Berlin: Mitglieder der organisierten Kriminalität als Arabisch-Dolmetscher? Anfrage an Landesregierung

Plenarsaal Berliner Abgeordnetenhaus
Der Plenarsaal des Berliner Abgeordnetenhauses

Tom Schreiber (37) sitzt für die SPD als direkt gewählter Abgeordneter im Berliner Abgeordnetenhaus. Im Februar 2016 hat er mehrere so genannte „kleine Anfragen“ zum Themenkomplex der „organisierten Kriminalität“ gestellt, unter der Berlin wie keine andere deutsche Stadt leidet.

Diese tragen die Überschriften „Was können Jugend- und Familiengerichte tun?“, „Was können Jugendämter tun?“, „Schutzgelderpressungen“ und „Dolmetscherinnen und Dolmetscher für das Land Berlin“.

In der die Dolmetscher betreffenden Anfrage bittet Schreiber die SPD/CDU-Landesregierung um Beantwortung der folgenden Fragen:

(1) Wie viele Dolmetscher sind derzeit für das Land Berlin aktiv? (Aufstellung nach Ressorts erbeten)

Die Antwort der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz: (Hervorhebungen von uepo.de)

Im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz werden grundsätzlich die für die Berliner Gerichte und Notare allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher bzw. ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer eingesetzt, die in einem vom Präsidenten des Landgerichts Berlin geführten Verzeichnis erfasst sind. Zum Stichtag 6. März 2016 waren insgesamt 1330 Personen als Dolmetscherinnen und Dolmetscher allgemein beeidigt und 1706 Personen als Übersetzerinnen und Übersetzer ermächtigt. […]

Im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Inneres und Sport wird beim Landeskriminalamt (LKA) Berlin das „Verzeichnis der zuverlässigkeitsüberprüften und beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher“ geführt.

Es enthält 563 Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die für einen ständigen Einsatz zur Verfügung stehen. Aus dieser Liste sind in der Regel Dolmetscherinnen und Dolmetscher für einen Einsatz bei der Polizei Berlin zu beauftragen.

Darüber hinaus existieren derzeit, Stand 3. März 2016, im Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) schriftliche Vereinbarungen mit 24 Personen, Dolmetscherinnen und Dolmetschern, die sprachmittelnd ausschließlich für die Ausländerbehörde (Abt. IV des LABO) im Rahmen von Honorarverträgen tätig werden.

Am Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) werden derzeit ca. 350 Sprachmittlerinnen und Sprachmittler eingesetzt. Die Sprachmittlerinnen und Sprachmittler sind keine ausgebildeten, zertifizierten oder beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher.

(2) In welchen Situationen sind Dolmetscher tätig?

[Gerichtsverfahren, Staatsanwaltschaft, Steuerfahndung, Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen, LAGeSo.]

(3) Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um Dolmetscher zu werden?

[Für die Tätigkeit bei Gerichten und Notaren werden die Voraussetzungen für die Vereidigung zitiert.]

Für eine Aufnahme in das „Verzeichnis der zuverlässigkeitsüberprüften und beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher“ bei dem LKA müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

– Nachweis der gerichtlichen Allgemeinbeeidigung für die jeweilige Sprache als Dolmetscherin bzw. Dolmetscher;
– örtliche Nähe zu Berlin für schnelle Erreichbarkeit und kurzen Anfahrtsweg (Kostenersparnis);
– erfolgreiche Zuverlässigkeitsüberprüfung mit Zustimmung der Dolmetscherin/ des Dolmetschers.

Vor Abschluss eines Honorarvertrages im LABO müssen Qualifikationsnachweise und ein Führungszeugnis erbracht werden.

Sprachmittlerinnen und Sprachmittler am LAGeSo müssen die deutsche Sprache und eine weitere Sprache mindestens mündlich beherrschen.

(4) Warum ist eine Vereidigung für Dolmetscher wichtig?

Die Beeidigung der Dolmetscherinnen und Dolmetscher ist in § 189 Absatz 1 GVG für den Einsatz in Gerichtsverfahren vorgeschrieben. Ausnahmen gelten nach § 189 Absatz 3 GVG für Verhandlungen in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Eidesleistung unterstreicht die Bedeutung des Dolmetschens für die korrekte und wahrheitsgemäße Verständigung zwischen den Verfahrensbeteiligten vor Gericht.

(5) Wie viele nicht vereidigte Dolmetscher werden derzeit in Berlin eingesetzt?

In Gerichtsverfahren werden, mit den unter 4. genannten Einschränkungen, beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher eingesetzt. Wenn eine geladene Dolmetscherin oder ein geladener Dolmetscher nicht allgemein vereidigt ist, hat eine Vereidigung grundsätzlich vor dem Einsatz in der Verhandlung zu erfolgen. Eine statistische Erhebung zum Einsatz von nicht vereidigten Dolmetscherinnen und Dolmetschern bei der Polizei erfolgt nicht.

Die im LABO eingesetzten Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie die Sprachmittlerinnen und Sprachmittler im LAGeSo sind nicht vereidigt.

(6) Geben die nicht vereidigten Dolmetscher ihre Informationen an Behörden und Betreiber von Flüchtlingsunterkünften weiter?

Die Betreffenden würden gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen verletzen, wenn sie Informationen über den Inhalt der Gespräche weitergeben würden. Solche Pflichtverletzungen sind dem Senat aktuell nicht bekannt.

(7) Wie werden Dolmetscher sicherheitsüberprüft?

Eine Sicherheitsüberprüfung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern für Gerichtsverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen. […] Vor der Allgemeinbeeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher für die Berliner Gerichte sowie Notarinnen und Notare wird aber […] ein Führungszeugnis […] eingeholt. […]

Vor dem Einsatz für die Polizei Berlin werden Dolmetscherinnen und Dolmetscher zuverlässigkeitsüberprüft. Die Prüfung hierzu wird nur nach einer Einwilligungserklärung durchgeführt. Sie beinhaltet die Feststellung, ob und ggf. welche strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die Dolmetscherinnen und Dolmetscher geführt werden oder wurden, verbunden mit der Prüfung, inwieweit dies Relevanz bei der künftigen Hinzuziehung durch die Polizei Berlin haben kann.

Weiterhin wird geprüft, ob sonstige Erkenntnisse in polizeilichen personenbezogenen Datensammlungen vorliegen, die einer Hinzuziehung für Tätigkeiten bei der Polizei Berlin, gleich welcher Art, entgegenstehen, weil sich durch sie Zuverlässigkeitsbedenken ergeben.

Vor Abschluss eines Honorarvertrages im LABO müssen Qualifikationsnachweise und ein Führungszeugnis eingereicht werden.

Sprachmittlerinnen und Sprachmittler, die am LAGeSo tätig sind, müssen ein Führungszeugnis vorlegen.

(8) Wird in Fällen, in denen Dolmetscher nachweislich falsche Angaben gemacht haben, Hinweisen nachgegangen? Wenn ja, durch wen?

Wenn bekannt wird, dass eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher nachweislich falsche Übertragungen für die Berliner Gerichte, Notarinnen und Notare vorgenommen hat, bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich seiner Sachkunde. Sodann erfolgt die Prüfung, ob das Recht, sich auf die allgemeine Beeidigung zu berufen, vom Präsidenten des Landgerichts Berlin nach § 19 Absatz 7 Nr. 1 AGGVG widerrufen werden muss.

Im Ressort der Senatsverwaltung für Inneres und Sport erfolgt bei Kenntnis eines derartigen Sachverhalts eine anlassbezogene Prüfung der Zuverlässigkeit durch die das polizeiinterne Verzeichnis führende Dienststelle des Landeskriminalamts (LKA). Im LABO würde solchen Hinweisen durch die Leitungsebene bzw. den Antikorruptionsbeauftragten nachgegangen werden.

Das LAGeSo würde bei einem Verdacht auf strafbare Handlungen die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft informieren.

(9) Kann ausgeschlossen werden, dass Personen aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität direkt oder indirekt Kontakte zu Dolmetschern pflegen?

Es liegen dem Senat keine Hinweise auf solche Kontakte vor.

(10) Kann ausgeschlossen werden, dass Dolmetscher eingesetzt werden, welche aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität polizeilich bekannt sind?

Es liegen dem Senat hierauf keine entsprechenden Erkenntnisse vor.

(11) Unterscheiden sich vereidigte und nicht vereidigte Dolmetscher hinsichtlich ihrer Kosten?

Bei ihrer Entschädigung nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) wird nicht zwischen vereidigten und nicht vereidigten Dolmetscherinnen und Dolmetschern unterschieden.

Auch bei der Polizei, dem LABO und dem LAGeSo bestehen keine Unterschiede hinsichtlich der Kosten für vereidigte und nicht vereidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher.

(12) Wie viele Dolmetscher, welche in den letzten fünf Jahren für das Land Berlin tätig waren, wurden angeklagt und verurteilt? (Aufstellung nach Jahren erbeten)

Es ist dem Senat im Jahr 2015 ein Fall einer Anklage gegen eine Sprachmittlerin oder einen Sprachmittler bekannt geworden, der oder die am LAGeSo tätig war. Ansonsten gilt: Die Berufe von Beschuldigten bzw. Verurteilten werden grundsätzlich nicht erfasst.

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Der vollständige Text der kleinen Anfrage als PDF-Datei:

Externe Links zum Thema

[Text: Richard Schneider. Quelle: Abgeordnetenhaus Berlin, 2016-03-11.]

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