JVEG-Auslegung durch OLG Frankfurt: Wenn nicht editierbar, dann 1,75 statt 1,55 Euro berechnen

Justitia
Justitia als Brunnenfigur auf dem Frankfurter Römerberg

Wird einem Übersetzer bei einem nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) abzurechnenden Auftrag der Ausgangstext in einer nicht editierbaren Form zur Verfügung gestellt, dann darf dieser statt des normalen Zeilenpreises von 1,55 Euro stets ohne weitere Begründung den erhöhten Zeilensatz von 1,75 Euro berechnen.

Der Ausgangstext gilt als nicht editierbar, wenn er dem Übersetzer auf Papier oder in einem nicht bearbeitbaren Dateiformat wie PDF (eingescanntes Original) übermittelt wurde.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main am 11.02.2015 in einem Beschluss (4 WF 235/14) festgestellt. Ähnlich hatten sich in den Vorjahren bereits andere Gerichte geäußert:

  • OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.10.2014, 4 Ws 432/14. Leitsatz: „Für Übersetzungsleistungen ist das erhöhte Honorar nach § 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG anzusetzen, wenn der zur Übersetzung überlassene Text nicht editierbar ist. Deshalb kann ein Übersetzer, dem der zu übersetzende Text nur in Papierform übermittelt wurde, stets mangels Editierbarkeit das erhöhte Honorar verlangen.“
  • OLG Celle, Beschluss vom 19.12.2013, 1 Ws 535/13. Tenor: erhöhter Satz auch dann, wenn elektronisch übermittelt, aber nicht editierbar.

In dem in Frankfurt verhandelten Fall waren dem Übersetzer vom Amtsgericht zehn deutschsprachige Schriftstücke in Papierform zur Übersetzung ins Türkische übersandt worden. Der Übersetzer berechnete statt des Grundhonorars von 1,55 Euro pro Zeile das erhöhte Honorar von 1,75 Euro pro Zeile im Zieltext, woraus sich der Streit entwickelte.

Ursache des Missverständnisses: Unsinnig formulierter § 11 (1) 2 JVEG

Der § 11, Absatz 1, Satz 2, des im Jahr 2013 überarbeiteten JVEG lautet:

Bei nicht elektronisch zur Verfügung gestellten editierbaren Texten erhöht sich das Honorar auf 1,75 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge (erhöhtes Honorar).

Die Frankfurter Richter sprechen von einem „verunglückten Wortlaut“, bei dem es sich um ein „offensichtliches Redaktionsversehen des Gesetzgebers“ handle. In der beschlossenen und verkündeten Form ergebe der Satz „keinen Sinn“.

Im Wege der Rechtsfortbildung sei der Satz deshalb dahingehend auszulegen, dass das erhöhte Honorar von 1,75 Euro bei der Übersetzung nicht editierbarer Texte anfalle.

Es habe dem Willen und Zweck der Honorarregelung entsprochen, ein niedrigeres Grundhonorar für editierbare Texte sowie ein erhöhtes Honorar für nicht editierbare Texte vorzusehen, weil diese beim Übersetzer einen Mehraufwand für die Erstellung des Layouts verursachen.

Wer ist für die Fehlformulierung verantwortlich?

Aus Kreisen der 2013 an der JVEG-Novellierung beteiligen Übersetzerverbände ist zu erfahren, dass sie im Verlauf der Beratungen mehrfach mit Nachdruck auf die widersprüchliche, unsinnige und konfliktträchtige Formulierung des Satzes aufmerksam gemacht haben – allerdings ohne Erfolg.

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[Text: Richard Schneider. Quelle: beck aktuell, 2015-04-29. Bild: Richard Schneider.]