Sozialgericht Karlsruhe: Gerichtsdolmetscher müssen Rechtsterminologie beherrschen

Justitia-Statue
Bild: William Cho / Pixabay

Allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscher müssen die „gebräuchlichen juristischen Begriffe“ kennen. Sie dürfen daher für Terminologierecherchen keine Vorbereitungszeit in Rechnung stellen. Dies geht aus einem Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. November 2013 hervor. In der zugehörigen Pressemitteilung heißt es:

Der Antragsteller, ein öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Dolmetscher u. a. für die französische Sprache, nahm als Verhandlungsdolmetscher an einem Erörterungstermin des Sozialgerichts Karlsruhe teil. In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit war der Eintritt einer Sperrzeit umstritten.

Seinen Antrag auf Vergütung auch eines Zeitaufwands von 1,5 Stunden Vorbereitungszeit, den er benötigt habe, um sich im Internet und in Nachschlagewerken das für den Rechtsstreit erforderliche spezifische Vokabular zu erschließen, lehnte die Kostenbeamtin ab. Der Antrag auf richterliche Festsetzung führte zu keinem abweichenden Ergebnis: Die geltend gemachte Vorbereitungszeit sei nicht i. S. d. JVEG „erforderlich“ gewesen.

Denn wie in Bezug auf die Fachkenntnisse eines gerichtlichen Sachverständigen auf seinem Fachgebiet sei auch bei einem Dolmetscher, der von einer Weltsprache wie dem Französischen ins Deutsche und umgekehrt zu übersetzen habe, zu erwarten, dass er gebräuchliche juristische Begriffe beherrsche und sich diese nicht erst im Zuge seiner Heranziehung aneignen müsse.

Anders sei allenfalls zu entscheiden, wenn eine richtige Übersetzung dem erfahrenen, durchschnittlichen Dolmetscher, der beide Sprachen professionell beherrsche, ohne Kenntnis der Fachterminologie objektiv nicht mehr möglich sei (Beschluss vom 11.11.2013 – S 1 KO 3885/13 -).

rs

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