Gesetzgeber will Einsatz von Videokonferenztechnik bei Gericht fördern

BundesadlerDer Deutsche Bundesrat hat ein „Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren“ entworfen und dem Deutschen Bundestag zur Beschlussfassung zugeleitet. Davon ist auch die Arbeit der Gerichtsdolmetscher betroffen. In der Begründung heißt es:

In der gerichtlichen Praxis hat sich der Einsatz von Videokonferenztechnik noch nicht entscheidend durchgesetzt. Dies beruht zum einen auf der meist noch fehlenden technischen Ausstattung der Gerichte, Justizbehörden und Anwaltskanzleien, zum anderen aber auch auf der Anknüpfung der Verfahrensordnungen an das Einverständnis der Beteiligten zum Einsatz von Videokonferenztechnik.

Die Vorteile der verstärkten Nutzung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren liegen jedoch auf der Hand. […] Der geringere zeitliche Aufwand für alle Beteiligten und das Gericht erleichtert die Terminierung von mündlichen Verhandlungen und Erörterungsterminen und trägt damit zu einer Verfahrensbeschleunigung und einer Erhöhung der Wirtschaftlichkeit […] bei. […]

In § 185 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ist für Dolmetscher vorgesehen, dass diese bei Verhandlungen, Anhörungen oder Vernehmungen mittels Videokonferenztechnik zugeschaltet werden können. Gleiches gilt für das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren. Die Strafprozessordnung (StPO) bestimmt in § 58b, dass die Vernehmung eines Zeugen unter Verzicht auf seine persönliche Anwesenheit erfolgen kann. […]

Die Verstärkung des Einsatzes von Videokonferenztechnik stellt ein Serviceangebot im Sinne einer kundenorientierten Justiz dar. […]

Die Kosten der Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik werden im Bereich der Beschaffung derzeit je nach technischer Leistungsfähigkeit und Spezifikation auf 5 000 bis 12 000 Euro pro Videokonferenzanlage geschätzt. Hinzu kommen Kosten für die Bereitstellung von Leitungen/Anschlüssen. […]

Das Gesetz erweitert die Möglichkeiten der Einvernahme von Zeugen, Sachverständigen, sachverständigen Zeugen und auch von Dolmetschern im Wege der Bild- und Tonübertragung. Anderweitige Möglichkeiten der Gewinnung von Informationen bei Auskunftspersonen oder der über Dolmetscher erfolgenden Vermittlung fremder Sprachen bleiben unberührt (z. B. über Telefon).

[Textzusammenstellung: Richard Schneider. Quelle: Drucksache 17/1224 des Deutschen Bundestages vom 24.03.2010.]