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Archiv der Kategorie Recht
Bundesfinanzhof stellt klar: Übersetzer sind keine Schriftsteller
6.11.2009 von Richard Schneider.
Übersetzer sind keine Schriftsteller, zumindest nicht im Sinne der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung. Das hat der Bundesfinanzhof vor einigen Monaten klargestellt. Das Finanzgericht hatte das in der Vorinstanz noch anders gesehen.
Die Sache war vor Gericht gekommen, weil eine Literaturübersetzerin knapp 500 Euro Steuern sparen wollte. Sie lehnte es ab, ihre Vorsteuerbeträge einzeln zu belegen, sondern setzte pauschal einen gewissen Prozentsatz der Einnahmen als Vorsteuer an. Eine solche Sonderregelung existiert für die Berufsgruppe der Schriftsteller. Die Übersetzerin wollte als belletristische Übersetzerin den Schriftstellern in steuerlicher Hinsicht gleichgestellt werden.
Das nun ergangene Urteil hat – außer für die betroffene Übersetzerin – keine sonderliche Bedeutung, aber die Argumente für und gegen die Gleichstellung von Übersetzern mit Schriftstellern sind interessant. Nachfolgend einige Auszüge, die wir zur besseren Verständlichkeit teils umformuliert haben:
Der Sachverhalt
Eine Übersetzerin hatte im Streitjahr 2000 mehrere Bücher der Unterhaltungsliteratur aus dem Englischen und Französischen ins Deutsche übersetzt. In ihrer Umsatzsteuererklärung machte sie Vorsteuern in Höhe von 965,54 DM geltend, die sie nach dem Durchschnittssatz von 2,6 % ihrer Umsätze berechnet hatte, der für die Berufsgruppe der Schriftsteller gilt.
Das Finanzamt erkannte die Vorsteuern aber lediglich in der durch Rechnungen nachgewiesenen tatsächlichen Höhe von 417,30 DM an. Dagegen klagte die Übersetzerin mit der Begründung, ihr stehe ebenso wie einem Schriftsteller ein pauschaler Vorsteuerabzug zu.
Finanzgericht entscheidet zugunsten der Übersetzerin
Das Finanzgericht gab der Übersetzerin mit folgender Begründung Recht:
Die Klägerin könne den für Schriftsteller geltenden Durchschnittssteuersatz geltend machen, weil sie geschriebene Werke mit unterhaltendem Inhalt “geschaffen” habe. Für die Auslegung des Begriffs “Werk” sei maßgeblich auf das Urheberrecht abzustellen. Nach dem Urhebergesetz würden Übersetzungen wie selbständige Werke geschützt, wenn sie persönliche, geistige Schöpfungen des Bearbeiters seien. Hiervon könne bei der Übersetzung von Belletristik ausgegangen werden. Urheberrechtlich komme es nicht auf ein besonderes literarisches Niveau des Ursprungstextes an.
Im Unterschied zur urheberrechtlichen Sicht habe der Bundesfinanzhof in einem zum pauschalierten Betriebsausgabenabzug ergangenen Urteil für die Gleichsetzung eines Übersetzers mit einem Schriftsteller die Erfüllung bestimmter Mindestanforderungen verlangt. Hiernach genüge allein die Übertragung von Texten in eine andere Sprache nicht. Erforderlich sei vielmehr, dass die Übersetzung durch Elemente der Sprachschöpfung, der Nachschöpfung und des kongenialen Erfassens der inhaltlichen und formalen Gedanken des Autors geprägt sei.
Diese Voraussetzungen seien erfüllt, wie sich aus einer von der Klägerin vorgelegten Textanalyse ergebe, in der sie näher erläutert habe, weshalb die möglichst authentische Übertragung eines Ursprungswerkes einen kreativen Umgang mit den Ursprungstexten erforderlich mache.
Finanzamt geht in Revision
Das Finanzamt ging in Revision, weil es der Auffassung war, dass das Finanzgericht die Gesetze unzutreffend ausgelegt habe. Denn die Klägerin habe als Übersetzerin keine geschriebenen Werke mit überwiegend wissenschaftlichem, unterhaltendem oder künstlerischem Inhalt geschaffen.
Auch unterscheide sich die Tätigkeit eines Übersetzers hinsichtlich der Aufwendungen von der eines Schriftstellers, der in vielen Fällen zur Literaturrecherche Reisen, Milieustudien oder Literaturrecherchen vornehme. Nach der Gewinn- und Verlustrechnung der Klägerin seien nur in sehr geringem Umfang derartige Aufwendungen enthalten. Das Finanzamt beantragte deshalb, das Urteil des Finanzgerichts aufzuheben.
Die Übersetzerin argumentierte hingegen, die Voraussetzung für die Durchschnittsbesteuerung als Schriftsteller, die “Schaffung eines geschriebenen Werkes”, sei erfüllt, weil das Urheberrecht Übersetzern denselben urheberrechtlichen Schutz wie Autoren gewähre. Die hierfür erforderliche Schöpfungstiefe sei zwar nicht bei Fachübersetzern, jedoch bei Literaturübersetzern gegeben, die deshalb auch als “Werkschaffende” anzusehen seien. Eine Ungleichbehandlung zwischen Literaturübersetzern und Schriftstellern sei nicht nachvollziehbar.
Bundesfinanzhof entscheidet zugunsten des Finanzamts
Der Bundesfinanzhof entschied in seinem letztinstanzlichen Urteil:
Entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz gehören Übersetzer nicht zur Berufsgruppe der Schriftsteller, denn Übersetzer schaffen keine eigenen Werke, sondern übertragen fremde Werke in eine andere Sprache. Auch ist die Berufsgruppe der Übersetzer hinsichtlich ihrer verschiedenartigen Tätigkeitsbereiche (Literaturübersetzer, Dolmetscher, Fachübersetzer) zu uneinheitlich, als dass sie im Rahmen einer steuerlichen Vereinfachungsregelung der Berufsgruppe der Schriftsteller zugeordnet werden könnte.
Gegen die Zuordnung der Übersetzer zu den Schriftstellern spricht weiter, dass der Gesetzgeber in § 18 EStG in der Aufzählung der freien Berufe neben der Berufsgruppe der Schriftsteller die Berufsgruppen der “Dolmetscher und Übersetzer” gesondert benannt hat. Hätte er die Übersetzer bereits der Berufsgruppe der Schriftsteller zugerechnet, hätte es der gesonderten Nennung nicht bedurft.
Auch die Regelung des § 3 UrhG, wonach Übersetzungen als “Bearbeitung” eines Werkes und nicht als “Schaffung” eines Werkes bezeichnet werden, zeigt, dass der Gesetzgeber die Übersetzer nicht der Berufsgruppe der Schriftsteller zurechnet.
Eine einzelfallorientierte Entscheidung, die von Textanalysen oder Gutachten zur Übersetzungstiefe abhängen würden, oder die Zuordnung von Untergruppen der Übersetzer (Literaturübersetzer, Fachübersetzer) zur Berufsgruppe der Schriftsteller in Abhängigkeit von der Übersetzungstiefe oder dem wissenschaftlichen Gehalt der Übersetzung, widerspräche dem Vereinfachungszweck der für Schriftsteller geltenden Pauschalierungsregelung.
Eine Unterscheidung zwischen Literaturübersetzern, die die klagende Übersetzerin den Schriftstellern gleichstellen will, und Fachübersetzern, denen sie nur ausnahmsweise die erforderliche Schöpfungstiefe zuerkennt, würde schon wegen der zusätzlichen Abgrenzungsschwierigkeiten dem Vereinfachungszweck der Vorschrift widersprechen.
Der Volltext des Urteil kann in der Juris-Datenbank abgerufen werden.
[Text: Richard Schneider. Quelle: BFH-Urteil V R 66/07 vom 23.07.2009. Bild: Richard Schneider.]
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Patentschutz auch bei Übersetzungsmängeln
21.9.2009 von Richard Schneider.
Werden bei der deutschen Übersetzung eines europäischen Patents einzelne Ausdrücke nicht übersetzt, so verliert das Patent dadurch nicht seinen Schutz. Dies hat das Landgericht Mannheim entschieden.
Das Urteil bezieht sich zwar nur auf Patente, die vor dem Inkrafttreten des Londoner Übereinkommens am 01.05.2008 erteilt wurden, ist in seiner Argumentation aber nach wie vor interessant. (Durch das Londoner Übereinkommen entfiel die Pflicht zur vollständigen Übersetzung von Patenten des Europäischen Patentamts in die Landessprachen. Damit wurde ein Wunsch der mittelständischen Unternehmen zur Reduzierung der Übersetzungskosten erfüllt.)
In dem vorliegenden Fall ging es um CD-Rohlinge, bei deren Patentanmeldung eine in den Zeichnungen benutzte Abkürzung („ch. bits“ für „Kanalbits“) nicht übersetzt worden war.
Der niederländische Patentinhaber hatte die deutsche Tochter eines japanischen Konkurrenten verklagt, die in Deutschland Speichermedien (CD-Rs) mit den patentrechtlich geschützten Merkmalen vertrieben hatte.
Das beklagte Unternehmen versuchte, seinen Kopf aus der Schlinge zu ziehen, indem es argumentierte, es bestehe überhaupt kein Patentschutz, da das Patent unvollständig ins Deutsche übersetzt worden sei.
Die Argumentation des Beklagten:
Die Beklagten sind der Ansicht, die geltend gemachten Ansprüche […] stünden der Klägerin bereits deshalb nicht zu, weil das Klagepatent in der Bundesrepublik Deutschland nicht in Kraft stehe. Gem. Art. II § 3 Abs. 2 IntPatÜG seien die Wirkungen des Klagepatents für die Bundesrepublik Deutschland von Anfang an nicht eingetreten, weil dessen Übersetzung nicht in einer eine ordnungsgemäße Veröffentlichung gestatteten Form eingereicht worden sei. Die Regelung des Art. II § 3 IntPatÜG verlange die Einreichung einer vollständigen Übersetzung, dass heißt eine solche, die sämtliche Teile und Seiten der übersetzten Beschreibung lückenlos aufweise und alle übersetzbaren Hinweise in den Zeichnungsblättern umfasse. Dies sei bei dem Klagepatent nicht der Fall. Wie aus Anlage K 1 ersichtlich, habe die Patentinhaberin davon abgesehen, eine Übersetzung der übersetzbaren Hinweise in den Zeichnungsblättern einzureichen. So sei bei der Beschriftung der Figur 2 auf Seite 1 der Zeichnungsblätter die Abkürzung „ch. bits“, die in der Beschreibung mit „Kanalbits“ übersetzt worden sei, bei den Beschriftungen der Figuren nicht übersetzt worden.
Es sei insoweit von einem strikten Verständnis der Vollständigkeit der Übersetzung auszugehen. Eine Differenzierung nach Qualität und Ausmaß bzw. Umfang des fehlenden Teils der Übersetzung sei nicht gerechtfertigt. […] Obgleich dem Gesetzgeber die einschneidende Konsequenz bewusst gewesen sei, habe er sich dafür entschieden, beim Fehlen der in Art. II § 2 Abs. 2 IntPatÜG genannten formalen Voraussetzungen dem europäischen Patent in Deutschland die Wirkung zu versagen, und zwar ohne jeglichen Ausnahmetatbestand.
Dem hielt das Gericht in seiner Urteilsbegründung Folgendes entgegen:
Die Wirkungen des Klagepatents sind für Deutschland eingetreten, da die Klägerin eine Übersetzung der Patentschrift im Sinne des weiter anwendbaren (I.) Art. II § 3 Abs. 1 IntPatÜG beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht hat (II.). Die Tatsache, dass bei der Figur 2 die Bezeichnung „Ch. Bits“ nicht mit übersetzt wurde, steht dem nicht entgegen, da kein Fall einer eine ordnungsgemäße Veröffentlichung nicht gestattenden Form nach Art. II § 3 Abs. 2 IntPatÜG vorliegt, sondern Art. II § 3 Abs. 4 IntPatÜG analog anwendbar ist (III.) […].
Art. II § 3 Abs. 1 IntPatÜG verlangt keine Übersetzung, die frei von Fehlern jeglicher Art ist.
Aus Art. II § 3 Abs. 1 IntPatÜG ergibt sich nicht, dass nur eine vollständige Übersetzung in dem Sinne, dass bereits die fehlende Übersetzung eines einzelnen Wortes zum Nichteintritt der Wirkungen führt, die Wirkungen des Patents für Deutschland eintreten lässt.
Denknotwendig ist keine Übersetzung „vollständig“ im dem Sinne, dass eine „Eins-zu-Eins“-Übertragung der fremdsprachigen Patentschrift möglich wäre. Ein derartiges Verständnis verkennt das Wesen einer Übersetzung, die kein schematischer Automatismus, sonder ein dynamischer Prozess ist, in dem der Übersetzer zur Erfassung des Sinngehalts des Ausgangswerks Formulierungen wählen kann und muss, die hinsichtlich einzelner Wörter keine Entsprechung im Ausgangstext haben.
Aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 2. GPatG (BT-Drs. 12/632) ergibt sich, dass die Übersetzung der europäischen Patente dazu dienen soll, im Interesse der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft die Nutzbarmachung und Verbreitung der Patentinformation in deutscher Sprache zu fördern und zugleich Wettbewerbsnachteile der deutschen Unternehmen gegenüber ihrer ausländischen Konkurrenz zu beseitigen. Die deutschen Marktteilnehmer sollten ohne Sprachschwierigkeiten den Inhalt europäischer Schutzrechte zur Kenntnis nehmen können. Hauptziel der Übersetzungspflicht ist daher die Verbreitung der Patentinformation in deutscher Sprache. Hieraus wird deutlich, dass die Übersetzung (lediglich) informatorischen Charakter haben, nicht hingegen zu einer Begrenzung oder Veränderung des Schutzbereichs führen soll.
Schließlich erfordern auch Sinn und Zweck des Gesetzes keine entsprechende Auslegung; Die Grenze der Auslegung ist erst dann erreicht, wenn derart signifikante Auslassungen vorliegen, dass von einer Übersetzung nicht mehr die Rede sein kann. Ob dies bereits der Fall ist, wenn Zwischenüberschriften nicht übersetzt werden oder dann, wenn ganze Seiten nicht mit übersetzt werden, braucht die Kammer hier nicht zu entscheiden. Jedenfalls ist die Grenze im vorliegenden Fall nicht erreicht. Die Übersetzung der Klagepatentschrift enthält lediglich die Auslassung, dass die Wendung „ch. bits“ nicht eine entsprechende Übersetzung erfahren hat sondern unübersetzt stehen geblieben ist. Das Verständnis der Patentschrift wird dadurch jedoch in keiner Hinsicht eingeschränkt.
Eine qualitativer Unterschied zwischen einer fehlerhaften und einer unvollständigen Übersetzung besteht bei generalisierender Betrachtung nicht. In beiden Fällen kann der Informationswert der Übersetzung erheblich gemindert sein; es kann jedoch auch der Fall eintreten, dass der Informationswert der Übersetzung in keiner Weise beeinträchtigt ist.
Landgericht Mannheim, Urteil vom 10.07.2009, Aktenzeichen 7 O 327/08, im Wortlaut verfügbar in der Juris-Datenbank.
[Text: Richard Schneider. Quelle: Juris.de. Bild: Richard Schneider (Justitia auf dem Römerberg in Frankfurt).]
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