierbare Texte)

Erschwert: 1,85 EUR (editierbare Texte), 2,05 EUR (nicht editierbare Texte)

 

Hier ist der federführende Rechtsausschuss unserer Auffassung gefolgt, dass sich die Zeilensätze für Übersetzer an den marktüblichen Zeilensätzen für Übersetzungen mit hoher Qualität ausrichten müssen. Die Sätze sind daher in den parlamentarischen Beratungen gegenüber dem Regierungsentwurf noch einmal deutlich angehoben worden.

 

Da der Großteil der Texte in der absehbaren Zukunft und wahrscheinlich aus datenschutzrechtlichen Gründen auch darüber hinaus in nicht editierbarer Form vorliegen wird, können wir davon ausgehen, dass weitestgehend die höheren Sätze Anwendung finden werden. Das bedeutet für den unteren Bereich eine Erhöhung von gut 32 % gegenüber dem derzeitigen JVEG.

 

Leider ist der Satz von 4,00 Euro pro Normzeile weggefallen. Wir möchten Kollegen, die diese Sätze bei Zivilverfahren erreicht haben, an dieser Stelle darauf aufmerksam machen, dass nach ZPO Vergütungen im Zivilverfahren nach wie vor frei verhandelt werden können.

 

Das Ausfallhonorar soll auf 2 Stunden steigen und auch dann gezahlt werden, wenn der Dolmetscher außergerichtliche Aufträge annimmt.

 

Die Möglichkeit zum Abschluss von Vergütungsvereinbarungen bleibt bestehen, da die Länder einen Wegfall dieses Paragrafen entschieden ablehnen. Allerdings wurden die Hinweise auf die mit diesem Paragrafen verbundenen Schwierigkeiten sowohl im Regierungslager als auch in der Opposition wahrgenommen und entsprechend formuliert. Das kann ein Ansatzpunkt für unsere zukünftigen Bemühungen sein, die wir natürlich weiterhin unternehmen werden.

[Text: BDÜ. Quelle: Rundschreiben BDÜ, 2013-05-17. Bild: BDÜ.]