Nach 7 Jahren Untätigkeit: Bremen hat Gesetz zur Vereidigung von Gerichtsdolmetschern verabschiedet

Bremen, Roland-Statue
Die Roland-Statue auf dem Bremer Marktplatz. – Bild: Jokapix / Fotolia

2007 entschied das Bundesverwaltungsgericht anlässlich einer Klage gegen den Widerruf einer allgemeinen Vereidigung, dass allgemeine Vereidigungen von Dolmetscherinnen und Dolmetschern nur auf der Grundlage eines Gesetzes erfolgen dürfen. Das galt auch für Ermächtigungen und Bestellungen, für DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen, und auch für die „Beeidigung“, ein anderes Wort für den gleichen Vorgang.

Ein Gesetz in einer Justizangelegenheit – das bedeutet in Deutschland, dass es 16 Gesetze geben muss, denn die Justiz ist Ländersache. Mehrere Bundesländer hatten schon entsprechende gesetzliche Regelungen, andere schufen diese jetzt, wobei sie sich naturgemäß ähneln.

Alle? Nein, das kleinste Bundesland Bremen bekam es aus unbekannten Gründen nicht hin. Jahrelang mussten bremische DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen die Vereidigung und Ermächtigung im Nachbarland Niedersachsen beantragen oder darauf verzichten. Schon aktive FreiberuflerInnen erlitten jahrelang den Nachteil, nicht über die bundesweite Datenbank auffindbar zu sein. Dem hat die Bremische Bürgerschaft (Landtag) am 23. Oktober 2014 ein Ende gemacht.

Kein neues Gesetz, sondern neuer Absatz in Gerichtsverfassungsgesetz

Bremen hatte sich schon lange dafür entschieden, so zumindest der Justizsenator in einer Mitteilung an mich im Jahre 2010, kein Dolmetsch-Gesetz zu schaffen, sondern lediglich das „Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes“ zu erweitern.

Das ist mit der Vorlage geschehen, die Anfang 2014 in die parlamentarische Beratung gegeben und Ende Oktober verabschiedet wurde. Mit der Verkündung gilt das Gesetz jetzt seit Dezember 2014.

In das „GVG-Ausführungsgesetz“ wurde nach § 28 ein 6. Abschnitt eingefügt, der den Titel „Dolmetscher und Übersetzer in justiziellen und notariellen Angelegenheiten“ heißt. In der Folge wird deutlich, dass es auch um Dolmetscherinnen und Übersetzerinnen geht.

Dabei wird Dolmetschen als mündliche Tätigkeit, Übersetzen als schriftliche Tätigkeit definiert. Gebärdensprache und Blindenschrift werden ebenfalls in die Regelungen eingeschlossen.

§ 28a Dolmetscher und Übersetzer

(1) Zur mündlichen und schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche, staatsanwaltliche und notarielle Zwecke werden für das Gebiet des Landes Bremen Dolmetscherinnen und Dolmetscher allgemein beeidigt (§ 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) und Übersetzerinnen oder Übersetzer ermächtigt (§ 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung).

(2) Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher umfasst die mündliche Sprachübertragung, die der Übersetzerinnen und Übersetzer die schriftliche Sprachübertragung.

(3) Sprache im Sinne dieses Gesetzes sind auch sonstige anerkannte Kommunikationstechniken, insbesondere die Gebärdensprache, die Blindenschrift, das Lorm- und das Fingeralphabet.

Bremen richtet ein Verzeichnis ein, das mit dem bundesweiten Verzeichnis www.gerichts-dolmetscher.de verlinkt werden soll, damit wird auch die jahrelange Benachteiligung der Freiberufler in Bremen beendet.

In der Begründung weist der Justizsenator noch völlig richtig darauf hin, dass dieser Eintrag ins bundesweite Verzeichnis auch deshalb sinnvoll und notwendig ist, weil Vereidigung und Ermächtigung aus Bremen wie alle anderen auch bundesweit gelten. Wer allgemein vereidigt oder ermächtigt ist, darf für Gerichte und Staatsanwaltschaften aller Länder und des Bundes unter Berufung auf den Eid arbeiten.

§ 28b Verzeichnis

(1) Die Präsidentin des Landgerichts führt ein Verzeichnis der in ihrem Bezirk allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher und ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer.

(2) In das Verzeichnis sind Name, Anschrift, Telekommunikationsanschlüsse, Beruf, etwaige Zusatzqualifikationen und die jeweilige Sprache aufzunehmen. Die hierfür erforderlichen Daten dürfen gespeichert werden. Das Verzeichnis darf in automatisierte Abrufverfahren eingestellt sowie im Internet veröffentlicht werden. Für die Veröffentlichung nach Satz 3 bedarf es der schriftlichen Einwilligung der betroffenen Person.

(3) Die Einsichtnahme in das Verzeichnis ist jeder Person gestattet. Eine Gewähr für die Zuverlässigkeit der in das Verzeichnis eingetragenen Personen und die Aktualität der Eintragungen bietet das Verzeichnis nicht.

(4) Die Eintragung ist auf eigenen Antrag, im Todesfall oder nach Aufhebung der allgemeinen Beeidigung oder der Ermächtigung zu löschen.

Die Voraussetzungen entsprechen im Großen und Ganzen denen der anderen Bundesländer, was die lange Beratungszeit letztlich noch einmal unverständlich macht.

Die DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen dürfen nicht vorbestraft sein, dürfen nicht überschuldet sein und müssen Zeit haben, alle Aufträge von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Notaren anzunehmen.

Die fachlichen Voraussetzungen sind Sprachkenntnisse in der Beschreibung, die auch dem Niveau C2 im europäischen Referenzrahmen zugrunde liegt, sowie sichere Kenntnisse der deutschen Rechtssprache.

Die Dolmetsch- oder Übersetzungskenntnisse werden nicht als gesonderter Punkt aufgeführt wie in manchen anderen Landesgesetzen. Sie werden quasi nebenbei erwähnt, denn DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen sollen ihre Sprachkenntnisse durch die Vorlage von Unterlagen belegen, die „eine Beurteilung von sprachmittlerischen Kenntnissen und Fähigkeiten ermöglichen“.

Das können „insbesondere“ der Nachweis eines entsprechenden Studiums oder des Ablegens einer staatlich anerkannten Prüfung sein. Nach der Begründung des Justizsenators soll das Wort „insbesondere“ es ermöglichen, bei seltenen Sprachen auch andere Unterlagen einzureichen, da es für längst nicht alle Sprachen Studiengänge oder Prüfungen gibt.

Die in Schleswig-Holstein im Gesetz erwähnte Möglichkeit, dass beim Einreichen von Unterlagen über erfolgreich geleistete Dolmetscheinsätze eine „fünfjährige berufliche Tätigkeit“ nachzuweisen ist, fehlt im bremischen Gesetz. Das bedeutet, dass sich eine Praxis einpendeln soll.

§ 28c Voraussetzungen der allgemeinen Beeidigung und der Ermächtigung

(1) Wer persönlich und fachlich geeignet ist, kann auf Antrag als Dolmetscherin oder Dolmetscher allgemein beeidigt, als Übersetzerin oder Übersetzer zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen ermächtigt werden. Der Antrag ist schriftlich unter Beifügung der für den Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung erforderlichen Unterlagen und mit Anga-be der betroffenen Sprache zu stelle. Der Antrag kann als elektronisches Dokument übermittelt werden.

(2) Die persönliche Eignung besitzt insbesondere nicht, wer

1. in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder Vergehens nach dem neunten Abschnitt des Strafgesetzbuchs (falsche uneidliche Aussage und Meineid), wegen falscher Verdächtigung, wegen Vergehens nach dem fünfzehnten Abschnitt des Strafgesetzbuchs (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs), wegen Begünstigung, Strafvereitelung, Betruges oder Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt worden ist, oder

2. in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags zu einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, aus der sich ihre oder seine Ungeeignetheit ergibt, oder

3. wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr oder sein Vermögen beschränkt ist, oder

4. in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, insbesondere über wessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder wer in das vom Insolvenzgericht oder vom zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Absatz 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozessordnung) eingetragen ist, oder

5. nicht bereit oder nicht tatsächlich in der Lage ist, den bremischen Gerichten und der Staatsanwaltschaft auf Anforderung kurzfristig zur Verfügung zu stehen, oder
6. nicht volljährig ist.

(3) Die fachliche Eignung erfordert

1. Sprachkenntnisse, mit denen die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Regel praktisch alles, was sie oder er hört oder liest, mühelos verstehen, sich spontan, sehr flüssig und genau ausdrücken und auch bei komplexeren Sachverhalten feinere Bedeutungsnuancen deutlich machen kann, sowohl in der deutschen als auch in der fremden Sprache, und

2. sichere Kenntnisse der deutschen Rechtssprache.

(4) Die Antragstellerin oder der Antragsteller haben die persönliche Eignung insbesondere durch Vorlage eines Führungszeugnisses nachzuweisen. Die fachliche Eignung haben sie durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Die über die Sprachkenntnisse vorzulegenden Unterlagen sollen auch eine Beurteilung von sprachmittlerischen Kenntnissen und Fähigkeiten ermöglichen. Als Nachweis der fachlichen Eignung ist insbesondere der Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschul-, Fachhochschul-, Industrie- und Handelskammer- oder staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung vorzulegen. Der Nachweis kann auch durch den erfolgreichen Abschluss einer gleichwertigen Prüfung in einem anderen Staat erbracht werden. Das Bremische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme seines § 17 keine Anwendung.

Der Widerruf ist lasch geregelt. Hier wird nur erwähnt, dass dieser „insbesondere“ möglich ist, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden. Das bedeutet, die allgemeine Vereidigung kann nach einer Verurteilung, einem Insolvenzantrag, dem Wegzug oder der Annahme einer Stelle widerrufen werden.

Die in anderen Bundesländern erwähnte „Falschübertragung“ als Grund für den Widerruf fehlt im bremischen Gesetz.

§ 28d Widerruf

Die Übersetzungsermächtigung und das Recht, sich auf die allgemeine Beeidigung zu berufen, können insbesondere widerrufen werden, wenn die Dolmetscherin oder der Dolmetscher oder die Übersetzerin oder der Übersetzer die Voraussetzungen des § 28c nicht mehr erfüllt. Im Falle der Aufhebung der allgemeinen Beeidigung oder der Ermächtigung hat die Dolmetscherin oder der Dolmetscher oder die Übersetzerin oder der Übersetzer den Nachweis nach § 28e Absatz 3 an die Präsidentin des Landgerichts zurückzugeben.

Der konkrete Vorgang, wenn nach dem Prüfen aller Unterlagen die in Bremen „Beeidigung“ genannte Kurz-Zeremonie erfolgt, ist schlicht gehalten. Die AntragstellerInnen werden beeidigt, ermächtigt und verpflichtet. Die Verpflichtung bezieht sich nicht nur auf das treue und gewissenhafte Übertragen, sondern auch darauf, alle Aufträge zu erledigen – man kann also wie bei der Bestellung in anderen Bundesländern keinen Auftrag ablehnen. Ladungen müssen ja sowieso befolgt werden.

Als kleiner Hinweis: Diese Verpflichtung erlischt automatisch, wenn sich Gerichte oder Staatsanwaltschaften an Büros wenden, also Ladungen oder Aufträge anonym vergeben. Dann sind weder das Büro noch die angefragten FreiberuflerInnen zu irgend etwas verpflichtet, sie müssen nur bei der Erledigung eines Auftragen (den sie hätten ablehnen können) die Regeln der Eidesformel einhalten. Wenn sie also einen „weitergereichten“ Auftrag erledigen, muss das treu und gewissenhaft (Dolmetschen) oder richtig und vollständig (Übersetzen) geschehen.

Die „Geheimhaltung“ wird in diesem Paragraphen gesondert erwähnt.

§ 28e Beeidigung, Ermächtigung, Verpflichtung

(1) Zur allgemeinen Beeidigung haben Dolmetscherinnen und Dolmetscher einen Eid oder eine eidesgleiche Bekräftigung nach § 189 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu leisten. Die Eidesformel beinhaltet, dass die Dolmetscherin oder der Dolmetscher treu und gewissenhaft übersetzen werde, wenn sie oder er von einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft der Freien Hansestadt Bremen berufen oder von einer Notarin oder einem Notar der Freien Hansestadt Bremen zugezogen wird. Die §§ 478, 480, 481, 483 und 484 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Dolmetscherinnen oder Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer sind zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten.
(3) Über die Beeidigung, die Ermächtigung und die Verpflichtung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Dolmetscherin oder der Dolmetscher oder die Übersetzerin oder der Übersetzer erhält eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift als Nachweis zur Vorlage bei Gerichten und Staatsanwaltschaften.

Da es in Bremen nicht nur um Gerichte und Staatsanwaltschaften, sondern auch um Notarinnen und Notare geht, wird die Berufsbezeichnung besonders lang. Alle FreiberuflerInnen, die allgemein vereidigt oder ermächtigt werden, sollten sich allerdings im eigenen Interesse wörtlich an diese Bezeichnung halten. Wer bereits früher vereidigt oder ermächtigt wurde, musste spätestens Weihnachten 2014 Visitenkarten und Briefkopf ändern. Wer es nicht getan hat, sollte diesen Artikel als letzten Anstoß nehmen.

Der Missbrauch der Bezeichnung ist nicht gesondert geregelt. In anderen Gesetzen ist das als Ordnungswidrigkeit definiert und mit Strafe bedroht, in Schleswig-Holstein kostet es beispielsweise 5000 Euro. Der Justizsenator begründet das damit, dass Missbrauchsfälle bisher in Bremen nicht aufgetreten wären. Auch mir sind nur zwei aus der Umgebung bekannt, dass z. B. ein Dolmetscher als Bezeichnung „vereidigt vom Amtsgericht X“ im Briefkopf führte, nachdem er einmal für einen kurze Verhandlung über einen Ladendiebstahl vereidigt worden war, was bekanntlich keine „allgemeine Vereidigung“ ist. In einem anderen Fall wurde eine Verurteilung verschwiegen.

§ 28f Bezeichnung

Nach Aushändigung der Abschrift gemäß § 28e Absatz 3 ist die Dolmetscherin oder der Dolmetscher berechtigt, die Bezeichnung „Allgemein beeidigte Dolmetscherin oder beeidigter Dolmetscher für (Angabe der Sprache) für die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen“ zu führen. Die Übersetzerin oder der Übersetzer ist berechtigt, die Bezeichnung „Durch die Präsidentin des Landgerichts Bremen ermächtigte Übersetzerin oder Übersetzer für (Angabe der Sprache) für die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen“ zu führen.

Auch der Bestätigungsvermerk für Übersetzungen ist im Gesetz festgelegt und sollte wörtlich übernommen werden. Einen „Stempel“ kennt Bremen wie die meisten Bundesländer nicht, allerdings glauben die meisten Kunden mit Sicherheit, es müsste einen geben. Auf derartige Wünsche sollten ÜbersetzerInnen natürlich eingehen, als FreiberuflerInnen im Dienstleistungsbereich dürfen Kundinnen und Kunden nicht enttäuscht werden.

Eine „Beglaubigung“, von denen viele Kundinnen und Kunden sprechen, gibt es in diesem Bereich nicht. Aber wenn irgend jemand eine „beglaubigte Übersetzung“ verlangt, sollten alle Berufstätigen stillschweigend davon ausgehen, dass sie eine „bestätigte Übersetzung“ anfertigen sollen, wie es im Gesetz auch korrekt heißt.

§ 28g Bestätigungsvermerk der Übersetzung

(1) Die Richtigkeit und Vollständigkeit von schriftlichen Sprachübertragungen ist durch die Übersetzerin oder den Übersetzer zu bestätigen. Der Bestätigungsvermerk lautet: „Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der . . . Sprache wird bescheinigt. Ort, Datum, Unterschrift
Durch die Präsidentin des Landgerichts Bremen ermächtigte Übersetzerin oder ermächtigter Übersetzer für die . . . Sprache.“
(2) Der Bestätigungsvermerk ist auf die Übersetzung zu setzen und zu unterschreiben. Dabei ist kenntlich zu machen, wenn das übersetzte Dokument kein Original ist oder nur ein Teil des Dokumentes übersetzt wurde. Auf Auffälligkeiten des übersetzten Dokumentes, insbesondere unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen soll hingewiesen werden, sofern sich dies nicht aus der Übersetzung ergibt. Die Bestätigung kann auch in elektronischer Form erteilt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Übersetzung eines anderen als richtig und vollständig bestätigt wird.

In § 28h wird geregelt, dass das Landgericht Bremen zentral für alle DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen zuständig ist.

In § 28i wird darauf verwiesen, dass Kosten nach dem Gebührenverzeichnis des Bremischen Justizkostengesetz berechnet werden. Dieses wurde gleichzeitig geändert, allgemeine Vereidigung und Ermächtigung kosten 150 Euro (einzeln oder zusammen), jede weitere gleichzeitig vereidigte Sprache kostet weitere 100 Euro. Dabei muss die Gebühr vorher bezahlt werden. Falls die Unterlagen nicht reichen, kann man den Antrag zurück ziehen und bekommt dann von den 150 Euro 50 Euro zurück, der Rest deckt die Kosten der Überprüfung der Unterlagen.

In § 28j wird die vorübergehende Dienstleistung von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern geregelt. Das ist so formuliert wie in anderen Landesgesetzes, auch weil die EU-Richtlinie hier keinen Spielraum erlaubt. Vereidigten DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen aus anderen EU-Mitgliedsländern, die vorübergehend in Bremen wohnen, werden sofort und kostenlos in das Verzeichnis aufgenommen und können sofort ihre Dienste anbieten.

Und wer früher schon vereidigt oder ermächtigt worden ist?

In den Übergangsbestimmungen ist eindeutig geregelt, dass alle „alten“ Vereidigungen bedingungslos und unbefristet in das aktuelle Verzeichnis übernommen werden und weiter gelten. Es gibt keine „Nachprüfungen“, im Gegensatz zu anderen Landesgesetzen ist auch nicht vorgesehen, diese „Altfälle“ später zu überprüfen.

Was müssen die früher Vereidigen tun? Angesichts der Bremer Erfahrungen wäre es äußerst sinnvoll, beim Justizsenator anzufragen, wann die Einträge im bundesweiten Verzeichnis sichtbar sind, denn das ist eine zusätzliche Möglichkeit, gefunden zu werden. Dann muss jede und jeder den eigenen Eintrag überprüfen und schriftlich (an das Landgericht) ergänzen, um möglichst alle Rubriken der Karteikarte zu nutzen.

Außerdem sollten sich die DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen regelmäßig treffen, um die Auslegung des Gesetzes im Blick zu behalten. Welche Nachweise werden akzeptiert, welche nicht? Kann man auf das Gericht Einfluss nehmen? So gibt es immer wieder Diskussionsbedarf, was die Anerkennung von Sprachkenntnissen betrifft, insbesondere bei Chinesisch, Arabisch, Rumänisch (Moldavisch), Serbokroatisch (Serbisch / Kroatisch / Bosnisch). Da gibt es beim Gericht keine Experten, DolmetscherInnen und ihre Verbände könnten durch gemeinsame Stellungnahmen allen Beteiligten das Leben erleichtern.

Verbände

Weder der ADÜ Nord noch der BDÜ-Landesverband Bremen und Niedersachsen haben die Verabschiedung des Gesetzes bemerkt und gemeldet. Ob es interne Mitteilungen gab, weiß ich nicht. Es ist aber zu hoffen, dass die Verbände jetzt im Sinne der oben erwähnten Punkte aktiv werden.

[Text: Reinhard Pohl, reinhard.pohl@gegenwind.info.]