Videokonferenztechnik bei Gericht: BDÜ äußert Bedenken

BDÜDer Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) erhielt von dem vorliegenden Gesetzentwurf Kenntnis und möchte in Vertretung der Interessen seiner mehr als 6.000 Mitglieder wie auch in Abstimmung mit weiteren berufsständischen Verbänden und Vereinen dazu wie folgt Stellung nehmen:

Ob mit dem vorgelegten Gesetzentwurf eine Beschleunigung der Verfahren erreicht werden kann, wird im Wesentlichen davon abhängen, ob es gelingt, mit der technischen Ausstattung ein optimales Umfeld für die Arbeit der Dolmetscher zu schaffen und den Dolmetschern die notwendige Einarbeitungszeit in diese Technik im Rahmen ihres Einsatzes zu geben. Inwieweit die gesetzlich eröffnete Möglichkeit der Ton-Bild-Übertragung bei gleichzeitigem Einsatz von Dolmetschern dann tatsächlich genutzt wird, wird der Richter im jeweiligen Verfahren dann selbst entscheiden. Der Stellungnahme des Deutschen Richterbundes lässt sich jedenfalls entnehmen, dass seitens der
Richterschaft eher Bedenken bestehen. Dem schließen sich die Dolmetscher an.

Soweit es für den Einsatz der Videokonferenztechnik nicht des Einverständnisses der Parteien bedarf, sollte neben der Entscheidung über den Einsatz dieser Technik nach freiem Ermessen der Gerichte gleichwohl ein Anhörungsrecht auch für den zu beauftragenden Dolmetscher in Betracht gezogen werden.

Im Einzelnen:

Artikel 1 (GVG)

Die Ergänzung von § 185 GVG halten wir für unproblematisch, da hierdurch zumindest die grundsätzliche Möglichkeit geschaffen wird, dass die Ton-Bild-Übertragung auch beim Einsatz von Dolmetschern genutzt werden kann.

Der Gesetzentwurf lässt aber unberücksichtigt, dass das Dolmetschen bei der Nutzung der Videokonferenztechnik bereits aufgrund der technischen Rahmenbedingungen erheblich erschwert ist. Es können sich akustische bzw. technische Probleme bei der Übertragung ergeben. Eventuell fehlen Elemente wie Mimik, Gestik oder andere, für den persönlichen Eindruck und das allgemeine Verständnis relevante Informationen.

Das größte Problem besteht jedoch darin, dass der Dolmetscher keinen direkten Kontakt zum jeweils sprechenden Prozessbeteiligten hat und folglich die Länge und die Art der Äußerungen der zu dolmetschenden Person nicht steuern kann. Wenn die zu dolmetschende Person neben dem Dolmetscher sitzt, kann dieser nach Bedarf unterbrechen und den Rhythmus vorgeben. Dies ist dem Dolmetscher nicht möglich, wenn die zu dolmetschende Person weit weg ist und nicht bereit ist, ihren oft ungebremsten Redefluss zu unterbrechen. In diesem Fall ist der Dolmetscher gezwungen, mittels Notizentechnik längere Passagen zu memorisieren und im Anschluss konsekutiv vorzutragen. Diese
Technik wird aber normalerweise vom Gericht nicht gewünscht.

Unserer Auffassung nach sollten bei Einsätzen unter Nutzung von Videokonferenztechnik ausschließlich erfahrene Konferenzdolmetscher zum Einsatz kommen. Allein die Auswahl dieser Kollegen erfordert nach Überzeugung der Dolmetscher eine Schulung der damit betrauten Richter und Justizbediensteten (wie sie im Übrigen generell durch die demnächst zu verabschiedende EU-Richtlinie zum Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen im Strafverfahren vorgesehen ist).

Im Übrigen übt der Dolmetscher neben seiner Tätigkeit für das Gericht und die jeweiligen Verfahrensbeteiligten häufig auch parallel eine ebensolche Tätigkeit zwischen einer Prozesspartei und deren Prozessbevollmächtigtem aus. Diese Gespräche sind jedoch nicht dazu bestimmt, von anderen Verfahrensbeteiligten mitgehört zu werden. Weitere Probleme technischer bzw. logistischer Art sind zudem bei der in der gerichtlichen Praxis durchaus üblichen Übersetzung von Schriftstücken „vom Blatt“ im Rahmen der „virtuellen“ Verhandlung zu erwarten.

Zusammenfassung

Die Nutzung von Videokonferenztechnik für Gerichtsverhandlungen ist zweifelsohne eine dem Zeitgeist entsprechende Idee und technisch prinzipiell möglich. Unserer Meinung nach ist jedoch eine Intensivierung des Einsatzes der Videokonferenztechnik bei Verfahren mit Dolmetschern grundsätzlich in Frage zu stellen, da aufgrund der erschwerten Rahmenbedingungen die Qualität der Dolmetschleistungen zwangsläufig abnimmt. Das beabsichtigte Ziel der Kosteneinsparung wird nicht erreicht, wenn die Vernehmung aufgrund der erschwerten Bedingungen viel länger dauert oder nicht erfolgreich verläuft. Aus den genannten Gründen empfehlen wir, dass der Einsatz der
Videokonferenztechnik bei Verfahren mit Dolmetschern auf unvermeidbare Fälle beschränkt wird, in denen die Videokonferenztechnik bereits jetzt zum Einsatz kommt.

Darüber hinaus bestehen Bedenken hinsichtlich der praktischen Umsetzung, des Datenschutzes, des Schutzes der Persönlichkeits- und Urheberrechte des Dolmetschers. Aufgrund der geschilderten erschwerten Rahmenbedingungen halten wir eine höhere Vergütung der dazu eingesetzten Dolmetscher für angemessen. Aus der Sicht der Dolmetscher bedeutet der verstärkte Einsatz der Videokonferenztechnik in Gerichtsverhandlungen eine deutlich erhöhte Anforderung, die dazu führen kann, dass analog zum Konferenzdolmetschen zwei Dolmetscher benötigt werden.

Für den Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ)

Johann J. Amkreutz, Präsident

André Lindemann, Vizepräsident, Ressortleiter Gerichtsdolmetschen

[Quelle: Pressemitteilung BDÜ, 2010-05-26. Bild: BDÜ.]