Gericht: Arbeitgeber brauchen Arbeitsverträge nicht übersetzen zu lassen

Justitia, Römerberg FrankfurtWenn ein ausländischer Arbeitnehmer ohne Deutschkenntnisse einen deutschsprachigen Arbeitsvertrag unterschreibt, ist dieser wirksam. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine Übersetzung anfertigen zu lassen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz entschieden.

Geklagt hatte ein portugiesischer Lkw-Fahrer, der zwei Jahre bei einer deutschen Spedition beschäftigt war. Die Einstellungsverhandlungen wurden auf Portugiesisch geführt, der Arbeitsvertrag selbst wurde jedoch nicht übersetzt.

Vier Monate nach seinem Ausscheiden aus der Firma machte der Fahrer Ansprüche in Höhe von 900 Euro Lohn sowie diverse Fahrtkostenpauschalen in Höhe von insgesamt 3.870 Euro geltend. Der frühere Arbeitgeber weigerte sich, die Forderungen zu begleichen, weil diese zu spät angemeldet worden seien. Laut Arbeitsvertrag habe dies innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden aus dem Betrieb zu geschehen.

Daraufhin verklagte der Fahrer seinen früheren Arbeitgeber auf Zahlung der ausstehenden Beträge. Von einer Ausschlussfrist von drei Monaten habe er nichts gewusst, denn als Portugiese ohne Deutschkenntnisse habe er den deutschsprachigen Vertrag nicht lesen können. Die Klausel mit der Ausschlussfrist könne nur dann wirksam sein, wenn er von ihr Kenntnis habe nehmen können. Dies sei aber nicht möglich gewesen, weil der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nicht habe ins Portugiesische übersetzen lassen.

Sowohl das Arbeitsgericht Kaiserslautern als auch das Landesarbeitsgericht Mainz folgten dieser Argumentation nicht. Die Verantwortung für das Verstehen des Arbeitsvertrags liege nicht beim Arbeitgeber, sondern beim Arbeitnehmer. Es sei für den Fahrer zumutbar gewesen, sich selbst vor Abschluss des Vertrags eine Übersetzung zu beschaffen. Eine gesetzliche Vorschrift, die den Arbeitgeber zur Übersetzung verpflichte, gebe es nicht. Mit seiner Unterschrift habe der Arbeitnehmer alle Vertragsbestimmungen einschließlich der Ausschlussfrist von drei Monaten „vorbehaltlos angenommen“.

Das Landesarbeitsgericht Mainz hat eine Revision beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt zugelassen.

[Text: Richard Schneider. Quelle: Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 02.02.2012, Aktenzeichen 11 Sa 569/11. Bild: Richard Schneider.]