Dolmetscherin verpasst Termin wegen Zugverspätung – Gericht muss Anfahrtskosten trotzdem erstatten

Bahnsteig RRX
Ob man einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten (Fahrkarte plus Fahrzeit) hat, hängt davon ab, ob die Verspätung selbst- oder fremdverschuldet ist. - Bild: KCM / RRX

Trifft ein vom Gericht bestellter Dolmetscher wegen einer Zugverspätung erst ein, wenn die Verhandlung bereits abgeschlossen ist, steht ihm trotzdem eine Entschädigung für die Fahrtkosten und die Reisezeit zu. Das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden (Az. 3 Ta 3/07).

Im konkreten Fall verspätete sich der Zug einer Koreanisch-Dolmetscherin, die nach Villingen-Schwenningen unterwegs war, erheblich. Das Gericht verschob den Beginn der Verhandlung zunächst um eine halbe Stunde. Als die Dolmetscherin dann immer noch nicht eingetroffen war, fand die Verhandlung ohne sie statt. Letztendlich erreichte die Frau das Gericht erst, als die Sitzung bereits schon wieder beendet war.

Weil die Dolmetscherin keine Leistung erbracht hatte, wollte das Gericht auch keine Vergütung bezahlen. Dagegen klagte das Stuttgarter Übersetzungsbüro, das die Dolmetscherin entsandt hatte. Es verlangte 249,30 Euro als Entschädigung für die aufgewendeten Stunden und die Fahrtkosten.

Das Landesarbeitsgericht gab dem Büro Recht, weil der Dolmetscherin kein eigenes Verschulden vorzuwerfen sei. Durch von ihr nicht zu vertretende Gründe sei es ihr nicht möglich gewesen, die vereinbarte Leistung zu erbringen. Die Kosten, die der Dolmetscherin und dem entsendenden Übersetzungsbüro entstanden sind, seien daher vom Gericht zu ersetzen.

Weiterführender Link

Den vollständigen Wortlaut des Beschlusses „Vergütungsanspruch eines Dolmetschers: Versäumung eines Termins wegen erheblicher Verspätung des benutzten Verkehrsmittels“ finden Sie in der Entscheidungssammlung des Gerichts:

Richard Schneider

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