Strafbefehle müssen mit Übersetzung zugestellt werden, wenn Beschuldigte kein Deutsch verstehen

Justitia Wuppertal
Die Justitia am Eingang des alten Rathauses von Wuppertal-Elberfeld. - Bild: Richard Schneider

Das Landgericht Freiburg hat am 17. Juni 2016 entschieden (3 Qs 127/15), dass ein Strafbefehl ggf. übersetzt und zusätzlich als Übersetzung zugestellt werden muss. Dies gilt dann, wenn der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist.

Erst mit Eingang der Übersetzung gilt der Strafbefehl als wirksam zugestellt und erst dann beginnt die zweiwöchige Frist zur Einlegung eines Einspruchs zu laufen. In dem in Freiburg verhandelten Fall vergingen zwischen Strafbefehl und Übersetzung mehr als 9 Monate.

Das Gericht schreibt:

Der Angeklagte ist der deutschen Sprache nicht mächtig. Seine Belehrung im Rahmen seines polizeilichen Aufgriffs erfolgte mittels eines in georgischer Sprache abgefassten Vordrucks. Nach Auskunft der Justizvollzugsanstalt Freiburg ist eine Verständigung in deutscher Sprache mit dem Angeklagten nicht möglich. Daher wäre der Strafbefehl dem Angeklagten gemäß § 187 Abs. 2 GVG in einer Übersetzung in die georgische Sprache zuzustellen gewesen. Erst mit der Zustellung eines übersetzten Strafbefehls wird die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl in Gang gesetzt.

Im selben Sinn hatte vor zwei Jahren bereits das Landgericht Stuttgart entschieden (Beschluss vom 12.05.2014, 7 Qs 18/14):

Daher ist dem Angeklagten der Strafbefehl zusammen mit der Übersetzung zuzustellen, wenn ihm nach § 187 Abs. 1 und Abs. 2 GVG eine Übersetzung des Strafbefehls zur Verfügung zu stellen ist. […] In diesem Falle beginnt nach § 37 Abs. 3 StPO die Einspruchsfrist nicht vor Zustellung der schriftlichen Übersetzung zu laufen; eine Zustellung ohne schriftliche Übersetzung ist unwirksam. […] Der Mangel der unwirksamen Zustellung wird durch nachträgliche Zustellung der schriftlichen Übersetzung behoben mit der Folge des Beginns des Fristenlaufs.

Richard Schneider

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