ATICOM kritisiert Praxis der Gerichte zur Beauftragung von Dolmetschern

Justitia Wuppertal
Die Justitia am Eingang des alten Rathauses von Wuppertal-Elberfeld. - Bild: Richard Schneider

In dem genannten Fall hatte die Richterin Ende November kurz vor der Urteilsverkündigung dem Befangenheitsantrag der Verteidigung zugestimmt: Die Dolmetscherin wurde nachträglich für befangen erklärt. Eine neue Dolmetscherin muss nun geladen werden und alle Zeugenaussagen sind zu wiederholen. Der Schaden wird auf 50.000 Euro geschätzt.

„Die beauftragte Dolmetscherin ist nachweislich nicht im gemeinsamen Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher und ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer gelistet“, betont Dragoslava Gradincevic-Savic, stellvertretende  Vorsitzende von ATICOM und zuständig für das Thema Konferenzdolmetschen und Gerichte/Behörden. „Sie besaß demnach auch nicht die allgemeine Beeidigung, d. h. die gesetzlich geforderte, durch die Oberlandesgerichte in Nordrhein-Westfalen überprüfte fachliche und persönliche Qualifikation für diese Aufgabe.“

Regelungen des Dolmetscher- und Übersetzergesetzes werden missachtet

Das Dolmetscher- und Übersetzergesetz, das landesweit die Qualitätsstandards für den Berufszugang im Bereich Dolmetschen und Übersetzen für den Justizbereich regelt, wurde im Frühjahr 2008 erlassen. In der verabschiedeten Fassung wurden auch etliche Anregungen und Forderungen umgesetzt, die ATICOM als Fachverband der betroffenen Berufsgruppe frühzeitig in das Gesetzverfahren eingebracht hatte.

Gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes sowie zur Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29.01.2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW 2008, Seite 128) führen die Präsidentinnen und die Präsidenten der Oberlandesgerichte ein gemeinsames Verzeichnis der gemäß § 1 Absatz 1 des Gesetzes überprüften und sodann allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher und ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer.

In der zu diesem Gesetz erlassenen Allgemeinen Ausführungsverordnung des Justizministeriums NRW vom 13. März 2008 (3162 – I.4, JMBl. NW S. 85) ist explizit zur anzuwendenden Ladungspraxis angeführt, dass sofern keine anders lautende richterliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung vorliegt, die Service-Einheiten der Gerichte und Staatsanwaltschaften bei der Auswahl von Dolmetschern auf die persönlich und sprachbezogen qualifizierten Dolmetscher aus diesem gemeinsame Verzeichnis der Oberlandesgerichte zugreifen müssen.

 

Zwischengeschaltete Übersetzungsbüros schicken oft unqualifizierte Dolmetscher ins Gericht

Dennoch werden auch heute noch immer wieder Dolmetscher und Übersetzer geladen und beauftragt, die ihre fachliche und persönliche Qualifikation nie unter Beweis gestellt haben. „Die Ladung erfolgt leider viel zu oft ohne Konsultation dieser Listen“, so Gradincevic-Savic. „Beauftragt werden statt der persönlich für jede einzelne Sprache überprüften Dolmetscher Übersetzungsbüros oder Makler, die qua definitionem des Dolmetschergesetzes nicht im Verzeichnis der Oberlandesgerichte stehen. Diese in der Regel gewerblich geführten Übersetzungsbüros oder Makler handeln nach rein wirtschaftlichen Aspekten, sie behalten einen nicht unerheblichen Teil des vom Gericht bezahlten im Gesetz geregelten Dolmetscherhonorars als Provision ein, schicken dafür aber Dolmetscher oder Übersetzer in die Gerichte, die nie auf einer Liste der allgemein beeidigten Dolmetscher oder der ermächtigten Übersetzer standen, also unzureichend qualifiziert sind und auch nicht professionell arbeiten.“

Die Kenntnisse eines im Justizbereich professionell tätigen Dolmetschers umfassen neben der ausgezeichneten Beherrschung der Sprachkombinationen, der juristischen Fachterminologie und dem fachlichen Handwerkszeug der Dolmetscher mit seinen diversen, situationsangepassten Dolmetschtechniken auch die Verhaltenscodizes in unterschiedlichen Situationen. Ihm ist z. B. bewusst, dass Interessenskonflikte und Befangenheiten dem Richter vor einer Verhandlung mitzuteilen sind.

Das Kölner Gericht hat für seine hier konkrete Verhandlung offensichtlich keinen Profidolmetscher aus dem gemeinsamen Verzeichnis von allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetschern und ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern beauftragt, obwohl diese Liste im Internet unter folgender Adresse für Jedermann abrufbar ist: www.dolmetscher-uebersetzer.nrw.de.

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Sabine Milowan (ATICOM)