Verwaltungsgericht Neustadt: Dolmetscherverbot bei Führerscheinprüfung ist rechtens

Justitia
Bild: Gellinger / Pixabay

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat am 09.10.2013 entschieden, das Dolmetscherverbot bei Führerscheinprüfungen rechtens ist. Es gab dazu die nachfolgende Pressemitteilung heraus (Zwischenüberschrifen von UEPO.de).

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Keine theoretische Fahrerlaubnisprüfung in thailändischer Sprache

Eine thailändische Staatsangehörige hat keinen Anspruch darauf, die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in ihrer Landessprache ablegen zu dürfen. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Beschluss vom 27. September 2013 entschieden.

Die 1962 geborene Klägerin, die seit Januar 2005 in der Bundesrepublik Deutschland lebt, beantragte erstmals im März 2009 beim Rhein-Pfalz-Kreis die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B. Im März 2010, Juli 2011 und September 2011 unterzog sie sich jeweils unter Hinzuziehung eines Dolmetschers der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung, bestand diese aber nicht.

Nach ihrem Umzug nach Frankenthal stellte die Klägerin im August 2012 bei der beklagten Stadt Frankenthal einen neuen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B und bat darum, die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in thailändischer Sprache unter Hinzuziehung eines von ihr bestimmten thailändischen Dolmetschers ablegen zu dürfen.

Die Beklagte [die Stadt Frankenthal] lehnte dieses Begehren mit der Begründung ab, die geltende Fassung der Fahrerlaubnisverordnung sehe die Absolvierung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung in deutscher Sprache oder in Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Kroatisch, Spanisch oder Türkisch vor. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers sei nicht mehr möglich.

Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin Klage erhoben und  einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt.

Dolmetscherverbot verfassungswidrig?

Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie sei der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig. Deshalb sei ihr die Durchführung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung in thailändischer Sprache zu gestatten. Die neuen Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung seien verfassungswidrig.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 27. September 2013 abgelehnt. Dies haben die Richter im Wesentlichen damit begründet:

Die theoretische Fahrerlaubnisprüfung sei nach der Fahrerlaubnisverordnung in der seit Januar 2011 geltenden Fassung grundsätzlich in deutscher Sprache durchzuführen. Sie könne auch in den Fremdsprachen Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Kroatisch, Spanisch oder Türkisch abgelegt werden. Die thailändische Sprache sei in dem Katalog der einschlägigen Vorschriften jedoch nicht aufgeführt.

Keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes

Es stehe dem Gesetz- und Verordnungsgeber frei, Regelungen für die Zukunft in anderer Weise zu treffen. Gegen die Neuregelung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere folge aus dem im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz kein  Anspruch auf Ablegung der Fahrerlaubnis in einer bestimmten fremden Sprache.

Keine Grundrechtsverletzung

Die Festlegung des Deutschen als Schul-, Amts- und Gerichtssprache bedeute trotz der mittelbaren Nachteilswirkungen für in Deutschland lebende, der deutschen Sprache jedoch nicht oder nicht ausreichend mächtige Personen keine Grundrechtsverletzung und führe nicht zur Pflicht des Staates, Dolmetscher und Übersetzungen zu stellen.

Die bundeseinheitliche Reduzierung der Anzahl der zulässigen Fremdsprachen für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung auf elf Sprachen sei insbesondere aus Gründen der Prüfungsgerechtigkeit und der Gleichbehandlung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sachlich gerechtfertigt.

Einsatz von Dolmetschern erhöht Betrugsrisiko

Ausweislich der Gesetzesbegründung sei von der Unterstützung durch einen Dolmetscher auch deshalb Abstand genommen worden, weil diese Form der Prüfung in der Vergangenheit einem erheblich höheren Betrugsrisiko unterlegen habe und zunehmend  kriminelle Manipulationen aufgetreten seien.

Führerscheinprüfung auf Deutsch und in 11 weiteren Sprachen möglich

Die in der Neufassung der Fahrerlaubnisverordnung aufgelisteten elf Fremdsprachen, in denen die theoretische Fahrerlaubnisprüfung abgelegt werden könne, entsprächen den in der EU am häufigsten gesprochenen Sprachen, wobei Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Kroatisch und Spanisch ohnehin zu den europäischen Amtssprachen gehörten. Russisch und Türkisch werde ebenfalls von einer Vielzahl der in Deutschland lebenden Menschen gesprochen. Außerdem verfügten heute viele ausländische, in Deutschland lebende Personen neben ihrer Muttersprache zumindest auch über englische oder französische Sprachkenntnisse bzw. über Kenntnisse in einer der weiteren der in der Fahrerlaubnisverordnung  aufgeführten Sprachen.

Eine Benachteiligung der Klägerin liege mithin in der Nichtzulassung auch der thailändischen Sprache für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung nicht.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum  Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 27. September 2013 – 3 K 623/13.NW

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rs