Gerichtsentscheid: Kostenbeamte dürfen Fahrzeit der Gerichtsdolmetscher nicht streng nach Fahrplan/Routenplaner kürzen

In Wien hat der Oberste Gerichtshof jetzt entschieden (11 Os 51/08x), dass Beamte bei der Kontrolle der von Gerichtsdolmetschern angegeben Fahrzeit zum Gericht nicht streng nach Fahrplan bzw. Routenplaner entscheiden dürfen. Denn dabei handle es sich lediglich um Richtwerte, die nur unter idealen Bedingungen der Realität entsprächen.

In dem Streitfall ging es um die Frage, ob eine Dolmetscherin für ihre Tätigkeit nur zwei Stunden An- und Abreisezeit angerechnet werden oder noch eine angefangene dritte dazu. Der Revisor hatte über die Online-Fahrplanauskunft ermittelt, dass die Fahrzeit von der Wohnung der Dolmetscherin bis zum Gericht und zurück mit öffentlichen Verkehrsmitteln genau eine Stunde und 48 Minuten dauert. Die Dolmetscherin hatte, auch unter Berufung auf eine fünfzehnminütige Verzögerung des Verhandlungsbeginns, eine Fahrzeit von knapp über zwei Stunden auf die Rechnung gesetzt.

Der Streitwert in diesem Verfahren: 22,70 Euro.