Hamburger Ämter zahlen Dolmetschhonorare zwischen 18,68 und 75,00 Euro – Senat antwortet auf Anfrage der CDU

Richard Seelmaecker
Richard Seelmaecker ist CDU-Abgeordneter in der Hamburgischen Bürgerschaft

Im Hamburg hatte die Gesellschaft für politische Bildung e.V. die Abgeordneten der Bürgerschaft darauf aufmerksam gemacht, dass Dolmetscher, die von den Jugend- und Sozialämtern oder Schulen der Stadt beauftragt werden, eine Bezahlung „weit unter Tarif“ erhalten.

Die Gesellschaft für politische Bildung und ihr Hauptakteur Reinhard Pohl sind im norddeutschen Raum durch die von ihr veranstalteten Dolmetscher-Fortbildungstreffen bekannt geworden (www.dolmetscher-treffen.de).

CDU: Niedrige Honorare für Freiberufler „nicht hinnehmbar“

Der oppositionelle Abgeordnete Richard Seelmaecker von der CDU stellte daraufhin im Mai 2017 eine Kleine Anfrage an die von SPD und Grünen gebildete Landesregierung (Senat).

Seelmaecker spricht Englisch, Portugiesisch und Spanisch und ist Mitglied der Deutsch-Portugiesischen Industrie- und Handelskammer (AHK) sowie der Portugiesisch-Hanseatischen Gesellschaft in Hamburg.

Senat: Honorierung uneinheitlich zwischen 18,68 und 75,00 Euro

Aus der Antwort des Senats vom 09.06.2017 geht hervor, dass die Honorierung uneinheitlich ist und je nach beauftragender Stelle stark schwankt. Konkret werden Stundensätze von 18,68 Euro, 20,00 Euro, 20,88 Euro, 40,00 Euro und 75,00 Euro genannt, wobei die letzte Zahl der theoretisch höchstmögliche Stundensatz nach dem „Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern, Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern, Zeugen und Dritten“ (JVEG) ist.

Die Fragen und Antworten wurden auf der Website der Bürgerschaft veröffentlicht. Nachfolgend der Wortlaut:

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg
Drucksache 21/9323, 21. Wahlperiode, 09.06.2017

Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 01.06.2017 und Antwort des Senats

Betr.: Werden Dolmetscher von Hamburgs Jugend- und Sozialämtern oder Schulen unter Tarif bezahlt?

Einem Schreiben der Gesellschaft für politische Bildung e.V. zufolge sollen Dolmetscher, die in Hamburg von Jugend- und Sozialämtern oder Schulen eingesetzt werden, weit „unter Tarif“ bezahlt werden. Nach § 23 Verwaltungsverfahrensgesetz erhalten Dolmetscher oder Übersetzer, die von der Behörde herangezogen wurden, eine Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.

Danach beträgt das Honorar eines Dolmetschers für jede Stunde 70 Euro und, wenn er ausdrücklich für simultanes Dolmetschen herangezogen worden ist, 75 Euro; mit Dolmetschern und Übersetzern, die häufiger herangezogen werden, kann die oberste Landesbehörde, für die Gerichte und Behörden des Bundes die obersten Bundesbehörde, oder eine von diesen bestimmte Stelle eine Vereinbarung über die zu gewährende Vergütung treffen, deren Höhe die nach diesem Gesetz vorgesehene Vergütung nicht überschreiten darf.

Nach Mitteilung des Vereins sei einer Dolmetscherin von einem Jugendamt ein Stundensatz von 27,40 Euro vorgeschlagen worden, Schulen würden sogar teilweise nur 18,50 Euro bezahlen.

Da die Dolmetscher und Übersetzer freiberuflich tätig sind, müssen sie von diesem Honorar alle Kosten einschließlich Versicherung und Altersvorsorge tragen. Dies ist nicht hinnehmbar.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Werden Dolmetscher von Hamburgs Jugend- und Sozialämtern oder Schulen unter Tarif bezahlt?

Antwort des Senats

Bei den Vergütungen wird unterschieden zwischen Dolmetschern und muttersprachlichen Übersetzern. Dolmetscher haben eine nachgewiesene Ausbildung und sind zum Teil bei Gericht zugelassen. Ihre Vergütung bestimmt sich nach anerkannten Stundensätzen. Muttersprachliche Übersetzer werden bei guter Beherrschung der Fremdsprache ohne sonstige Qualifikation zum Übersetzen von Sachverhalten eingesetzt. Diese Übersetzungsarbeiten sind nicht dokumentenfähig im Sinne einer Übersetzung für zum Beispiel Urkunden.

Die Bezahlung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern erfolgt je nach Tätigkeit und Verfahrensart entweder nach den gesetzlichen Vorschriften nach §§ 19 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. 17 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) oder der Hamburgischen  Kommunikationshilfenverordnung (HmbKHVO).

Im Übrigen siehe Drs. 21/9243.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:

1. Ist dem Senat oder den zuständigen Behörden bekannt, dass die Jugendämter teilweise nur ein Honorar in Höhe von 27,40 Euro und die Schulen sogar nur 18,50 Euro oder 20,00 Euro pro Stunde bezahlen? Falls ja, wie beurteilen sie dies vor dem Hintergrund der Freiberuflichkeit der Dolmetscher und Übersetzer?

Der Stundensatz der Dolmetscher und muttersprachliche Übersetzer in Jugend- und Sozialämtern ist uneinheitlich, siehe Vorbemerkung. Die Vergütung für Übersetzungsleistungen in den Bezirken beträgt nach Auskunft der Bezirke zwischen 20,88 Euro und 75,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und gegebenenfalls Fahrkosten. Hiervon abweichend werden zum Beispiel für die Begleitung zu Arztterminen oder Ähnlichem durch einfache Sprachmittler zum Teil 18,68 Euro bezahlt.

Im Übrigen siehe Drs. 21/9243 und Vorbemerkung.

2. Auf Basis welcher gesetzlichen Grundlagen und sonstigen Vorschriften erfolgt die Vergabe von Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen
a. bei den Jugendämtern?
b. bei den Sozialämtern?

Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen bei den Jugendämtern und Sozialämtern
werden nach § 19 Absatz 2 SGB X vergeben.

Für den Einsatz von Gebärdendolmetschern gibt es weitere Rechtsgrundlagen, insbesondere § 17 Absatz 2 SGB I, §§ 55 fortfolgende SGB IX, § 102 Absatz 4 SGB IX, § 19 Absatz 1 SGB X, §§ 53 fortfolgende SGB XII, § 9 BGG und die aufgrund dieses Gesetzes erlassene Kommunikationshilfenverordnung des Bundes, sowie die Hamburgische Kommunikationshilfenverordnung (erlassen aufgrund von § 8 Absatz 2
HmbGGbM, Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen).

Insbesondere mit Blick auf die Kostenerstattung kann zudem unterschieden werden zwischen Fällen, in welchen der Einsatz des Gebärdendolmetschers selbst die Sozialleistung ist (dann regelmäßig Prinzip der Auskömmlichkeit), und Fällen, in welchen der Gebärdendolmetscher als Kommunikationshilfe bei der Ausführung einer Sozialleistung oder in Verwaltungsverfahren eingesetzt wird (dann regelmäßig Erstattung nach der jeweils anwendbaren Kommunikationshilfenverordnung und gegebenenfalls dem JVEG, soweit keine anderen Absprachen existieren (vergleiche BSG, Beschl. v. 29.7.2014, Az. B 3 SF 1/14 R – juris Rn. 9)).

Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

c. an Schulen?

Der Einsatz von Dolmetschern in den staatlichen Hamburger Schulen erfolgt überwiegend außerhalb von förmlichen Verwaltungsverfahren nach dem Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG), zum Beispiel auf Informationsveranstaltungen und Elternabenden, und ist mit dem Einsatz von Dolmetschern vor Gericht hinsichtlich der Schwierigkeit der Aufgabe und der Verantwortung des Dolmetschers nicht zu vergleichen. Für diese Fälle hat die Behörde für Schule und Berufsbildung eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen, die den Grundsätzen des Vergaberechts folgt. Hiernach soll eine Dienstleistung auskömmlich für den Anbieter und wirtschaftlich für die Verwaltung beschaffen werden. Im Übrigen siehe Antwort zu 5. c.

3. Wer ist für die Vergabe von Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen bei den Jugendämtern, Sozialämtern und an den Schulen jeweils zuständig? Wer schließt gegebenenfalls jeweils Rahmenvereinbarungen?

Für die Vergabe von Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen ist die jeweils beauftragende Stelle zuständig. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

4. Welche Voraussetzungen müssen die bei den Jugendämtern, Sozialämtern und an Schulen eingesetzten Dolmetscher und Übersetzer jeweils erfüllen und wer überprüft die Einhaltung?

Siehe Vorbemerkung.

5. Welches Honorar (Stundensatz) erhalten Dolmetscher und Übersetzer
a. bei den Jugendämtern?
b. bei den Sozialämtern?

Siehe Antwort zu 1. und Vorbemerkung.

c. an Schulen?

Dolmetscher und Übersetzer aus dem Sprachinstitut, mit dem die für Bildung zuständige Behörde die Vergütungsvereinbarung geschlossen hat, erhalten ein Honorar von 40 Euro pro Stunde plus 40 Euro Fahrtkosten. Hierbei handelt es sich um anerkannte und vereidigte Dolmetscher. Buchen die Schulen Dolmetscher oder Übersetzer außerhalb des Sprachinstituts, erhalten diese einen Honorarsatz von 20 Euro pro Stunde.

6. Erhalten alle Dolmetscher und Übersetzer, die bei den Jugend- und Sozialämtern sowie an Schulen eingesetzt werden, bei den einzelnen Stellen jeweils den gleichen Stundensatz? Bitte für Jugendämter, Sozialämter und Schulen getrennt angeben.
a. Falls nein, weshalb nicht?
b. Falls nein, wer entscheidet auf welcher Grundlage jeweils über die konkrete Höhe des Stundenhonorars?

Siehe Antwort zu 1. und Vorbemerkung.

Im Übrigen gilt, dass die beauftragende Stelle über die Art der benötigten Dolmetscher-
oder Übersetzertätigkeit und die Höhe des Stundensatzes oder des Zeilenpreises
entscheidet.

7. Sofern Rahmenvereinbarungen geschlossen werden, was wird bei deren Abschluss unter „häufiger Heranziehung“ jeweils konkret verstanden?

Siehe Drs. 21/1583.

[Text: Richard Schneider. Quelle: Hamburgische Bürgerschaft. Bild: Seelmaecker.]