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Archiv der Kategorie Deutsche Sprache
Peter Bürger dokumentiert mit seinem Lexikon die sauerländische Mundart
24.8.2010 von Jessica Antosik.
Das Nachschlagewerk des Esloher Museums mit dem Titel “Im reypen Koren” (”Im reifen Korn”, Bild) lehnt sich an das Gedicht “Wachteln” von Christiane Koch (1869-1951), einer Lyrikerin sauerländischer Mundart aus Eslohe. Dort heißt es: “Im Koren, im reypen Koren, Sin vey junk un gräot woren: Het jeden Dag sat giäten, Un in der Swumske siäten, Het kuiern lohrt un singen” (”Im Korn, im reifen Korn, sind wir jung und groß geworden: Haben uns jeden Tag satt gegessen, und in der Schaukel gesessen, haben sprechen gelernt und singen”).
Peter Bürger gewährt auf knapp 800 Seiten mit mehr als 900 Einträgen einen Einblick in Menschen, Werke und Initiativen und somit in regionale Zeugnisse der plattdeutschen Sprache im Raum Südwestfalen, d.h. von Meschede über Warstein und Soest bis nach Lüdenscheid und Lennestadt.
Bei der sprachlichen Varietät “Platt” handelt es sich um eine Umgangssprache der Sauerländer. Doch leider gehen mit dem Aussterben des Siuerlänner Platts, des Sauerländer Platts, wichtige Quellen zur regionalen Geschichte verloren.
Innerhalb von 15 Jahren, in denen der Autor Bibliotheken auf verschwundene Bücher durchsuchte, Tonträgersammlungen und Zeitschriftenbestände durchforstete und Nachlasse von den sog. “kleinen Dichtern” vor dem Verbrennen rettete, erarbeitete er eine Bestandsaufnahme von Sprachzeugnissen des vielfältigen Kulturphänomens des plattdeutschen Schreibens im Sauerland.
Die kritische Beleuchtung des “Heimatideologen” macht das Werk zu einer wertvollen Quelle für die Erforschung der geschichtlichen Hintergründe und der regionalen Sprachgeschichte.
Zur Person Peter Bürger
Der linkskatholische Publizist und sauerländische Mundartforscher (Bild) hat im Jahr 1988 das Christine-Koch-Mundartarchiv am Maschinen- und Heimatmuseum Eslohe mitbegründet sowie die Herausgabe einer Werkausgabe der sauerländischen Mundartlyrikerin Christine Koch initiiert. Der Fundus soll allerdings kein Friedhof für tote Sprachen werden, weshalb dieser durch etliche Veröffentlichungen erschlossen wird.
Das Werk
Peter Bürger: Im reypen Koren. Ein Nachschlagewerk zu Mundartautoren, Sprachzeugnissen und plattdeutschen Unternehmungen im Sauerland und in angrenzenden Gebieten. Eslohe: Maschinen- und Heimatmuseum, 2010. (768 Seiten). ISBN 978-3-00-022810-0.
Weiterführende Links
- Christine-Koch-Mundartarchiv
- Artikel über das Lexikon im Westfälischen Anzeiger
- Buchvorstellung, Einführung und Register zum sauerländischen Mundartautoren-Lexikon als Pdf-Datei
[Text: Jessica Antosik. Quelle: www.sauerlandmundart.de, www.wa.de, 24.08.2010. Bild: Maschinen- und Heimatmuseum, Wikipedia.]
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EU wirbt um deutschsprachige Übersetzer
2.8.2010 von Jessica Antosik.
Wie schon am 21. Juli berichtet wurde, sucht die Europäische Union dringend deutschsprachige Übersetzer für den weltweit größten Übersetzungsdienst. Derzeit sind in Brüssel 33 Stellen vakant. Vorausgesetzt werden natürlich perfekte Deutschkenntnisse sowie sprachliche Kreativität, denn oftmals müssen Worte beschrieben oder gar neu erfunden werden.
Die EU startete vor einiger Zeit einen Aufruf mit dem provokanten Titel: „Deutsch - vom Aussterben bedroht?“ Andrea Dahmen, Referatsleiterin bei der EU, sieht jedoch kein besorgniserregendes Nachwuchsproblem für die deutsche Sprache, da es mittlerweile immer mehr Übersetzer-Studiengänge in Deutschland gibt.
Angesichts der Finanz- und Wirtschaftskrise werden insbesondere Spezialisten aus dem Bereich Wirtschaft und Finanzen gesucht. Das Einstiegsgehalt beläuft sich auf 4200 Euro (netto). Das überschreitet natürlich den Standard in diesem Beruf. Bereits im 18. Jahrhundert wurde den Übersetzern allerdings vorgeworfen, sie verdienen zu viel. Lessing sagte Folgendes: „Unsere Übersetzer verstehen selten die Sprache; sie wollen sie erst verstehen (lernen); sie übersetzen, [um] sich zu üben, und sind klug genug, sich ihre Übungen bezahlen zu lassen.“
Vor dem Hintergrund, dass Übersetzer über alle möglichen Themen übersetzen müssen, von Energieverfahrenstechnik über Tiermedizin bis hin zur Reinigung der Kanalisation, sei die Frage, ob es der Wahrheit entspricht, was Lessing seinerzeit gesagt hat, mal dahin gestellt.
Zu diesem Thema hat u.a. der Soester Anzeiger einen längeren Artikel veröffentlicht.
[Text: Jessica Antosik. Quelle: Soester Anzeiger, 02.08.2010. Bild: EU.]
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Ist Deutsch noch zu retten?
5.7.2010 von Richard Schneider.
„Englisch ist die Weltsprache. Aber wir können verhindern, dass unsere Muttersprache weiter erodiert.“ So beginnt eine ausführliche Erörterung des Journalisten und Literaturkritikers Ulrich Greiner zur Lage der deutschen Sprache unter besonderer Berücksichtigung des Englischen. Sie können den Artikel in voller Länge auf der Website der Wochenzeitung lesen.
[Text: Richard Schneider. Quelle: Die Zeit Nr. 27, 2010-07-01.]
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IGBG begrüßt Englisch als Gerichtssprache in Deutschland
31.5.2010 von Richard Schneider.
Zur der von Justiz und Politik so gut wie beschlossenen Einführung von Englisch als Gerichtssprache in Deutschland erklärt Helena Piprek (Bild), Vorsitzende der Interessengemeinschaft Bundesdeutscher Gerichtsdolmetscher (IGBG):
Grundsätzlich ist dieses Vorhaben aus Sicht der IGBG sehr zu begrüßen, dient es doch der Stärkung des bundesdeutschen Rechtsstandorts. Zudem werden im EU-Kontext gut 70 % der anstehenden Übersetzungen für die Sprache Englisch ausgeführt, was die herausgehobene Stellung des Englischen auch in internationalen Wirtschaftsbezügen betont.
Allerdings fehlt es noch an greifbaren Strukturen und Kriterien für die Gewährleistung einer hohen Qualität der juristischen Verdolmetschung und Übersetzung bei den vorgeschlagenen Kammern. Es ist nämlich nicht nur eine hohe theoretische und praktische Sprachbeherrschungskompetenz der Richterinnen und Richter, sondern auch sämtlicher beteiligten Verfahrensparteien bis hin zu den Protokollführern und den Geschäftsstellen zu gewährleisten.
Da die juristische Verdolmetschung und Übersetzung darüber hinaus Höchstanforderungen stellt, greift die Bezeichnung „Dolmetscher“ aus Sicht der IGBG viel zu kurz. Hier ist in jedem Fall die Doppelkompetenz im Sinne des akademisch ausgebildeten Lawyer-Linguisten bzw. Linguisten-Lawyer unter Ausweis der einschlägigen Qualifikationen und analog zu anderen EU-Mitgliedstaaten sicherzustellen (siehe auch Reflection Forum on Multilingualism and Interpreter Training im Auftrag der GD Dolmetschen der Europäischen Kommission).
Zudem wäre in einem weiteren Schritt darzulegen, wie diese Sprachmittlerinnen und Sprachmittler strukturell eingebunden werden sollen - in Festanstellung oder als Freelancer (Direktbeauftragung). Ein weiterer Punkt ist bei einer freiberuflichen Tätigkeit die Frage der Vergütung. Hier verweist die IGBG auf das JVEG, allerdings ohne Öffnungsklausel. Da es sich hierbei durchweg um Fachtexte handeln wird, wäre auch der jeweils höhere Zeilensatz pro Normzeile von mindestens 1,85 EUR/Normzeile anzusetzen. Bei der juristischen Verdolmetschung ist der Ansatz von 55,00 EUR netto/Std. im Marktvergleich wie bekannt sehr niedrig; hier möchte die IGBG auf die deutlich höheren Stundensätze für Simultan-, Konsekutiv- bzw. Flüsterdolmetschen der freien Wirtschaft verweisen. Gegen eine Beauftragung von Agenturen und eine Vermakelung hoch spezialisierter Sprachmittlerinnen und Sprachmittler mit der sprach- und rechtswissenschaftlichen Doppelkompetenz spricht sich die IGBG in dem Zusammenhang schon jetzt nachdrücklich aus.
Links zum Thema auf uepo.de
2010-05-23: Im Namen der Globalisierung: Englisch als Gerichtssprache in Deutschland
2010-05-08: Bundesrat: Auch Englisch soll zulässige Gerichtssprache sein
2010-05-03: Landgericht Bonn plant erste Gerichtsverhandlung in englischer Sprache
[Quelle: Mitteilung IGBG, 2010-05-10. Bild: Piprek.]
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Im Namen der Globalisierung: Englisch als Gerichtssprache in Deutschland
23.5.2010 von Richard Schneider.

Nach den vielen oberflächlichen Presseberichten zur ersten vollständig englischsprachigen Gerichtsverhandlung in Deutschland, die am 10.05.2010 am Landgericht Bonn stattfand, ist in der Wochenzeitung Die Zeit jetzt ein Artikel erschienen, der sich eingehender mit der Problematik der Gerichtssprache befasst. Hier einige Auszüge:
»Wir müssen verhindern, dass dem deutschen Recht durch die Dominanz des Englischen der Boden entzogen wird«, sagt Hamburgs Justizsenator Till Steffen. Mit der Reform will die Politik den Unternehmen im Land helfen. Wenn häufiger deutsches Recht angewendet werde, sei das nämlich ein Heimvorteil für die Firmen – selbst wenn dabei englisch gesprochen werde.
»Die Idee scheint gut, aber ich weiß nicht, ob sie wirklich durchsetzbar ist«, sagt Christian Groß, der beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag für Zivilrecht zuständig ist. Zu viel sei noch ungewiss: ob die Richter fit genug sind in der Fremdsprache, ob die englischen Akten auch in weiteren Verfahren verwendet werden können, ob sich sprachkundige Sachverständige finden lassen. Rechtsanwalt Georg Maier-Reimer von der Kanzlei Oppenhoff & Partner fürchtet, »dass die Parteien vor Gericht aneinander vorbeireden und das Missverständnis erst im Urteil bemerken«. Zu sehr sei jede Fachsprache von ihrer eigenen Rechtstradition geprägt, als dass man deutsches Recht problemlos auf Englisch verhandeln könne. »Wo die Grenze zwischen Sprache und Recht verläuft, lässt sich nicht eindeutig festlegen.« […]
In der Diskussion um den Paragraphen 184 geht es um weit mehr als nur die Sprache. Es geht um die Frage, welches Recht sich international durchsetzt. Zwei Systeme kämpfen um die Vorherrschaft: das Common Law aus Großbritannien und den USA, bei dem sich die Richter vor allem auf ältere Urteile beziehen, und das Civil Law der Kontinentaleuropäer, das viel stärker auf Gesetzestexten beruht. Es ist ein Streit um Marktanteile und Umsätze, ganz wie zwischen zwei Unternehmen. […]
»Es geht ja keineswegs nur darum, deutsche Rechtsideen zu exportieren«, sagte vor einem Jahr die damalige Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. »Es geht auch darum, attraktive Mandate und Streitfälle für deutsche Kanzleien und die deutsche Justiz zu importieren.« Denn Wirtschaftsprozesse sind lukrativ für Anwälte und Gerichte. Ein Berufungsverfahren mit einem Streitwert von einer Million Euro kann teuer werden: Rund 25.000 Euro gehen an die Anwälte und etwa 18.000 Euro an das Gericht. […]
Zu den vehementen Kritikern der Reform gehört Klaus Tolksdorf. Ausgerechnet. Als Präsident des Bundesgerichtshofs ist Tolksdorf sozusagen die oberste deutsche Instanz im Zivilrecht. »Ich warne vor allzu forschen Globalisierungs-Euphorien«, sagte er im Februar in Karlsruhe. Der Gerichtspräsident sprach von drohenden Fehlurteilen und fragte sibyllinisch: »Endet mit Englisch als Gerichtssprache die Sprachverwirrung wirklich, oder fängt sie da erst an?«
Erst jetzt, nachdem die internationalen Anwaltskanzleien und ihre Politiker vollendete Tatsachen geschaffen haben, formieren sich allmählich die Kritiker. Zu ihnen gehören Gerichtsdolmetscher, Rechtsphilosophen, Politiker und Sprachpfleger, die noch um Fassung und Worte zu ringen scheinen.
Den vollständigen Artikel mit der Überschrift „Im Namen der Globalisierung“ können Sie auf der Website der Zeit lesen. Ein weiterer Artikel zum Thema ist im Handelsblatt unter dem Titel „Juristen sollen Englisch lernen“erschienen.
Links zum Thema auf uepo.de
2010-05-08: Bundesrat: Auch Englisch soll zulässige Gerichtssprache sein
2010-05-03: Landgericht Bonn plant erste Gerichtsverhandlung in englischer Sprache
[Text: Richard Schneider. Quelle: Die Zeit Nr. 21, 2010-05-20. Bild und Montage: Richard Schneider.]
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Bundesrat: Auch Englisch soll zulässige Gerichtssprache sein
8.5.2010 von Richard Schneider.
Der Deutsche Bundesrat hat am 07.05.2010 auf Initiative der Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Hessen und Niedersachsen mit großer Mehrheit die Zulassung von Englisch als Gerichtssprache beschlossen und will einen entsprechenden Gesetzesentwurf beim Deutschen Bundestag einbringen. Bislang bestimmte § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG): „Die Gerichtssprache ist deutsch.“
Die Neuregelung gilt jedoch ausschließlich für internationale Wirtschaftsstreitigkeiten, bei denen auf Wunsch eine vollständige Verfahrensführung in englischer Sprache ermöglicht werden soll. Zu diesem Zweck sollen bei ausgewählten Landgerichten spezielle Kammern für internationale Handelssachen eingerichtet werden.
Vertreter der Bundesländer betonten, dass es in Deutschland zahlreiche Richter gebe, die diese Sprache hervorragend beherrschten und in der Lage seien, eine mündliche Verhandlung entsprechend zu führen. Eine Aussage, die in Internet-Foren für Gerichtsdolmetscher für Heiterkeit gesorgt hat.
Der Bundesrat erklärte in einer Pressemitteilung, dass das deutsche Recht und die deutsche Justiz international hohe Anerkennung genössen. Der Gerichtsstandort Deutschland leide jedoch darunter, dass noch immer nur Deutsch als Gerichtssprache bestimmt sei. Dies trage dazu bei, dass bedeutende wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten zumeist im Ausland ausgetragen würden – zum Nachteil des Gerichtsstandortes Deutschland und deutscher Unternehmen. Durch die Einführung von Englisch als zulässiger Gerichtssprache könne sowohl Deutschland als Gerichtsstandort als auch das deutsche Recht in hohem Maße an Attraktivität gewinnen.
Die Justizministerin Nordrhein-Westfalens, Roswitha Müller-Piepenkötter, begrüßte die Entscheidung: „Ich freue mich, dass unsere Initiative nicht nur in der Justiz und der Anwaltschaft, sondern vor allem auch bei den deutschen Unternehmen auf eine sehr positive Resonanz gestoßen ist. Alle sehen einen konkreten Bedarf für eine vollständige Verfahrensführung in englischer Sprache. Die damit verbundene Stärkung des Justizstandorts Deutschland hilft deutschen Firmen, denen es künftig leichter fallen wird, einen deutschen Gerichtsstandort und die Anwendung unseres Rechts zu vereinbaren. Wir sind zuversichtlich, dass der Gesetzentwurf auch im Bundestag breite Unterstützung finden wird. Zahlreiche Anfragen aus dem Ausland zeigen, dass wir dem Standortwettbewerb einen wichtigen Impuls gegeben haben. Jetzt gilt es, dem hochwertigen Produkt ,Law made in Germany’ ein weiteres Gütesiegel hinzuzufügen.“
Der Entwurf eines „Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen“ (KfiHG) wird jetzt zunächst der Bundesregierung zugeleitet, die ihn innerhalb von sechs Wochen dem Bundestag vorzulegen hat. Hierbei soll sie ihre Auffassung darlegen.
[Text: Richard Schneider. Quelle: Pressemitteilung Bundesrat, Drucksache 42/10 (Beschluss). 2010-05-07; Pressemitteilung Justizministerium NRW, 2010-05-07. Bild: Justizministerium NRW.]
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Übersetzungsgerechtes Schreiben: Tipps für Kunden
5.5.2010 von Richard Schneider.
Technische Redakteure und Übersetzer arbeiten an denselben Dokumenten. Was ein Redakteur schreibt, übersetzen bis zu 30 Übersetzer gleichzeitig. Jede Optimierung der Ausgangstexte wirkt sich daher unmittelbar auf die Qualität und die Kosten der Übersetzungen aus.
Die meisten Redakteure arbeiten unter hohem Zeitdruck und haben meistens wenig Gelegenheit, sich Gedanken über die Wirkung und Auswirkung ihres Textes in anderen Sprachen zu machen. Jede Sprache hat eigene Mechanismen und Konzepte, so dass der Übersetzer immer einen Spagat zwischen zwei Sprachwelten machen muss. Womit muss er täglich kämpfen?
Fangen wir bei der Syntax an. Die deutsche Sprache verwendet ganz spezielle Konstruktionen, die andere Sprachen nicht ohne weiteres übernehmen können. So können zwischen Subjekt und Verb oder Teilen vom Verb lange Inhalte stehen: “Die Produktion nahm im Jahr 2009 (…) ab/zu”. Nicht selten fängt ein deutscher Satz mit einem Nebensatz an, was in anderen Sprachen viel seltener der Fall ist.
Die deutsche Sprache ist für ihre Wortbildungsmechanismen berühmt und berüchtigt. Sie erlaubt Kunstwerke wie “Spannungszwischen-kreis-Wechselstromumrichter”, was manchen Übersetzer zum Verzweifeln bringt. Auch sehr beliebt in der technischen Dokumentation und für Übersetzer besonders herausfordernd sind diese knappen und praktischen Adjektive wie “werkseitig”, “softwaremäßig” oder “endschalterüberwacht”. An manchen deutschen Wortformen kann der Übersetzer (und der Leser) nicht immer klar erkennen, ob er es mit einem Wort im Singular oder im Plural zu tun hat (Beispiel “Fehler”).
Für Übersetzer stellen neben Syntax und Wortbildung semantische Aspekte (also bzgl. der Wortbedeutung) eine besondere Herausforderung dar. Die Verbreitung von Anglizismen wie “Webinar” in der deutschen Sprache ist ein guter Beweis dafür, dass zwischen Sprachen nicht alle Konzepte übereinstimmen. Das gilt insbesondere für Neologismen oder für Begriffe, deren Bedeutung Gesetze, Bildungsinstitutionen oder Kultur beeinflussen. Hier muss der Übersetzer mit Hilfe weiterer sprachlicher Mittel den Bedeutungsunterschied präzisieren.
Übersetzungsprogramme oder Layoutprogramme bearbeiten Ausgangstext und Übersetzung in gleicher Weise. Aufgrund der Sprachunterschiede bringt dies Probleme mit sich. Im Wesentlichen geht es bei Übersetzungsprogrammen um die Segmentierung der Texte in Übersetzungseinheiten. Wenn aufgrund des unterschiedlichen Satzbaus Teilsätze in beiden Sprachen nicht mehr übereinstimmen, kann es gefährlich werden. Manch einer würde bei einem Einblick in Translation Memories staunen, wie viele solcher unpassenden Segmentfragmente es gibt.
Problematisch wird es ebenfalls, wenn bei Fürwörtern der Zusammenhang fehlt. Worauf bezieht sich “es” in “Entsorgen Sie es nach dem Gebrauch”? Die wiederverwendete Übersetzung passt im neuen Satz eventuell nicht und führt zu Fehlern.
Auch beim Layout führt die unterschiedliche Länge der Sprachen zu Mehrarbeit: Layouter müssen Tabellen anpassen oder Seitenumbrüche neu festlegen, usw.
Was können also Redakteure tun, um die Arbeit der Übersetzer zu erleichtern und die Gefahr unbemerkter Übersetzungsfehler zu reduzieren? Folgende Grundregeln aus der Praxis haben sich bewährt:
- Relativ kurze Sätze (12-15 Wörter) mit maximal einem Nebensatz bilden.
- Möglichst zuerst Hauptsatz und dann Nebensatz.
- Möglichst einheitlicher Satzbau: Subjekt - Verb - Objekt.
- Anweisungen einheitlich formulieren. Entweder immer Infinitiv “Hauptschalter auf ‘I’ stellen.” oder Imperativ “Stellen Sie den Hauptschalter auf ‘I’”.
- Passiv vermeiden. Nicht “Meldung wird ausgelöst” sondern “Fehler löst Meldung aus”.
- Auf Füllwörter wie nun, doch, bitte, … verzichten.
- Synonyme vermeiden. Am besten eine mehrsprachige Terminologie pflegen und dem Übersetzer zugänglich machen.
- Komposita immer komplett ausschreiben (immer “Messgerät” und nicht nur “Gerät” allein).
- Fürwörter vermeiden (”dieses”, “ihn”), wenn das Hauptwort nicht im Satz steht.
- Sätze nie durch Absatzmarken oder Aufzählungspunkte unterbrechen (Segmentierungsproblematik in Übersetzungssystemen).
- Platzreserve im Layout für längere Sprachen einplanen.
- Keine festen Worttrennungen mit Bindestrichen und keine festen Satzumbrüche mit Absatzmarken im Layout.
- Keine festen Zeilenhöhen in Tabellen, da längere Sätze in der Übersetzung teilweise verschwinden.
- Inhalte erstellen, die international einsetzbar sind. Maße, Beispiele, Referenzen, Symbole vermeiden, die nur in Deutschland verständlich sind. Alternativ: Wenn es nicht anders geht, lokalisierte Formulierungen mit eigener Niederlassung abstimmen (Normbezug, Prozedur bei Serviceanfragen usw.).
Dies sind nur einige der häufigsten Regeln. Es empfiehlt sich, einen kleinen Leitfaden für Redakteure zu erstellen, in dem diese Regeln definiert und mit konkreten Beispielen erläutert werden. Besonders für Firmen, die regelmäßig in mehreren Sprachen arbeiten, ist der Nutzen groß.
[Text: D.O.G. Dokumentation ohne Grenzen GmbH. Quelle: D.O.G. news 2/2010. Wiedergabe mit freundlicher Genehmigung von Dr. François Massion.]
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Das Unwort des Jahres 2009 heißt “betriebsratsverseucht”
19.1.2010 von Richard Schneider.
Die Jury der sprachkritischen Aktion Unwort des Jahres hat heute das von ihr ausgewählte Unwort des Jahres für das Jahr 2009 bekannt gegeben. Es lautet „betriebsratsverseucht“.
In der Sendung „Monitor“ (ARD, 14.5.2009) berichtete ein Mitarbeiter einer Baumarktkette, dass dieses Wort von Abteilungsleitern verwendet wird, wenn ein Mitarbeiter von einer Filiale mit Betriebsrat in eine Filiale ohne Betriebsrat wechseln will. Dort könnte ihm vorgehalten werden, dass sein bisheriges Vertrauen in eine Arbeitnehmervertretung die Einstellung gefährde. Die Wahrnehmung von Arbeitnehmerinteressen „stört“ zwar viele Unternehmen, sie als „Seuche“ zu bezeichnen, ist indes ein zumindest sprachlicher Tiefpunkt im Umgang mit Lohnabhängigen.
Die Jury kritisiert außerdem folgende Formulierungen:
- „Flüchtlingsbekämpfung“
So hat Bundeskanzlerin Merkel auf einem Bürgerforum der Bertelsmann-Stiftung einen Teil des deutschen Beitrags zum Migrationsproblem, die Abwehr von Flüchtlingen an Europas Grenzen, benannt. Es ist zu hoffen, dass damit nicht tatsächlich militärische Aktionen gemeint sind. In jedem Fall ist die Gleichsetzung einer Menschengruppe mit einem negativen und deshalb zu bekämpfenden Sachverhalt (wie in „Krankheits-“, „Seuchen-“ oder „Terrorismusbekämpfung“) ein dramatischer sprachlicher Fehlgriff. - „Intelligente Wirksysteme“
Hinter dieser nur scheinbar harmlosen Bezeichnung verbergen sich ausschließlich technologisch hochentwickelte Munitionsarten. Sie werden von einem Tochterunternehmen zweier Rüstungskonzerne mit dem gleichfalls verschleiernden Firmennamen „Gesellschaft für Intelligente Wirksysteme mbh“ produziert.
Die Wahl eines „Unworts des Jahres“ erfolgte zum 19. Mal. Begründet wurde diese sprachkritische Aktion 1991. Diesmal hatten sich 2.018 Einsender aus dem In- und Ausland, auch aus Übersee, u.a. aus Japan, mit 982 verschiedenen Vorschlägen beteiligt. Wiederum haben sich auch ganze Schulklassen und Oberstufenkurse an der Unwort-Findung beteiligt, so in der Ernst-Goebel-Schule in Höchst/Odenwald und im Wirtschaftsgymnasium Winsen/Luhe, sowie Seminargruppen an der FU Berlin.
Der Jury für das Unwort des Jahres 2009 gehörten die vier ständigen Mitglieder Prof. Dr. Margot Heinemann (Leipzig), Prof. Dr. Nina Janich (Darmstadt), der Sprecher der Jury, Prof. Dr. Horst Dieter Schlosser (Frankfurt a. M.) und Prof. Dr. Martin Wengeler (Düsseldorf) an. Vertreter der Sprachpraxis waren diesmal das Mitglied der Chefredaktion der „Frankfurter Rundschau“ Stephan Hebel und der Sozialethiker Prof. Dr. Friedhelm Hengsbach S. J. (Ludwigshafen).
Zeitgleich wurde in Düsseldorf das Börsen-Unwort 2009 verkündet. Es lautet: „Bad Bank“. Zur Begründung heißt es: „Es ist für das Publikum schwer nachvollziehbar, dass eine offenbar schlechte Bank eine weitere bad Bank gründet und dies eine gute Lösung für Probleme der Finanzkrise sein soll.“
[Text: Horst-Dieter Schlosser. Quelle: Pressemitteilung Aktion Unwort des Jahres, 2010-01-19.]
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Bundesgerichtshof: Übersetzte Nazi-Parolen in Deutschland nicht strafbar
23.11.2009 von Richard Schneider.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass sich das in Deutschland geltende Verbot nationalsozialistischer Parolen nicht auf deren Übersetzung erstreckt. In dem verhandelten Fall besaß jemand T-Shirts mit der Parole „Blood and Honour“. „Blood and Honour“ ist ein internationales rechtsextremistisches Netzwerk, das in Deutschland verboten ist.
Die Vorinstanz hatte den englischen Text jedoch als Übersetzung des Leitspruchs der Hitlerjugend „Blut und Ehre“ interpretiert. Dessen Strafbarkeit wäre aber nur dann gegeben, wenn der Spruch auf Deutsch verwendet worden wäre, so der BGH. Stattdessen sei zu prüfen, ob sich der T-Shirt-Besitzer strafbar gemacht habe, weil er den Namen einer verbotenen Vereinigung propagierte. Dies habe die Vorinstanz aber nicht getan. Der BGH hat den Fall deshalb zur Neuverhandlung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs im Wortlaut:
Verurteilung wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen aufgehoben
Der Angeklagte hatte am 16. September 2005 100 T-Shirts im Besitz, die zur Weitergabe an verschiedene Personen bestimmt und wie folgt bedruckt waren: Auf der Vorderseite befand sich der Schriftzug „Blood & Honour/C18“, ferner die Abbildung einer Hand, die eine Pistole hält, sowie der englischen Satz „support your local section“. Auf der Rückseite der T-Shirts stand „Blood & Honour is our voice Combat 18 is our choice“.
„Blood & Honour“ ist eine international aktive, rechtsextremistische Vereinigung, deren deutsche Unterorganisation bestandskräftig verboten ist. Dies war dem Angeklagten bekannt. Er wusste auch, dass „Blood & Honour“ die wörtliche Übersetzung des Leitspruchs „Blut und Ehre“ der Hitlerjugend ist.
Aufgrund dieses Sachverhalts verurteilte das Landgericht Gera den Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a StGB) zu einer Geldstrafe von 4200 Euro. Der u.a. für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Senat hat - anders als das Landgericht - entschieden, dass der fremdsprachige Gebrauch einer NS-Parole nicht dem Straftatbestand des § 86 a StGB unterfällt. Diese Vorschrift stellt nicht jedes Bekenntnis zu einer NS-Organisation - was hier fraglos vorliegt - unter Strafe, sondern nur die Verwendung von Kennzeichen dieser Organisationen, etwa ihrer Parolen, Abzeichen, Fahnen etc. Gleichermaßen strafbar ist auch der Gebrauch von Symbolen, die den Originalen zum Verwechseln ähnlich sind. Eine Verwechslungsgefahr liegt jedoch nur dann vor, wenn die Nachahmung und das Original in wesentlichen Vergleichspunkten übereinstimmen, was bei leichten Abwandlungen des Originalsinnbilds regelmäßig der Fall ist.Durch die Übersetzung in eine andere Sprache erfährt eine NS-Parole, die nicht nur durch ihren Sinngehalt sondern ebenso durch die deutsche Sprache ihre charakteristische Prägung erfahren hat, jedoch eine grundlegende Verfremdung, die der Tatbestand des § 86 a StGB nicht erfasst.
Der Angeklagte kann sich jedoch gleichwohl wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen strafbar gemacht haben, wenn er den Namen der in Deutschland verbotenen Vereinigung „Blood & Honour“ symbolhaft verwendet hat. Erfährt der Name einer verbotenen Organisation eine gestalterische Ausformung, etwa durch eine besondere Schriftgebung, kann ihm die Funktion eines Kennzeichens zukommen.
Mit dieser Möglichkeit hat sich das Landgericht im angefochtenen Urteil nicht auseinandergesetzt. Ebenso wenig hat es geprüft, ob sich der Angeklagte durch das Vorrätighalten der mit einem aggressiv-kämpferischen Text bedruckten T-Shirts wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB) oder wegen Unterstützens des organisatorischen Zusammenhalts der verbotenen Vereinigung „Blood & Honour“ nach § 85 StGB strafbar gemacht hat. Diese Fragen werden in einer neuen Hauptverhandlung zu klären sein.
Urteil vom 13. August 2009 - 3 StR 228/09
Landgericht Gera - 103 Js 41310/05 1 KLs (1)/20 -Karlsruhe, den 13. August 2009
Die in Rede stehenden Vorschriften lauten, soweit hier relevant:
StGB § 86 a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften…verwendet oder
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) ….StGB § 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
(1) Wer Propagandamittel
1. …,
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, ….,
3. … oder
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften.., deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3) und (4) ….Karlsruhe, den
Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Karlsruhe
Empörung in den Medien
Die Gerichtsentscheidung ist folgerichtig und nachvollziehbar, wenn man die Urteilsbegründung liest. Aber diese Mühe machten sich viele Kommentatoren nicht. Wie meistens, wenn es um Rechtsextremismus geht, wirkten die deutschen Medien wie gleichgeschaltet und ergingen sich in Empörungsritualen. Verlangt wurde eine unbedingte Durchsetzung des Verbots von Naziparolen. Sachsen-Anhalts Justizministerin Angela Kolb (SPD) forderte, das Verwenden nationalsozialistischer Leitsprüche auch dann unter Strafe zu stellen, wenn diese in eine andere Sprache übersetzt werden. Es gibt weltweit rund 6.000 lebende Sprachen.
Dieses Phänomen der Überreaktion auf eigentlich belanglose Ereignisse am rechtsextremen Rand des politischen Spektrums beschrieb der Publizist Johannes Gross (Capital-Herausgeber) schon vor Jahren wie folgt: „Je länger das Dritte Reich zurückliegt, um so mehr nimmt der Widerstand gegen Hitler und die Seinen zu.“
Nur vereinzelt waren Stimmen zu hören, die das Urteil lobten. Darunter Henryk M. Broder, einer der bekanntesten jüdischen Intellektuellen in Deutschland. Im Blog Die Achse des Guten schreibt er mit einem Augenzwinkern:
Das ist eine weise Entscheidung […]. Zum einen wird deutsches Sprach- und Kulturgut geschützt – auch Schadenfreude, Waldsterben und Zeitgeist lassen sich nicht beliebig übersetzen –, zum anderen werden die bildungsfernen Schichten, aus denen die meisten Nazis kommen, angeregt, fremde Sprachen zu lernen, was ja auch gut ist.
Die rechtsintellektuelle Wochenzeitung Junge Freiheit schreibt (wie alle rechten Publikationen bewusst in veralteter Rechtschreibung):
Wir befinden uns in der widerwärtigen Lage, daß unsere Jugend gezwungen ist, […] nationalsozialistische Leitsprüche auswendig zu lernen, damit sie diese nicht aus Versehen verwendet. Damit prägen sich die Sprüche stärker in das gemeinschaftliche Bewußtsein ein, als wenn sie nicht verboten wären. Außerdem herrscht ständig die Unsicherheit, welche Wörter man in welcher Wortfolge verwenden darf und welche nicht. Das BGH-Urteil hat somit eine schlechte und eine gute Seite. Auf der einen Seite brandmarkt es Deutsch als Nazisprache, in der man jedes Wort auf die Goldwaage legen muß, während Englisch als freie Sprache dasteht, die bedenkenlos verwendet werden darf. […] Auf der anderen Seite setzt das Urteil der Tabuisierung von Wörtern Grenzen. […] Diesem Geist folgend wäre es schön, das Verbot von Wörtern und Wortfolgen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Denn ein Wortverbot kann niemals die geistige Auseinandersetzung ersetzen.
Meinungsfreiheit in Deutschland nicht erwünscht
Auf die Idee, dass ein Verbot von Wörtern, Wortfolgen, Symbolen, Liedtexten, Büchern und Ähnlichem einem liberalem Rechtsverständnis und dem Prinzip der Meinungsfreiheit grundsätzlich widersprechen könnte, kommt in Deutschland kaum jemand – weil man es seit Generationen nicht anders kennt.
Dabei wird dieser deutsche Sonderweg vom Ausland teils verblüfft, teils amüsiert zur Kenntnis genommen. Denn das allergische Reagieren auf alles Nazistische und vermeintlich Nazistische ist löblich, kommt aber 80 Jahre zu spät. Kritiker sehen dadurch gar die Gefahr des Abdriftens in eine „Gesinnungsjustiz“, in der Menschen nur deshalb bestraft werden, weil sie eine vom gesellschaftlichen Konsens abweichende Meinung vertreten. In freiheitlichen Ländern wie den USA sind keinerlei Symbole oder Wörter verboten. In Israel kann man in jeder Buchhandlung Hitlers Mein Kampf bestellen und kaufen.
Rosa von Luxemburg formulierte einst den Grundsatz, dass Freiheit immer auch die Freiheit des Andersdenkenden sei. Der Grundgedanke, dass niemand für das, was er sagt, schreibt oder sonstwie publiziert, bestraft werden sollte (egal wie abstrus es ist), wird in Deutschland und den meisten anderen europäischen Ländern nur von libertären Freidenkern außerhalb der Parlamente und Parteien vertreten. Echte Meinungsfreiheit wie in den USA gilt in Deutschland als gefährlich und ist nicht mehrheitsfähig – weder unter Politikern noch in der Bevölkerung.
Geschichtsfälschung von Amts wegen
Wohin das geltende Verbot von Symbolen in der Praxis führen kann, zeigt sich im Deutschen Museum in München. Dort fehlt seit jeher auf deutschen Flugzeugen aus dem Zweiten Weltkrieg das Hakenkreuz – obwohl dessen Abbildung im Rahmen einer historischen Dokumentation erlaubt wäre. Es ist sogar ein Fall belegt, bei dem das Hakenkreuz an der Flugzeug-Leihgabe eines ausländischen Museums für die Dauer der Ausstellung in München kunstvoll übertüncht wurde.
Das Hakenkreuz war im Zweiten Weltkrieg aber nicht nur Abzeichen einer Partei, sondern in der Luftfahrt auch Hoheitsabzeichen des Deutschen Reiches. Es prangte am Seitenleitwerk dort, wo bei heutigen Flugzeugen eine Deutschlandfahne aufgepinselt ist.

Politisch korrekt, aber historisch falsch, weil ohne Hakenkreuz: die Messerschmitt Me 262 im Deutschen Museum in München. Die Me 262 war das erste in Serie gefertigte und einsatzfähige Triebstrahlflugzeug der Welt

Wer wissen will, wie deutsche Flugzeuge zwischen 1933 und 1945 aussahen, muss ins Ausland reisen: Eine Me 262 historisch korrekt mit Hakenkreuz im National Museum der US Air Force in Dayton, Ohio
[Text: BGH, Richard Schneider. Quelle: Pressemitteilung 168/2009 des BGH, 2009-08-13. Bild: Wikipedia.]
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Endmark-Studie: englischsprachige Werbung oft unverständlich
22.11.2009 von Richard Schneider.
Zum dritten Mal nach 2003 und 2006 untersuchte Endmark die Verständlichkeit englischsprachiger Werbung unter deutschen Verbrauchern mit wiederum frappierenden Ergebnissen. Ähnlich wie in den Jahren zuvor ergab die Befragung, dass über zwei Drittel der Konsumenten die englischen Werbebotschaften entweder gar nicht oder falsch verstehen.
Untersucht wurden zehn Werbeslogans unterschiedlicher Branchen, die sich alle an Endverbraucher richteten. Die Bandbreite reichte dabei von Opel und Levi’s über Braun und Philips bis Langnese und YouTube.
Befragt wurden über eintausend Personen zwischen 14 und 49 Jahren in Hamburg, Köln, Leipzig und München, deren Muttersprache Deutsch ist. Die ihnen gestellte Aufgabe bestand darin, die gezeigten und vorgelesenen Werbesprüche sinngemäß übersetzen, nach dem Motto: „Was will mir die Werbung damit sagen?“
„Mache Deinen Brotkasten selbst“
In Einzelfällen führten die Übersetzungsversuche zu sehr skurrilen Ergebnissen wie etwa „Mache Deinen Brotkasten“ selbst für Broadcast Yourself (YouTube) und „Sinn und Einfalt“ für Sense and simplicity (PHILIPS) oder „Die Taste ist getuned“ für Taste Tuned (Mixery). Obwohl die extrem falschen Antworten Einzelfälle darstellen, sind sie doch symptomatisch. Nur etwa 28 Prozent der Befragten waren im Durchschnitt in der Lage, die englischen Werbesprüche im Sinne ihrer Absender zu verstehen.
[Text: Endmark. Quelle: Pressemitteilung Endmark, 2009-10-19.]
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