OLG Hamm: Wird ein Gerichtsdolmetscher nicht vereidigt, ist dies ein Revisionsgrund

JustitiaDas Oberlandesgericht Hamm hat 2004 in einem Urteil klargestellt, dass ein Revisionsgrund gegeben ist, wenn ein vor Gericht eingesetzter Dolmetscher nicht vereidigt ist.

In dem zu entscheidenden Fall wurde in einer Verhandlung gegen einen Dortmunder Rauschgifthändler ein Dolmetscher eingesetzt, der weder allgemein beeidigt war noch in der Verhandlung ad hoc vereidigt wurde.

Die Verteidigung legte unter Verweis auf diese Tatsache Revision ein und hatte damit Erfolg. Das Urteil wurde aufgehoben und an das ursprüngliche Gericht zurückverwiesen. Das OLG Hamm führt aus:

Die Revision hat bereits mit der in zulässiger Weise erhobenen, auf die fehlende Vereidigung des Dolmetschers gem. § 189 GVG gerichteten Verfahrensrüge Erfolg. Durch § 189 GVG ist die Beeidigung eines nach § 185 GVG zugezogenen Dolmetschers zwingend  vorgeschrieben. Die Nichtvereidigung ist  ein Verfahrensverstoß, der weder durch Rügeverzicht – etwa durch widerspruchslose Entgegennahme der Übersetzung – geheilt noch durch sonstiges Verhalten – etwa durch erklärten Verzicht aller Prozessbeteiligten auf die Vereidigung des Dolmetschers – verwirkt werden kann.

Den vollständigen Wortlaut der Entscheidung kann auf jusmeum.de abgerufen werden.

[Text: Richard Schneider. Quelle: jusmeum. Bild: Richard Schneider.]