Neu ab 2018: Krankenkassenbeiträge werden rückwirkend angepasst und zu viel gezahlte Beiträge erstattet

Für freiwillig Versicherte mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit werden ab dem 1. Januar 2018 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach einem neuen Verfahren festgesetzt.

Bislang wurden die Beiträge grundsätzlich nur ab dem Folgemonat der Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides anpasst, also erhöht oder gesenkt. Ab 2018 müssen die Krankenkassen wegen einer im Februar 2017 beschlossenen Gesetzesänderung den Einkommensteuerbescheid auch rückwirkend für das jeweilige Kalenderjahr berücksichtigen.

Dazu werden die Beiträge zunächst grundsätzlich „vorläufig“ auf Grundlage des letzten Einkommensteuerbescheides festgesetzt. Liegt dann später der tatsächliche Einkommensteuerbescheid für das betreffende Jahr vor, wird geprüft, ob die vorläufig erhobenen Beiträge zutreffend, zu hoch oder zu niedrig waren.

Die Neuregelung sorgt für mehr Gerechtigkeit: Einkommensschwankungen werden vollständig berücksichtigt und die Beiträge immer der tatsächlichen Einkommenssituation angepasst – wenn auch nur nachträglich.

Neu ist, dass zu viel gezahlte Beiträge künftig erstattet werden. Bislang wurden sie von den Krankenkassen einfach einbehalten. Wird festgestellt, dass die vorläufig festgesetzten Beiträge zu niedrig waren, wird die Beitragsdifferenz nachgefordert.

Beispiel: Der jüngste vorliegende Einkommensteuerbescheid stammt aus dem Jahr 2016. Daher werden die Beiträge für das Jahr 2018 auf dieser Grundlage festgesetzt – aber nur vorläufig. Liegt dann im Jahr 2019 der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 vor, wird nachgerechnet. War das Einkommen 2018 geringer als 2016, kann sich eine Erstattung für das Jahr 2018 ergeben.

[Text: Richard Schneider. Quelle: TK.]