In Österreich sollen künftig – wie in der Schweiz – vorrangig fest angestellte „Amtsdolmetscher“ für die Justiz tätig sein. Durch dieses „Insourcing“ erhofft sich die parteilose Justizministerin der Großen Koalition, Claudia Bandion-Ortner (Bild), die selbst viele Jahre als Richterin für Straf- und Wirtschaftsstrafsachen tätig war, Kosteneinsparungen von 200.000 bis 800.000 Euro pro Jahr.
Noch ist völlig unklar, aus welchem Personenkreis die Dolmetscher rekrutiert werden sollen (Schulung sprachkundiger Justizbediensteter oder Festanstellung der bislang freien Gerichtsdolmetscher). Doch unter den freiberuflichen Gerichtsdolmetschern stößt das Vorhaben auf massive Kritik. Man befürchtet Einkommenseinbußen und argumentiert, dass sich der Sparplan und die vorrangige Verwendung von justizeigenen Dolmetschern negativ auf die Qualität der Übersetzungen und Verdolmetschungen auswirken könne.
Sirma Saglam, gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin für Türkisch, ist über den Sparplan des Ministeriums empört. „Als Dolmetscher muss man doch die Rechtsterminologie kennen und eine gewisse Qualifizierung aufweisen“, sagt sie. Diesen Job könne nicht jeder erledigen. Die Türkischdolmetscher seien zu Streikmaßnahmen bereit. Zunächst wolle man aber mit den anderen Dolmetschern sowie dem Verband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher über gemeinsame Aktionen sprechen und dann mit dem Justizministerium verhandeln.
Derzeit bestellen die Gerichte Dolmetscher für Verhandlungen, in denen Ausländer ohne ausreichende Deutschkenntnisse beteiligt sind. Der Dolmetscher wird – wie in Deutschland – aus einem Verzeichnis gerichtlich zertifizierter Dolmetscher ausgewählt. Doch das soll sich ändern, denn künftig sollen das Ministerium oder die Justizbetreuungsagentur Dolmetscher bereitstellen.
Laut Claudia Bandion-Ortner werde ein eigener Mitarbeiterpool geschaffen. Auf diese Weise würde man die Ausgaben senken. Für das nächste Jahr werde mit einer Ersparnis von 200.000 Euro pro Jahr gerechnet, diese Summe solle dann auf 800.000 Euro pro Jahr steigen. Dies hänge mit der Erweiterung des Pools zusammen. Denn je größer der Pool mit der Zeit werde, umso weniger externe Leistungen müsse man zukaufen. Das Ministerium betont, dass die neuen Dolmetscher über eine entsprechende Qualifikation verfügen würden.
Nachfolgend ein Auszug aus dem Ministerialentwurf Gesetzestext:
§ 126 (2a)
Als Dolmetscher ist von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht eine vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellte geeignete Person zu bestellen.
Nun folgen zwei Auszüge aus dem Ministerialentwurf Materialien Vorblatt und Erläuterungen:
Zu Z 6 (§ 75):
Die Justiz ist mit erheblichen Ausgaben im Bereich der Dolmetscher belastet. Laut einem Gutachten der Fa. ROI hat sich gezeigt, dass durch Insourcing von Dolmetschleistungen in den gängigsten Sprachen bundesweit erhebliche Einsparungseffekte erreicht werden könnten. Es soll daher im Zivilverfahrensbereich vorerst auf sozialgerichtliche Verfahren beschränkt die Möglichkeit geschaffen werden, auf von der Justiz bereitgestellte Dolmetscher zugreifen zu können. Stehen solche in der benötigten Sprache und zur angefragten Zeit, also für den vorgesehenen Tagsatzungstermin oder den für allfällige Übersetzungen vorgesehenen Zeitraum zur Verfügung, so muss ein Dolmetscher aus dem zur Verfügung gestellten Personenkreis bestellt werden. Steht kein geeigneter Dolmetscher zur Verfügung, so soll in erster Linie ein Dolmetscher aus der von den Präsidenten der Landesgerichte geführten Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste bestellt werden. Erst wenn auch dort kein geeigneter Dolmetscher gefunden werden kann, kann eine sonstige geeignete Person bestellt werden. Durch diese Maßnahme wird es zu keinen Qualitätseinbußen bei den benötigten Dolmetschleistungen kommen; die vom Bundesministerium für Justiz oder von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellten Personen werden den an die allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Dolmetscherinnen oder Dolmetscher gestellten Qualitätsanforderungen entsprechen.
Zu Art. 10 (Änderung des Gerichtsgebührengesetzes): Zu Z 1 lit. a, Z 4 lit. a, Z 11 lit. a und c sowie Z 24 lit. b (§ 2 Z 1 lit. c, § 7 Abs. 1 Z 1, TP 1 Z I und II, Art. VI Z 41):
Die Justiz ist mit erheblichen Ausgaben im Bereich der Dolmetscher/innen belastet. Durch Insourcing von Dolmetschleistungen in den gängigsten Sprachen können bundesweit erhebliche Einsparungseffekte für die Justiz erreicht werden, weil diese Leistungen vielfach auch endgültig aus Amtsgeldern zu entlohnen sind und so unmittelbar das Justizbudget belasten. In Verfahren, in denen Dolmetscher/innen besonders häufig beizuziehen sind, dies sind in Zivilrechtssachen in erster Linie Sozialrechtsverfahren, soll daher die Möglichkeit geschaffen werden, auf vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellte Amtsdolmetscher/innen zugreifen zu können (§ 75 Abs. 4 ASGG). Um diese Kostenminimierung auch verfahrensrechtlich mit einer Entlastung durch Abschaffung von Doppelgleisigkeiten zu begleiten, soll das bislang bestehende Erfordernis der Schaffung zweier Titel (Bestimmung der Höhe der Gebühr durch das Gericht mit Beschluss und sodann Schaffung eines Exekutionstitels seitens der Justizverwaltung mittels Zahlungsauftrag zur Eintreibung) abgeschafft werden. Anstelle der aufwändig nach Einzelleistungen zu berechnenden Entlohnung der Dolmetschtätigkeit samt Fahrtkosten und Zeitversäumnis nach dem GebAG durch die Rechtsprechung soll eine viel einfacher zu handhabende Dolmetschpauschale von 159 Euro in Form einer Gerichtsgebühr treten. Diese soll von einer extrapolierten Berechnung der durchschnittlichen Kosten ausgehend und auf Erfahrungswerten beim LGSt Wien beruhend in etwa dem durchschnittlichen Aufwand der Justiz für die Beiziehung eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin in einem Gerichtsverfahren entsprechen und vorläufig nur im sozialgerichtlichen Verfahren im Justizverwaltungsweg zu bestimmen sein, um das sozialgerichtliche Verfahren von Sachaufwand und Personalkosten zu entlasten. Durch die alleinige Vorschreibung und Bestimmung von Pauschalgebühren dem System des GEG folgend von Kostenbeamt/innen (der gehaltsmäßigen Einstufung V3 bzw. V4) sollen insbesondere die Rechtsprechungsorgane von einer Aufgabe entlastet werden, die nicht den Kernbereich richterlicher Tätigkeit betrifft.
Der Wiener Anwalt Dieter Kindel steht den Plänen eher skeptisch gegenüber und zweifelt an der Unparteilichkeit der dem Ministerium nahestehenden Dolmetscher. Wie in den Ministerialentwürfen deutlich wird, verneint die österreichische Justiz dies jedoch.
Beim Österreichischen Verband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher (ÖVGD) herrscht helle Aufregung. Der Verband fühlt sich vom Ministerium überrumpelt und befürchtet „massive negative Änderungen für die Gerichtsdolmetscher“. Er will alles in seinen Kräften stehende tun, um die Änderungen zu verhindern. Eine vorläufige Stellungnahme zum Entwurf des Budgetbegleitgesetzes-Justiz 2011-2013 können Sie in dieser Pdf-Datei nachlesen. Nachfolgend ein Auszug aus der Stellungnahme:
Grosse Bedenken bestehen hinsichtlich des Entwurfs der Neuregelung von § 75 ASGG und § 126 StPO, der einen schwerwiegenden Eingriff in das bislang im Rahmen der österreichischen Justiz gehandhabte Dolmetscherwesen vorsieht, da als Dolmetscher vorrangig eine vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur (JBA) zur Verfügung gestellte geeignete Person zu bestellen ist. [ ] Abgesehen davon, dass dies einen schwerwiegenden Eingriff in die freie Auswahl von Gerichtsdolmetschern durch den unabhängigen Richter bzw. die Objektivität des Staatsanwaltes darstellt, geht aus dem Gesetzesentwurf keineswegs hervor, welches Anforderungsprofil die über die Justizbetreuungsagentur vermittelten Dolmetscher zu erfüllen haben und ob dieses überhaupt dem der Gerichtsdolmetscher zu entsprechen hat. [ ] Abschließend sei hinzugefügt, dass nach den Erfahrungen des Verbandes die Dolmetschkosten für eine durchschnittliche Verhandlung in Strafsachen bei ca. 60-80 Euro liegen. Die Berechnung der Fa. ROI und das daraus abgeleitete Einsparungspotenzial wird daher angezweifelt.
Die Website des ÖVGD finden Sie unter www.gerichtsdolmetscher.at.
[Text: Jessica Antosik. Quelle: Die Presse, 17.11.2010; Österreichisches Parlament. Bild: Bundesministerium für Justiz.]