Bundesweit einheitliches Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) im Wortlaut

Paragraphenzeichen
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Im Rahmen eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens hat der Gesetzgeber im Spätsommer 2019 erstmals ein bundesweit einheitliches Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) erlassen. Gesetzliche Regelungen zur Tätigkeit der gerichtlich beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer fielen bislang in den Zuständigkeitsbereich der Bundesländer.

Von der Idee bis zur Verabschiedung vergingen gerade einmal vier Monate. Berufsverbände, Organisationen und Einzelpersonen der Übersetzungsbranche haben auf offensichtliche Mängel des mit heißer Nadel gestrickten Gesetzesentwurfs hingewiesen. Ihre detailliert ausgearbeiteten Verbesserungs- und Ergänzungsvorschläge fanden jedoch trotz fristgerechter Einreichung kein Gehör.

Das GDolmG wurde am 15.11.2019 vom Deutschen Bundestag angenommen und passierte am am 29.11.2019 auch den Deutschen Bundesrat. Es soll am 01.07.2021 in Kraft treten. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 12.12.2019. Nachfolgend der Gesetzestext im Wortlaut:

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Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz – GDolmG)

§ 1
Allgemeine Beeidigung gerichtlicher Dolmetscher

Dolmetscher, die nach § 185 des Gerichtsverfassungsgesetzes, auch in Verbindung mit § 55 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 52 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung, § 9 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes und § 61 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, zur Sprachenübertragung in Gerichtsverhandlungen zuzuziehen sind, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes allgemein beeidigt. § 189 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 2
Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung

(1) Für die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern ist zuständig:

1. das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Dolmetscher seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seine berufliche Niederlassung hat; bei einem Wohnsitz oder einer beruflichen Niederlassung in Berlin das Kammergericht Berlin,

2. im Übrigen das Kammergericht Berlin.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

§ 3
Antrag auf allgemeine Beeidigung

(1) Als gerichtlicher Dolmetscher für eine Sprache oder mehrere Sprachen wird von der nach § 2 zuständigen Stelle auf Antrag allgemein beeidigt, wer

1. Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staatsangehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist oder wer in einem dieser Staaten seine berufliche Niederlassung oder seinen Wohnsitz hat,

2. volljährig ist,

3. geeignet ist,

4. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,

5. zuverlässig ist und

6. über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt.

(2) Über die erforderlichen Sprachkenntnisse nach Absatz 1 Nummer 6 verfügt, wer eine der folgenden Prüfungen bestanden hat:

1. im Inland die Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder einer Hochschule oder

2. im Ausland eine von einer zuständigen deutschen Stelle als mit einer Prüfung nach Nummer 1 gleichwertig anerkannten Dolmetscherprüfung.

(3) Dem Antrag auf allgemeine Beeidigung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere

1. ein Lebenslauf,

2. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, dessen Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückligen darf,

3. eine Erklärung darüber, ob in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel zur Besserung und Sicherung gegen den Antragsteller verhängt worden ist,

4. eine Erklärung darüber, ob über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden oder ob der Antragsteller in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, sowie

5. die für den Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse notwendigen Unterlagen.

(4) Die nach § 2 zuständige Stelle bestätigt binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang der von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen und fordert ihn gegebenenfalls auf, weitere Unterlagen nachzureichen. Das Verfahren ist innerhalb von drei Monaten nach vollständigem Eingang aller Unterlagen abzuschließen. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit von vorgelegten Bescheinigungen oder Nachweisen oder benötigt die nach § 2 zuständige Stelle weitere Informationen, so kann sie durch Nachfrage bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates die Echtheit überprüfen oder entsprechende Informationen einholen.

(5) Für die Dauer der Ermittlungen nach Absatz 4 Satz 4 ist der Fristablauf nach Absatz 4 Satz 2 gehemmt.

§ 4
Alternativer Befähigungsnachweis

(1) Die nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 erforderlichen Sprachkenntnisse können statt mit einer Prüfung nach § 3 Absatz 2 auf andere Weise nachgewiesen werden, wenn ein besonderes Bedürfnis für die allgemeine Beeidigung besteht und

1. für die zu beeidigende Sprache im Inland weder eine Prüfung bei einem staatlichen Prüfungsamt noch an einer Hochschule angeboten wird oder

2. es für die zu beeidigende Sprache keine von einer zuständigen deutschen Stelle als vergleichbar eingestufte Dolmetscherprüfung gibt.

(2) Als Nachweis im Sinne des Absatzes 1 gelten:

1. die Urkunde über ein abgeschlossenes Sprachstudium an einer staatlich anerkannten Hochschule im Ausland, ohne dass der Abschluss von einer zuständigen deutschen Stelle als vergleichbar eingestuft worden ist,

2. ein C2-Sprachzertifikat des Europäischen Referenzrahmens eines staatlich anerkannten Sprachinstituts,

3. das Abiturzeugnis des Heimatlandes oder das Zeugnis über einen vergleichbaren Schulabschluss, sofern die Schulbildung weitestgehend in der Fremdsprache erfolgt ist, oder

4. das Zeugnis einer Industrie- und Handelskammer über den Erwerb des anerkannten Fortbildungsabschlusses Geprüfter Übersetzer oder Geprüfte Übersetzerin nach der Übersetzerprüfungsverordnung vom 8. Mai 2017 (BGBl. I S. 1159).

Wird für die zu beeidigende Sprache keine Prüfung nach Absatz 1, aber ein staatliches Verfahren zur Überprüfung der Kenntnisse der zu beeidenden Sprache angeboten, so soll die nach § 2 zuständige Stelle neben den Nachweisen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 den Nachweis über das Bestehen des Überprüfungsverfahrens verlangen.

(3) Bei Antragstellern, deren Qualifikation im Vollzug der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2018/608 (ABl. L 104 vom 15.4.2019, S. 1) geändert worden ist, als gleichwertig anerkannt wurde, sind die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 nicht nochmals nachzuprüfen, soweit im Herkunftsland gleichwertige oder vergleichbare Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung gestellt wurden. Sind die Anforderungen nur teilweise gleichwertig oder nur teilweise vergleichbar, kann der Antragsteller die fehlenden Kenntnisse und Ausbildunsinhalte durch erfolgreichen Abschluss der Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs ausgleichen.

§ 5
Beeidigung des Dolmetschers

(1) Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde.

(2) Auf die Beeidigung sind im Übrigen die Vorschriften des § 189 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden.

(3) Dem Dolmetscher ist es untersagt, Tatsachen, die ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Dritten unbefugt mitzuteilen oder sie zum Nachteil anderer zu verwerten.

(4) Über die allgemeine Beeidigung ist

1. eine Niederschrift zu fertigen und

2. dem Dolmetscher eine Urkunde auszuhändigen.

§ 6
Bezeichnung der allgemein beeidigten Gerichtsdolmetscher

Die Bezeichnung „allgemeiner beeidigter Gerichtsdolmetscher für … [Angabe der Sprache, für die er beidigt ist]“ oder die Bezeichnung „allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin für … [Angabe der Sprache, für die sie beidigt ist]“ darf führen, wer nach § 5 allgemein beeidigt ist.

§ 7
Befristung der allgemeinen Beeidigung; Verzicht; Widerruf

(1) Die allgemeine Beeidigung endet nach fünf Jahren. Sie wird auf Antrag des Dolmetschers jeweils um weitere fünf Jahre verlängert, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 fehlen. Dem Antrag auf Verlängerung ist ein aktueller Nachweis nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 beizufügen. Ist der Dolmetscher zum Zeitpunkt des ersten Verhandlungstages nach diesem Gesetz allgemein beeidigt und beruft er sich auf diesen Eid, so besteht die Beeidigung für dieses Verfahren bis zu dessen Abschluss fort.

(2) Die allgemeine Beeidigung wird unwirksam, wenn der Dolmetscher auf sie durch schriftliche Erklärung verzichtet.

(3) Die allgemeine Beeidigung kann widerrufen werden, wenn der Dolmetscher

1. die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 nicht mehr erfüllt,

2. wiederholt fehlerhafte Übertragungen ausgeführt hat oder

3. gegen seine Pflicht, treu und gewissenhaft zu übertragen, verstoßen hat.

(4) Das nach § 2 zuständige Gericht nimmt im Rahmen der Amtshilfe und der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten die in den Artikeln 8 und 56 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG geregelten Befugnisse und Verpflichtungen wahr.

§ 8
Verlust und Rückgabe der Beeidigungsurkunde

(1) Der Verlust der Beeidigungsurkunde ist dem Aussteller und der nach § 2 zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Beeidigungsurkunde ist an den Aussteller zurückzugeben, wenn die Beeidigung

1. durch Zeitablauf geendet hat (§ 7 Absatz 1 Satz 1),

2. unwirksam geworden ist (§ 7 Absatz 2),

3. unanfechtbar oder vollziehbar zurückgenommen wurde,

4. unanfechtbar oder vollziehbar widerrufen wurde oder

5. aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr wirksam ist.

§ 9
Datenverarbeitung

(1) Die nach § 2 zuständige Stelle darf die für die allgemeine Beeidigung erforderlichen personenbezogenen Daten sowie die Angaben nach § 7 verarbeiten und in automatisierte Abrufverfahren einstellen. Zu den personenbezogenen Daten nach Satz 1 gehören der Name, die Vornamen sowie die ladungsfähige Anschrift, zu den Angaben nach § 7 gehören die Berufsbezeichnung, das Ablaufdatum der Befristung sowie die Sprache, für die der Antragsteller beeidigt ist. Mit Einwilligung des Antragstellers können weitere Daten verarbeitet werden.

(2) Die nach § 2 zuständige Stelle darf die Daten nach Absatz 1 auf Anfrage den in § 2 genannten Gerichten sowie anderen öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder übermitteln. Die Übermittlung kann auch dadurch erfolgen, dass die Daten in einer gemeinsamen Datenbank gespeichert werden. Die Daten dürfen von den anderen Stellen nur dazu verarbeitet werden, nach beeidigten Dolmetschern zu suchen.

(3) Die nach § 2 zuständige Stelle erteilt auf Antrag Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen der allgemeinen Beeidigung einer Person. Der Antrag ist zu begründen. Die Auskunft kann verweigert werden, wenn ihr schutzwürdige Belange des Dolmetschers entgegenstehen.

(4) Mit Einwilligung des Antragstellers werden die in Absatz 1 genannten Daten im Internet veröffentlicht.

(5) Die Eintragung ist auf eigenen Antrag, nach Ablauf der Befristung, im Todesfall, nach Verzicht oder nach bestandskräftigem oder vollziehbarem Widerruf der allgemeinen Beeidigung zu löschen.

§ 10
Anzeigepflichten des allgemein beeidigten Dolmetschers

(1) Der allgemein beeidigte Dolmetscher hat der nach § 2 zuständigen Stelle unverzüglich die Änderung seiner personenbezogenen Daten gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie alle sonstigen Änderungen mitzuteilen, die für die Tätigkeit als allgemein beeidigter Dolmetscher erheblich sind, wie insbesondere die Verhängung einer gerichtlichen Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung gegen ihn, seine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis sowie die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.

(2) Verlegt der allgemein beeidigte Dolmetscher seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung in den Bezirk eines anderen Oberlandesgerichts, so hat die Mitteilung nach Absatz 1 an die nach § 2 nunmehr zuständige Stelle zu erfolgen. Die Rechte und Pflichten zur Datenverwendung nach § 9 gehen insofern auf die nunmehr zuständige Stelle über.

§ 11
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich unbefugt als „allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher“ oder „allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin“ nach § 6 bezeichnet oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

§ 12
Kosten

Für die Beeidigung und die Verlängerung der Beeidigung von Dolmetschern werden Kosten nach den jeweiligen landesrechtlichen Kostengesetzen erhoben.

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[Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019, Teil I, Nr. 46, Seite 2124 – 2126, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019.]