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Archiv der Kategorie Recht

Probleme mit der Künstlersozialkasse? Dieses Buch hilft

KünstersozialversicherungsrechtProf. Dr. Joachim Berndt ist als Rechtsanwalt und Referent zum Sozialversicherungsrecht ein ausgewiesener Experte mit langjähriger Erfahrung. Er lehrt Wirtschaftsrecht an der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven. In seinem Buch Künstlersozialversicherungsrecht beschäftigt er sich umfassend mit der umstrittenen Künstlersozialversicherung. Zielgruppe des Werks sind in erster Linie Steuerberater, Unternehmen, Krankenkassen, Rentenversicherungen und Mitarbeiter der Künstlersozialkasse.

Die Deutsche Rentenversicherung prüft erst seit wenigen Jahren, ob die Arbeitgeber die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten. Bisher wurde diese Aufgabe von der Künstlersozialkasse (KSK) nur unzureichend wahrgenommen. Durch die Neuregelung werden die Abgabepflichtigen Arbeitgeber lückenlos erfasst und die Einnahmen der Künstlersozialkasse massiv erhöht.

Viele Unternehmen haben von der „Künstlersozialversicherung“ noch nichts erfahren und rechnen überhaupt nicht damit, dass sie zu den abgabepflichtigen Unternehmen gehören. Und: Die Künstlersozialabgabe wird rückwirkend für fünf Jahre erhoben.

Das Werk erläutert die Voraussetzungen der Versicherungspflicht selbstständiger Künstler und Publizisten nach dem KSVG und die Künstlersozialabgabepflicht der Unternehmen anhand aktueller Rechtsprechung. Besondere Berücksichtigung finden die den Unternehmen auferlegten Aufzeichnungspflichten und die Betriebsprüfung der Rentenversicherungsträger.

Aus dem Inhalt:

  • Grundlagen und Entwicklung
  • Künstersozialkasse
  • Fallgruppen in der Praxis (Musik, Darstellende Kunst, Bildende Kunst, Publizistik etc.)
  • Selbständigkeit
  • Versicherungsfreiheit
  • Beiträge und Beitragsverfahren
  • Leistungen (Krankengeld, Leistungen der Agentur für Arbeit, Mutterschafts- und Erziehungsgeld)
  • Internationales Künstlersozialversicherungsrecht
  • Betriebsprüfungen

Joachim Berndt (2008): Künstlersozialversicherungsrecht. Versicherungspflicht, Künstlersozialabgabe, Betriebsprüfung. Wiesbaden: Gabler. (193 Seiten, 39,80 Euro, ISBN: 978-3-8349-1233-6)

Mehr zum Thema auf uepo.de
2009-11-13: Kulturstaatsminister Neumann: Höhere Subventionen für Literaturübersetzer, KSK bleibt
2008-09-23: Bundesrat: Vorstoß zur Abschaffung der Künstlersozialkasse vorerst gescheitert
2008-09-21: DIHK: Künstlersozialkasse mittelfristig abschaffen

[Text: Gabler. Quelle: Gabler, nach einem Hinweis von Wolfgang Hullmann. Bild: Gabler.]

Gelegenheitsdolmetscher wegen Beihilfe zum Drogenhandel verurteilt

Weil er für Drogenhändler als Dolmetscher arbeitete, ist ein in Bad Hersfeld lebender 27-jähriger Russlanddeutscher zu einem Jahr und neun Monaten Freiheitsentzug verurteilt worden. Die Hersfelder Zeitung schreibt:

[…] als vor etwa anderthalb Jahren „litauische Wanderdealer“ im Kreis ihr Unwesen trieben, da war der Hersfelder mit seinen Sprachkenntnissen als Übersetzer ein gefragter Mann. Weil in einem Fall gar 50 Gramm Heroin den Besitzer wechselten, war nun auch der Dolmetscher dran – wegen Beihilfe zum Handel mit einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln.

Der Gelegenheitsdolmetscher ist selbst heroinabhängig. Neben der Beihilfe zum Drogenhandel wurden ihm der Besitz von zwei Gramm Heroin und zwei Autofahrten ohne Führerschein nachgewiesen.

Da er voll geständig war, Hintermänner benannte und in geordneten Verhältnissen mit fester Arbeitsstelle und fester Freundin lebt, wurde die Strafe für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt – unter der Voraussetzung, dass er 1.000 Euro Geldbuße zahlt und eine Entzugstherapie aufnimmt.

[Text: Richard Schneider. Quelle: Hersfelder Zeitung, 2010-02-17.]

Bundesgerichtshof: Übersetzte Nazi-Parolen in Deutschland nicht strafbar

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass sich das in Deutschland geltende Verbot nationalsozialistischer Parolen nicht auf deren Übersetzung erstreckt. In dem verhandelten Fall besaß jemand T-Shirts mit der Parole „Blood and Honour“. „Blood and Honour“ ist ein internationales rechtsextremistisches Netzwerk, das in Deutschland verboten ist.

Die Vorinstanz hatte den englischen Text jedoch als Übersetzung des Leitspruchs der Hitlerjugend „Blut und Ehre“ interpretiert. Dessen Strafbarkeit wäre aber nur dann gegeben, wenn der Spruch auf Deutsch verwendet worden wäre, so der BGH. Stattdessen sei zu prüfen, ob sich der T-Shirt-Besitzer strafbar gemacht habe, weil er den Namen einer verbotenen Vereinigung propagierte. Dies habe die Vorinstanz aber nicht getan. Der BGH hat den Fall deshalb zur Neuverhandlung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs im Wortlaut:

Verurteilung wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen aufgehoben

Der Angeklagte hatte am 16. September 2005 100 T-Shirts im Besitz, die zur Weitergabe an verschiedene Personen bestimmt und wie folgt bedruckt waren: Auf der Vorderseite befand sich der Schriftzug „Blood & Honour/C18“, ferner die Abbildung einer Hand, die eine Pistole hält, sowie der englischen Satz „support your local section“. Auf der Rückseite der T-Shirts stand „Blood & Honour is our voice Combat 18 is our choice“.

„Blood & Honour“ ist eine international aktive, rechtsextremistische Vereinigung, deren deutsche Unterorganisation bestandskräftig verboten ist. Dies war dem Angeklagten bekannt. Er wusste auch, dass „Blood & Honour“ die wörtliche Übersetzung des Leitspruchs „Blut und Ehre“ der Hitlerjugend ist.

Aufgrund dieses Sachverhalts verurteilte das Landgericht Gera den Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a StGB) zu einer Geldstrafe von 4200 Euro. Der u.a. für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Senat hat - anders als das Landgericht - entschieden, dass der fremdsprachige Gebrauch einer NS-Parole nicht dem Straftatbestand des § 86 a StGB unterfällt. Diese Vorschrift stellt nicht jedes Bekenntnis zu einer NS-Organisation - was hier fraglos vorliegt - unter Strafe, sondern nur die Verwendung von Kennzeichen dieser Organisationen, etwa ihrer Parolen, Abzeichen, Fahnen etc. Gleichermaßen strafbar ist auch der Gebrauch von Symbolen, die den Originalen zum Verwechseln ähnlich sind. Eine Verwechslungsgefahr liegt jedoch nur dann vor, wenn die Nachahmung und das Original in wesentlichen Vergleichspunkten übereinstimmen, was bei leichten Abwandlungen des Originalsinnbilds regelmäßig der Fall ist.

Durch die Übersetzung in eine andere Sprache erfährt eine NS-Parole, die nicht nur durch ihren Sinngehalt sondern ebenso durch die deutsche Sprache ihre charakteristische Prägung erfahren hat, jedoch eine grundlegende Verfremdung, die der Tatbestand des § 86 a StGB nicht erfasst.

Der Angeklagte kann sich jedoch gleichwohl wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen strafbar gemacht haben, wenn er den Namen der in Deutschland verbotenen Vereinigung „Blood & Honour“ symbolhaft verwendet hat. Erfährt der Name einer verbotenen Organisation eine gestalterische Ausformung, etwa durch eine besondere Schriftgebung, kann ihm die Funktion eines Kennzeichens zukommen.

Mit dieser Möglichkeit hat sich das Landgericht im angefochtenen Urteil nicht auseinandergesetzt. Ebenso wenig hat es geprüft, ob sich der Angeklagte durch das Vorrätighalten der mit einem aggressiv-kämpferischen Text bedruckten T-Shirts wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB) oder wegen Unterstützens des organisatorischen Zusammenhalts der verbotenen Vereinigung „Blood & Honour“ nach § 85 StGB strafbar gemacht hat. Diese Fragen werden in einer neuen Hauptverhandlung zu klären sein.

Urteil vom 13. August 2009 - 3 StR 228/09
Landgericht Gera - 103 Js 41310/05 1 KLs (1)/20 -

Karlsruhe, den 13. August 2009

Die in Rede stehenden Vorschriften lauten, soweit hier relevant:

StGB § 86 a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften…verwendet oder
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) ….

StGB § 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
(1) Wer Propagandamittel
1. …,
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, ….,
3. … oder
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften.., deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3) und (4) ….

Karlsruhe, den

Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Karlsruhe

Empörung in den Medien

Die Gerichtsentscheidung ist folgerichtig und nachvollziehbar, wenn man die Urteilsbegründung liest. Aber diese Mühe machten sich viele Kommentatoren nicht. Wie meistens, wenn es um Rechtsextremismus geht, wirkten die deutschen Medien wie gleichgeschaltet und ergingen sich in Empörungsritualen. Verlangt wurde eine unbedingte Durchsetzung des Verbots von Naziparolen. Sachsen-Anhalts Justizministerin Angela Kolb (SPD) forderte, das Verwenden nationalsozialistischer Leitsprüche auch dann unter Strafe zu stellen, wenn diese in eine andere Sprache übersetzt werden. Es gibt weltweit rund 6.000 lebende Sprachen.

Dieses Phänomen der Überreaktion auf eigentlich belanglose Ereignisse am rechtsextremen Rand des politischen Spektrums beschrieb der Publizist Johannes Gross (Capital-Herausgeber) schon vor Jahren wie folgt: „Je länger das Dritte Reich zurückliegt, um so mehr nimmt der Widerstand gegen Hitler und die Seinen zu.“

Nur vereinzelt waren Stimmen zu hören, die das Urteil lobten. Darunter Henryk M. Broder, einer der bekanntesten jüdischen Intellektuellen in Deutschland. Im Blog Die Achse des Guten schreibt er mit einem Augenzwinkern:

Das ist eine weise Entscheidung […]. Zum einen wird deutsches Sprach- und Kulturgut geschützt – auch Schadenfreude, Waldsterben und Zeitgeist lassen sich nicht beliebig übersetzen –, zum anderen werden die bildungsfernen Schichten, aus denen die meisten Nazis kommen, angeregt, fremde Sprachen zu lernen, was ja auch gut ist.

Die rechtsintellektuelle Wochenzeitung Junge Freiheit schreibt (wie alle rechten Publikationen bewusst in veralteter Rechtschreibung):

Wir befinden uns in der widerwärtigen Lage, daß unsere Jugend gezwungen ist, […] nationalsozialistische Leitsprüche auswendig zu lernen, damit sie diese nicht aus Versehen verwendet. Damit prägen sich die Sprüche stärker in das gemeinschaftliche Bewußtsein ein, als wenn sie nicht verboten wären. Außerdem herrscht ständig die Unsicherheit, welche Wörter man in welcher Wortfolge verwenden darf und welche nicht. Das BGH-Urteil hat somit eine schlechte und eine gute Seite. Auf der einen Seite brandmarkt es Deutsch als Nazisprache, in der man jedes Wort auf die Goldwaage legen muß, während Englisch als freie Sprache dasteht, die bedenkenlos verwendet werden darf. […] Auf der anderen Seite setzt das Urteil der Tabuisierung von Wörtern Grenzen. […] Diesem Geist folgend wäre es schön, das Verbot von Wörtern und Wortfolgen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Denn ein Wortverbot kann niemals die geistige Auseinandersetzung ersetzen.

Meinungsfreiheit in Deutschland nicht erwünscht

Auf die Idee, dass ein Verbot von Wörtern, Wortfolgen, Symbolen, Liedtexten, Büchern und Ähnlichem einem liberalem Rechtsverständnis und dem Prinzip der Meinungsfreiheit grundsätzlich widersprechen könnte, kommt in Deutschland kaum jemand – weil man es seit Generationen nicht anders kennt.

Dabei wird dieser deutsche Sonderweg vom Ausland teils verblüfft, teils amüsiert zur Kenntnis genommen. Denn das allergische Reagieren auf alles Nazistische und vermeintlich Nazistische ist löblich, kommt aber 80 Jahre zu spät. Kritiker sehen dadurch gar die Gefahr des Abdriftens in eine „Gesinnungsjustiz“, in der Menschen nur deshalb bestraft werden, weil sie eine vom gesellschaftlichen Konsens abweichende Meinung vertreten. In freiheitlichen Ländern wie den USA sind keinerlei Symbole oder Wörter verboten. In Israel kann man in jeder Buchhandlung Hitlers Mein Kampf bestellen und kaufen.

Rosa von Luxemburg formulierte einst den Grundsatz, dass Freiheit immer auch die Freiheit des Andersdenkenden sei. Der Grundgedanke, dass niemand für das, was er sagt, schreibt oder sonstwie publiziert, bestraft werden sollte (egal wie abstrus es ist), wird in Deutschland und den meisten anderen europäischen Ländern nur von libertären Freidenkern außerhalb der Parlamente und Parteien vertreten. Echte Meinungsfreiheit wie in den USA gilt in Deutschland als gefährlich und ist nicht mehrheitsfähig – weder unter Politikern noch in der Bevölkerung.

Geschichtsfälschung von Amts wegen

Wohin das geltende Verbot von Symbolen in der Praxis führen kann, zeigt sich im Deutschen Museum in München. Dort fehlt seit jeher auf deutschen Flugzeugen aus dem Zweiten Weltkrieg das Hakenkreuz – obwohl dessen Abbildung im Rahmen einer historischen Dokumentation erlaubt wäre. Es ist sogar ein Fall belegt, bei dem das Hakenkreuz an der Flugzeug-Leihgabe eines ausländischen Museums für die Dauer der Ausstellung in München kunstvoll übertüncht wurde.

Das Hakenkreuz war im Zweiten Weltkrieg aber nicht nur Abzeichen einer Partei, sondern in der Luftfahrt auch Hoheitsabzeichen des Deutschen Reiches. Es prangte am Seitenleitwerk dort, wo bei heutigen Flugzeugen eine Deutschlandfahne aufgepinselt ist.

Me 262 ohne Hakenkreuz im Deutschen Museum
Politisch korrekt, aber historisch falsch, weil ohne Hakenkreuz: die Messerschmitt Me 262 im Deutschen Museum in München. Die Me 262 war das erste in Serie gefertigte und einsatzfähige Triebstrahlflugzeug der Welt

Me 262 mit Hakenkreuz im National Museum der US Air Force
Wer wissen will, wie deutsche Flugzeuge zwischen 1933 und 1945 aussahen, muss ins Ausland reisen: Eine Me 262 historisch korrekt mit Hakenkreuz im National Museum der US Air Force in Dayton, Ohio

[Text: BGH, Richard Schneider. Quelle: Pressemitteilung 168/2009 des BGH, 2009-08-13. Bild: Wikipedia.]

Bundesfinanzhof stellt klar: Übersetzer sind keine Schriftsteller

JustitiaÜbersetzer sind keine Schriftsteller, zumindest nicht im Sinne der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung. Das hat der Bundesfinanzhof vor einigen Monaten klargestellt. Das Finanzgericht hatte das in der Vorinstanz noch anders gesehen.

Die Sache war vor Gericht gekommen, weil eine Literaturübersetzerin knapp 500 Euro Steuern sparen wollte. Sie lehnte es ab, ihre Vorsteuerbeträge einzeln zu belegen, sondern setzte pauschal einen gewissen Prozentsatz der Einnahmen als Vorsteuer an. Eine solche Sonderregelung existiert für die Berufsgruppe der Schriftsteller. Die Übersetzerin wollte als belletristische Übersetzerin den Schriftstellern in steuerlicher Hinsicht gleichgestellt werden.

Das nun ergangene Urteil hat – außer für die betroffene Übersetzerin – keine sonderliche Bedeutung, aber die Argumente für und gegen die Gleichstellung von Übersetzern mit Schriftstellern sind interessant. Nachfolgend einige Auszüge, die wir zur besseren Verständlichkeit teils umformuliert haben:

Der Sachverhalt

Eine Übersetzerin hatte im Streitjahr 2000 mehrere Bücher der Unterhaltungsliteratur aus dem Englischen und Französischen ins Deutsche übersetzt. In ihrer Umsatzsteuererklärung machte sie Vorsteuern in Höhe von 965,54 DM geltend, die sie nach dem Durchschnittssatz von 2,6 % ihrer Umsätze berechnet hatte, der für die Berufsgruppe der Schriftsteller gilt.

Das Finanzamt erkannte die Vorsteuern aber lediglich in der durch Rechnungen nachgewiesenen tatsächlichen Höhe von 417,30 DM an. Dagegen klagte die Übersetzerin mit der Begründung, ihr stehe ebenso wie einem Schriftsteller ein pauschaler Vorsteuerabzug zu.

Finanzgericht entscheidet zugunsten der Übersetzerin

Das Finanzgericht gab der Übersetzerin mit folgender Begründung Recht:

Die Klägerin könne den für Schriftsteller geltenden Durchschnittssteuersatz geltend machen, weil sie geschriebene Werke mit unterhaltendem Inhalt “geschaffen” habe. Für die Auslegung des Begriffs “Werk” sei maßgeblich auf das Urheberrecht abzustellen. Nach dem Urhebergesetz würden Übersetzungen wie selbständige Werke geschützt, wenn sie persönliche, geistige Schöpfungen des Bearbeiters seien. Hiervon könne bei der Übersetzung von Belletristik ausgegangen werden. Urheberrechtlich komme es nicht auf ein besonderes literarisches Niveau des Ursprungstextes an.

Im Unterschied zur urheberrechtlichen Sicht habe der Bundesfinanzhof in einem zum pauschalierten Betriebsausgabenabzug ergangenen Urteil für die Gleichsetzung eines Übersetzers mit einem Schriftsteller die Erfüllung bestimmter Mindestanforderungen verlangt. Hiernach genüge allein die Übertragung von Texten in eine andere Sprache nicht. Erforderlich sei vielmehr, dass die Übersetzung durch Elemente der Sprachschöpfung, der Nachschöpfung und des kongenialen Erfassens der inhaltlichen und formalen Gedanken des Autors geprägt sei.

Diese Voraussetzungen seien erfüllt, wie sich aus einer von der Klägerin vorgelegten Textanalyse ergebe, in der sie näher erläutert habe, weshalb die möglichst authentische Übertragung eines Ursprungswerkes einen kreativen Umgang mit den Ursprungstexten erforderlich mache.

Finanzamt geht in Revision

Das Finanzamt ging in Revision, weil es der Auffassung war, dass das Finanzgericht die Gesetze unzutreffend ausgelegt habe. Denn die Klägerin habe als Übersetzerin keine geschriebenen Werke mit überwiegend wissenschaftlichem, unterhaltendem oder künstlerischem Inhalt geschaffen.

Auch unterscheide sich die Tätigkeit eines Übersetzers hinsichtlich der Aufwendungen von der eines Schriftstellers, der in vielen Fällen zur Literaturrecherche Reisen, Milieustudien oder Literaturrecherchen vornehme. Nach der Gewinn- und Verlustrechnung der Klägerin seien nur in sehr geringem Umfang derartige Aufwendungen enthalten. Das Finanzamt beantragte deshalb, das Urteil des Finanzgerichts aufzuheben.

Die Übersetzerin argumentierte hingegen, die Voraussetzung für die Durchschnittsbesteuerung als Schriftsteller, die “Schaffung eines geschriebenen Werkes”, sei erfüllt, weil das Urheberrecht Übersetzern denselben urheberrechtlichen Schutz wie Autoren gewähre. Die hierfür erforderliche Schöpfungstiefe sei zwar nicht bei Fachübersetzern, jedoch bei Literaturübersetzern gegeben, die deshalb auch als “Werkschaffende” anzusehen seien. Eine Ungleichbehandlung zwischen Literaturübersetzern und Schriftstellern sei nicht nachvollziehbar.

Bundesfinanzhof entscheidet zugunsten des Finanzamts

Der Bundesfinanzhof entschied in seinem letztinstanzlichen Urteil:

Entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz gehören Übersetzer nicht zur Berufsgruppe der Schriftsteller, denn Übersetzer schaffen keine eigenen Werke, sondern übertragen fremde Werke in eine andere Sprache. Auch ist die Berufsgruppe der Übersetzer hinsichtlich ihrer verschiedenartigen Tätigkeitsbereiche (Literaturübersetzer, Dolmetscher, Fachübersetzer) zu uneinheitlich, als dass sie im Rahmen einer steuerlichen Vereinfachungsregelung der Berufsgruppe der Schriftsteller zugeordnet werden könnte.

Gegen die Zuordnung der Übersetzer zu den Schriftstellern spricht weiter, dass der Gesetzgeber in § 18 EStG in der Aufzählung der freien Berufe neben der Berufsgruppe der Schriftsteller die Berufsgruppen der “Dolmetscher und Übersetzer” gesondert benannt hat. Hätte er die Übersetzer bereits der Berufsgruppe der Schriftsteller zugerechnet, hätte es der gesonderten Nennung nicht bedurft.

Auch die Regelung des § 3 UrhG, wonach Übersetzungen als “Bearbeitung” eines Werkes und nicht als “Schaffung” eines Werkes bezeichnet werden, zeigt, dass der Gesetzgeber die Übersetzer nicht der Berufsgruppe der Schriftsteller zurechnet.

Eine einzelfallorientierte Entscheidung, die von Textanalysen oder Gutachten zur Übersetzungstiefe abhängen würden, oder die Zuordnung von Untergruppen der Übersetzer (Literaturübersetzer, Fachübersetzer) zur Berufsgruppe der Schriftsteller in Abhängigkeit von der Übersetzungstiefe oder dem wissenschaftlichen Gehalt der Übersetzung, widerspräche dem Vereinfachungszweck der für Schriftsteller geltenden Pauschalierungsregelung.

Eine Unterscheidung zwischen Literaturübersetzern, die die klagende Übersetzerin den Schriftstellern gleichstellen will, und Fachübersetzern, denen sie nur ausnahmsweise die erforderliche Schöpfungstiefe zuerkennt, würde schon wegen der zusätzlichen Abgrenzungsschwierigkeiten dem Vereinfachungszweck der Vorschrift widersprechen.

Der Volltext des Urteil kann in der Juris-Datenbank abgerufen werden.

[Text: Richard Schneider. Quelle: BFH-Urteil V R 66/07 vom 23.07.2009. Bild: Richard Schneider.]

Patentschutz auch bei Übersetzungsmängeln

Justitia Frankfurt RömerbergWerden bei der deutschen Übersetzung eines europäischen Patents einzelne Ausdrücke nicht übersetzt, so verliert das Patent dadurch nicht seinen Schutz. Dies hat das Landgericht Mannheim entschieden.

Das Urteil bezieht sich zwar nur auf Patente, die vor dem Inkrafttreten des Londoner Übereinkommens am 01.05.2008 erteilt wurden, ist in seiner Argumentation aber nach wie vor interessant. (Durch das Londoner Übereinkommen entfiel die Pflicht zur vollständigen Übersetzung von Patenten des Europäischen Patentamts in die Landessprachen. Damit wurde ein Wunsch der mittelständischen Unternehmen zur Reduzierung der Übersetzungskosten erfüllt.)

In dem vorliegenden Fall ging es um CD-Rohlinge, bei deren Patentanmeldung eine in den Zeichnungen benutzte Abkürzung („ch. bits“ für „Kanalbits“) nicht übersetzt worden war.

Der niederländische Patentinhaber hatte die deutsche Tochter eines japanischen Konkurrenten verklagt, die in Deutschland Speichermedien (CD-Rs) mit den patentrechtlich geschützten Merkmalen vertrieben hatte.

Das beklagte Unternehmen versuchte, seinen Kopf aus der Schlinge zu ziehen, indem es argumentierte, es bestehe überhaupt kein Patentschutz, da das Patent unvollständig ins Deutsche übersetzt worden sei.

Die Argumentation des Beklagten:

Die Beklagten sind der Ansicht, die geltend gemachten Ansprüche […] stünden der Klägerin bereits deshalb nicht zu, weil das Klagepatent in der Bundesrepublik Deutschland nicht in Kraft stehe. Gem. Art. II § 3 Abs. 2 IntPatÜG seien die Wirkungen des Klagepatents für die Bundesrepublik Deutschland von Anfang an nicht eingetreten, weil dessen Übersetzung nicht in einer eine ordnungsgemäße Veröffentlichung gestatteten Form eingereicht worden sei. Die Regelung des Art. II § 3 IntPatÜG verlange die Einreichung einer vollständigen Übersetzung, dass heißt eine solche, die sämtliche Teile und Seiten der übersetzten Beschreibung lückenlos aufweise und alle übersetzbaren Hinweise in den Zeichnungsblättern umfasse. Dies sei bei dem Klagepatent nicht der Fall. Wie aus Anlage K 1 ersichtlich, habe die Patentinhaberin davon abgesehen, eine Übersetzung der übersetzbaren Hinweise in den Zeichnungsblättern einzureichen. So sei bei der Beschriftung der Figur 2 auf Seite 1 der Zeichnungsblätter die Abkürzung „ch. bits“, die in der Beschreibung mit „Kanalbits“ übersetzt worden sei, bei den Beschriftungen der Figuren nicht übersetzt worden.

Es sei insoweit von einem strikten Verständnis der Vollständigkeit der Übersetzung auszugehen. Eine Differenzierung nach Qualität und Ausmaß bzw. Umfang des fehlenden Teils der Übersetzung sei nicht gerechtfertigt. […] Obgleich dem Gesetzgeber die einschneidende Konsequenz bewusst gewesen sei, habe er sich dafür entschieden, beim Fehlen der in Art. II § 2 Abs. 2 IntPatÜG genannten formalen Voraussetzungen dem europäischen Patent in Deutschland die Wirkung zu versagen, und zwar ohne jeglichen Ausnahmetatbestand.

Dem hielt das Gericht in seiner Urteilsbegründung Folgendes entgegen:

Die Wirkungen des Klagepatents sind für Deutschland eingetreten, da die Klägerin eine Übersetzung der Patentschrift im Sinne des weiter anwendbaren (I.) Art. II § 3 Abs. 1 IntPatÜG beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht hat (II.). Die Tatsache, dass bei der Figur 2 die Bezeichnung „Ch. Bits“ nicht mit übersetzt wurde, steht dem nicht entgegen, da kein Fall einer eine ordnungsgemäße Veröffentlichung nicht gestattenden Form nach Art. II § 3 Abs. 2 IntPatÜG vorliegt, sondern Art. II § 3 Abs. 4 IntPatÜG analog anwendbar ist (III.) […].

Art. II § 3 Abs. 1 IntPatÜG verlangt keine Übersetzung, die frei von Fehlern jeglicher Art ist.

Aus Art. II § 3 Abs. 1 IntPatÜG ergibt sich nicht, dass nur eine vollständige Übersetzung in dem Sinne, dass bereits die fehlende Übersetzung eines einzelnen Wortes zum Nichteintritt der Wirkungen führt, die Wirkungen des Patents für Deutschland eintreten lässt.

Denknotwendig ist keine Übersetzung „vollständig“ im dem Sinne, dass eine „Eins-zu-Eins“-Übertragung der fremdsprachigen Patentschrift möglich wäre. Ein derartiges Verständnis verkennt das Wesen einer Übersetzung, die kein schematischer Automatismus, sonder ein dynamischer Prozess ist, in dem der Übersetzer zur Erfassung des Sinngehalts des Ausgangswerks Formulierungen wählen kann und muss, die hinsichtlich einzelner Wörter keine Entsprechung im Ausgangstext haben.

Aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 2. GPatG (BT-Drs. 12/632) ergibt sich, dass die Übersetzung der europäischen Patente dazu dienen soll, im Interesse der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft die Nutzbarmachung und Verbreitung der Patentinformation in deutscher Sprache zu fördern und zugleich Wettbewerbsnachteile der deutschen Unternehmen gegenüber ihrer ausländischen Konkurrenz zu beseitigen. Die deutschen Marktteilnehmer sollten ohne Sprachschwierigkeiten den Inhalt europäischer Schutzrechte zur Kenntnis nehmen können. Hauptziel der Übersetzungspflicht ist daher die Verbreitung der Patentinformation in deutscher Sprache. Hieraus wird deutlich, dass die Übersetzung (lediglich) informatorischen Charakter haben, nicht hingegen zu einer Begrenzung oder Veränderung des Schutzbereichs führen soll.

Schließlich erfordern auch Sinn und Zweck des Gesetzes keine entsprechende Auslegung; Die Grenze der Auslegung ist erst dann erreicht, wenn derart signifikante Auslassungen vorliegen, dass von einer Übersetzung nicht mehr die Rede sein kann. Ob dies bereits der Fall ist, wenn Zwischenüberschriften nicht übersetzt werden oder dann, wenn ganze Seiten nicht mit übersetzt werden, braucht die Kammer hier nicht zu entscheiden. Jedenfalls ist die Grenze im vorliegenden Fall nicht erreicht. Die Übersetzung der Klagepatentschrift enthält lediglich die Auslassung, dass die Wendung „ch. bits“ nicht eine entsprechende Übersetzung erfahren hat sondern unübersetzt stehen geblieben ist. Das Verständnis der Patentschrift wird dadurch jedoch in keiner Hinsicht eingeschränkt.

Eine qualitativer Unterschied zwischen einer fehlerhaften und einer unvollständigen Übersetzung besteht bei generalisierender Betrachtung nicht. In beiden Fällen kann der Informationswert der Übersetzung erheblich gemindert sein; es kann jedoch auch der Fall eintreten, dass der Informationswert der Übersetzung in keiner Weise beeinträchtigt ist.

Landgericht Mannheim, Urteil vom 10.07.2009, Aktenzeichen 7 O 327/08, im Wortlaut verfügbar in der Juris-Datenbank.

[Text: Richard Schneider. Quelle: Juris.de. Bild: Richard Schneider (Justitia auf dem Römerberg in Frankfurt).]

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