Preußische Dolmetscherordnung von 1886: Gerichtsdolmetscher wurden auf Lebenszeit angestellt

Preußen 1886
Ausdehnung des Königreichs Preußen (dunkelgrau) innerhalb des Deutschen Reichs im Jahr 1886, als die Dolmetscherordnung erlassen wurde. - Bild: David Liuzzo, Lizenz CC-BY-SA-2.0-de

Interessante Einblicke in die Berufspraxis der Gerichtsdolmetscher vermittelt die preußische Dolmetscherordnung von 1886. Gerichtsdolmetscher waren damals fest angestellt – und zwar „auf Lebenszeit“ als „Gerichtsschreiber“ oder „Gerichtsschreibergehülfen“.

Die als Dolmetscher tätigen Gerichtsschreiber erhielten eine Gehaltszulage gegenüber anderen Gerichtsschreibern. Sie mussten eine Dolmetscherprüfung absolvieren, der ein mindestens einjähriger Vorbereitungsdienst bei Gericht voranging.

Dolmetscherordnung Preußen 1886

Einige Auszüge:

§. 1. Zum Dolmetscher kann nur ernannt werden, wer als Gerichtsschreiber oder Gerichtsschreibergehülfe auf Lebenszeit angestellt ist und die Dolmetscherprüfung bestanden hat.

Die Dolmetscherprüfung wurde vor ausgewählten Gerichten abgelegt. Die Prüfungskommission bestand aus Richtern und Staatsanwälten, die der jeweiligen Sprache mächtig waren, sowie erfahrenen Dolmetschern. Die Prüfungsgebühren beliefen sich auf „6 Mark“.

§. 15. Die Dolmetscher beziehen eine stellenmäßige Gehaltszulage.

§. 19. Die Dolmetscher und Hülfsdolmetscher sind als solche im Allgemeinen zu beeidigen. Der Eid ist dahin zu leisten, als sie die ihnen anvertrauten Uebertragungen aus der – polnischen, lithauischen usw. – Sprache und in diese Sprache treu und gewissenhaft ausführen werden.

§. 23. Die Vorschriften dieser Dolmetscherverordnung finden nur in denjenigen Bezirken Anwendung, für welche im Etat besondere Fonds zu Gehaltszulagen oder Remunerationen von Dolmetschern ausgeworfen sind.

Aber auch schon damals konnten die Gerichte „in einzelnen Fällen“ Laiendolmetscher hinzuziehen:

Die Befugnis der Gerichte, in einzelnen Fällen Personen, welche weder als Dolmetscher angestellt, noch mit der einstweiligen Wahrnehmung der Dolmetschergeschäfte beauftragt sind, als Dolmetscher zuzuziehen, bleibt von den Bestimmungen dieser Dolmetscherordnung unberührt.

Den vollständigen Text der Preußischen Dolmetscherordnung können Sie weiter unten als PDF-Datei herunterladen.

Historischer Kontext

1886, als die oben genannte Dolmetscherordnung in Kraft trat, war Wilhelm I. preußischer König und deutscher Kaiser. Bismarck war preußischer Ministerpräsident und deutscher Reichskanzler.

Erst 15 Jahre zuvor (1871) war das Deutsche Reich als so genannte „kleindeutsche Lösung“ gegründet worden, da es wegen der traditionellen Feindschaft zu Preußen nicht gelang, die andere deutsche Großmacht, Österreich-Ungarn, zum Beitritt zu bewegen.

Weiterführender Link

[Text: Richard Schneider. PDF: UEPO. Quelle: Staatsbibliothek Berlin.]

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