Wer unter Hinweis auf mangelhafte Dolmetschleistungen Revision gegen ein ergangenes Urteil eingelegen will, muss die beanstandeten Mängel und deren Auswirkungen auf das Verfahren konkret begründen.
Es reicht nicht aus zu behaupten, die Dolmetschsituation sei schwierig oder unzumutbar oder der Gerichtsdolmetscher sei „schlecht“ gewesen.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Beschluss vom August 2017 klargestellt.
Ein Simultandolmetscher für vier Angeklagte, Lautsprecheranlage defekt
Im konkreten Fall hatte der Anwalt eines Verurteilten Revision eingelegt. Begründung: Trotz der ständigen Anwesenheit eines Simultandolmetschers für die albanische Sprache sei eine Kommunikation zwischen ihm und seinem Mandanten nur schwer möglich gewesen.
Das Verfahren wurde gegen vier Angeklagte geführt, aber es war nur ein Dolmetscher anwesend. Dadurch sei es zu einer erheblichen Einschränkung der Dolmetschtätigkeit gekommen. Darüber hinaus habe die Lautsprecheranlage nicht richtig funktioniert.
Noch während der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger deshalb beantragt, seinem Mandanten einen eigenen Dolmetscher zur Seite zu stellen. Dies war vom Gericht unter Hinweis auf die ständige Anwesenheit des für alle zuständigen Gerichtsdolmetschers aber abgelehnt worden.
Unzureichende Dolmetschleistungen können ein „relativer Revisionsgrund“ sein
In seiner die Revision verwerfenden Entscheidung führt das Gericht aus, dass unzureichende Dolmetschleistungen durchaus einen „relativen Revisionsgrund“ darstellen können.
Um diesen geltend zu machen, sei es aber erforderlich, die Mängel der Sprachmittlung konkret vorzutragen. Außerdem müsse detailliert dargelegt werden, wie sich dies auf die Möglichkeiten des Angeklagten ausgewirkt habe, dem Gang der Verhandlung zu folgen und die wesentlichen Verfahrensvorgänge so zu erfassen, wie dies für die Wahrung seiner Rechte erforderlich sei.
Diesen Anforderungen habe der Revisionsantrag im konkreten Fall jedoch nicht genügt. Er habe sich weitgehend darin erschöpft, eine wegen des erhöhten Aufwandes bei vier Angeklagten „sehr eingeschränkte“ Ausübung der Dolmetschertätigkeit sowie damit verbundene Beschränkungen der Kommunikation zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger geltend zu machen.
Worin konkret die Mängel der simultanen Verdolmetschung bestanden haben sollen und wie sich dies auf die Aufgabenerfüllung des Dolmetschers ausgewirkt haben soll, sei nicht dargelegt worden. Erst recht fehle es an einer konkreten Darlegung der Auswirkungen auf die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten.
Die darüber hinaus behaupteten Mängel der Lautsprecheranlage wiesen keinen unmittelbaren Bezug zur Dolmetschleistung auf und könnten deshalb nicht geltend gemacht werden.
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8.8.2017, 1 StR 671/16)
Weiterführender Link
- Karsten Krumm: Dolmetscher schlecht? Aber wie geht dann die Revision?
[Text: Richard Schneider. Quelle: beck-community, 2017-10-02. Bild: Richard Schneider.]