Ahmet Yildirim: Gerichtsdolmetschergesetz unausgegoren – Probleme sind vorprogrammiert

Paragrafen
Bild: Gerd Altmann / Pixabay

Das erstmals bundesweit einheitliche Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) wurde am 15. November 2019 vom Deutschen Bundestag angenommen und soll am 1. Juli 2021 in Kraft treten. Können wir das Thema damit abhaken? Leider nicht.

Denn der Gesetzestext wurde hektisch zusammengeschustert. Von den Berufsverbänden der Übersetzer und Dolmetscher vorgebrachte Bedenken und Änderungsvorschläge blieben unberücksichtigt. Tritt das GDolmG in dieser Form ohne weitere Ausführungsbestimmungen in Kraft, könnte es Mitte 2021 zu Komplikationen in der Praxis führen.

Ahmet Yildirim
Ahmet Yildirim

Nachfolgend veröffentlichen wir einen Gastbeitrag von Ahmet Yildirim, der den Gesetzestext sowohl aus der Perspektive des Juristen als auch der des Dolmetschers unter die Lupe nimmt. Die entscheidenden Schwachstellen sind seiner Ansicht nach:

  1. Übersetzer kommen im Gesetzestext nicht vor. Es ist unklar, ob sie mitgemeint sind.
  2. Es wird kein Nachweis der Kenntnisse der Rechtssprache gefordert. Dies ist ein Rückschritt gegenüber aktuellen Regelungen auf Länderebene.
  3. Es existiert kein Bestandsschutz. Damit würden evtl. Tausende etablierter Kolleginnen und Kollegen von der weiteren Tätigkeit für die Gerichte ausgeschlossen.
  4. Die Dauer der Übergangsregelung ist zu kurz bemessen.

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1. Einführung

Die Umsetzung des im Koalitionsvertrag vom 12. März 2018 verankerten Vorhabens der Regierungsparteien, gesetzliche bundeseinheitliche Qualitätsstandards für Gerichtsdolmetscherinnen und -dolmetscher einzuführen (Koalitionsvertrag vom 12. März 2018, S. 123 Rdnr. 5787, 5788), wurde mit der Vorlage des Referentenentwurfs durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 8. August 2019 initiiert (Referentenentwurf: Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens, Art. 5 Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern – Gerichtsdolmetschergesetz, GDolmG).

Die mit einem Bundesgesetz intendierte Regelung, einheitliche Voraussetzungen für die Beeidigung von Gerichtsdolmetschern festzulegen, ist grundsätzlich zu begrüßen, da man dadurch dem rechtlichen Wirrwarr, entstanden aufgrund von 16 zum Teil erheblich divergierenden, aber die gleiche Materie regelnden Landesgesetzen, ein Ende bereiten würde.

Nach einer gründlichen Prüfung der Eckpunkte zur Modernisierung des Strafverfahrens (Bundestags-Drucksache 19/10388) sowie des einschlägigen Referentenentwurfs mit der hierzu veröffentlichten Begründung (Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens, Referentenentwurf des BMJV, Art. 4, S. 9 ff. und Begründung zu Art. 4, S. 47 ff. ) ist festzustellen, dass das angestrebte und in den angeführten Dokumenten betonte Ziel, hohe Standards durch ein neues Gerichtsdolmetschergesetz festzulegen, zu erreichen ist. Jedoch wird es für geboten erachtet, dass man im Referentenentwurf Unklarheiten beseitigt und einige Ergänzungen vornimmt.

Die vorliegend zur Diskussion gestellten Vorschläge für die Nachbesserung des Referentenentwurfs beziehen sich vor allem auf folgende Aspekte:

  • die Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Übersetzer,
  • die Einführung einer Regelung bezüglich des Nachweises der sicheren Kenntnisse der deutschen Rechtssprache,
  • die Normierung eines (eingeschränkten) Bestandschutzes für die praktizierenden Dolmetscher sowie
  • die Verlängerung der Übergangsfrist.

2. Erweiterung der Anwendung des GDolmG auf Übersetzer

Während in den bereits erwähnten Eckpunkten zum geplanten GDolmG im Mai 2019 ausdrücklich angekündigt wurde, dass „die Zuständigkeit für die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung der Dolmetscher und Übersetzer“ (vgl. Eckpunkte zur Modernisierung des Strafverfahrens, Inhalt der Regelung, Eckpunkte 3 und 4) festgelegt werden sollen, wurden die Übersetzer überraschend in den GDolmG-Referentenentwurf nicht einbezogen.

Das Bestreben des Gesetzgebers, bundeseinheitlich hohe Qualitätsstandards für die Erbringung von Sprachmittlerleistungen zu schaffen, kann allerdings nicht nur auf Dolmetscher beschränkt werden, sondern soll auch die für die Justizbehörden tätigen Übersetzer miteinschließen.

Die Erweiterung des Anwendungsbereichs des Dolmetschergesetzes auf die (nicht nur) im Strafverfahren mitwirkenden Übersetzer scheint schon deshalb unumgänglich, um das Auseinanderdriften von Qualitätsstandards für die Erbringung von Dolmetscher- und Übersetzerleistung zu vermeiden. Auf Unverständnis stößt daher, dass im Referentenentwurf die Frage der Ermächtigung / öffentlichen Bestellung und allgemeiner Beeidigung von Übersetzern trotz der propagierten Vereinheitlichung völlig ausgelassen wurde.

Der Grund hierfür ist weder aus dem Entwurf noch aus den Eckpunkten bzw. der Begründung ersichtlich und gibt folglich zu Mutmaßungen Anlass.

Möglicherweise sieht sich der Bund nicht zuständig, die Ermächtigung / öffentliche Bestellung auch für Übersetzer zu regeln und will es daher den Ländern überlassen. Dieser eventuelle Einwand der fehlenden Zuständigkeit würde aber verfassungsrechtlich nicht eingreifen, da Übersetzer ihre Leistungen u. a. auch im Strafverfahren erbringen und diese Materie zweifelsohne zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes gehört, worauf im Hinblick auf die Regelung der Beeidigung von Dolmetschern in der zitierten Eckpunkten ausdrücklich Bezug genommen wird.

Weiterhin kann nicht als abwegig erscheinen, dass unter dem im Koalitionsvertrag verwendeten Begriff „Gerichtsdolmetscher“ wohl auch Übersetzer zu subsumieren sind. Es ist nämlich kaum vorstellbar, dass der Bund die im Koalitionsvertrag gepriesenen „gesetzlichen bundeseinheitlichen Qualitätsstandards“ (vgl. Koalitionsvertrag a.a.O.) lediglich für Gerichtsdolmetscherinnen und -dolmetscher“ einführen wollte, dagegen sollten die nicht weniger anspruchsvollen und für die Rechtsfindung von genauso großer Bedeutung Übersetzerleistungen völlig außer Acht bleiben.

Daher liegt die Vermutung nahe, dass die Regierungsparteien mit dem im Koalitionsvertrag gebrauchten Ausdruck auch Übersetzer gemeint haben, zumal die Begriffe Dolmetscher und Übersetzer keine Legaldefinition erfahren haben und im allgemeinen Sprachgebrauch sowohl auf die schriftlichen als auch auf die mündlichen Textübertragung verwendet werden.

Allgemeinsprachlich ist laut Duden unter dem Begriff Dolmetscher jemand, der Äußerungen in einer fremden Sprache übersetzt (Berufsbezeichnung) zu verstehen, dabei können Äußerungen durchaus schriftlich getätigt werden: vgl. nur § 163a StPO, in dem ausdrücklich geregelt ist, dass dem Beschuldigten „… die Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern“.

Nebenbei bemerkt ist auch die Bedeutung des Verbs „übersetzen“ allgemeinsprachlich keineswegs nur als schriftliche Übertragung aufzufassen, (vgl. die Definition des Verbs „übersetzen“ bei duden.de: „(schriftlich oder mündlich in einer anderen Sprache / wortgetreu / wiedergeben“). Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass einige Landesgesetze, die die Beeidigung von Dolmetschern und die Ermächtigung von Übersetzern regeln, ähnlich wie der Referentenentwurf – als Dolmetschergesetze bezeichnet werden, z.B. Dolmetschergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (DolmG LSA) vom 16. Dezember 2009. In § 1 dieses Gesetzes – Anwendungsbereich – wird unter Pkt. 1 jedoch klargestellt, dass das Dolmetschergesetz auch für die öffentliche Bestellung von Übersetzern gilt.

Zusammenfassend ist de lege ferenda die Einführung der Ermächtigung / der öffentlichen Bestellung und Beeidigung von Übersetzern zu postulieren, da ansonsten sich der Bund einen gravierenden Vorwurf gefallen lassen müsste, dass er den Übersetzerleistungen geringere Bedeutung beimisst und die Erfüllung der in der Bundestags-Drucksache hervorgehobenen „hohen Standards“ lediglich von den Dolmetschern zu fordern wäre.

Zu Recht wird in derselben Bundestags-Drucksache bemängelt, dass nach den geltenden Landesgesetzen die Anforderungen sowohl für die persönlichen als auch für die fachlichen Voraussetzungen für die Beeidigung von Dolmetschern sich erheblich voneinander unterscheiden würden. Dass die Diskrepanz auch bei der Ermächtigung / öffentlichen Bestellung von Übersetzern besteht, lässt sich exemplarisch an dem von den einzelnen Ländern geforderten Nachweis der fachlichen Eignung im Hinblick auf die Sprachkenntnisse belegen:

Während einige Länder für den Nachweis der fachlichen Eignung zwingend ein Dolmetscherstudium respektive eine staatliche Prüfung verlangen (z. B. Bayern, Hessen, Sachsen), begnügt sich das Land Schleswig-Holstein mit dem Nachweis der Deutschkenntnisse auf der Kompetenzstufe C1 des Europäischen Referenzrahmens und zwar sowohl für die Beeidigung von Dolmetschern als auch für die Ermächtigung von Übersetzern.

Ein anderes Beispiel für die unterschiedliche Handhabung der Ermächtigung von Übersetzern bildet der Umstand, dass in einigen Ländern für die Ermächtigung von Übersetzern die Vorlage des Prüfungszeugnisses der Industrie- und Handelskammer als ausreichend erachtet wird (vgl. die einschlägige Regelungen in Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz), während die übrigen Landesgesetze das Bestehen der IHK-Übersetzer-/Dolmetscher-Prüfung als einen Nachweis der fachlichen Eignung nicht anerkennen. Das Regelungsbedürfnis für die Ermächtigung / öffentliche Bestellung bzw. Beeidigung von Übersetzern ist daher nicht zu verneinen.

3. Hoher Qualifikationsstandard ohne Nachweis der Kenntnisse der Rechtssprache?

Nach der Rechtsprechung und der sog. herrschenden Meinung im juristischen Schrifttum werden Dolmetscher im Verfahren wie Sachverständige behandelt, denn beide „… sind kraft ihrer besonderen Fachkenntnisse Gehilfen des Richters bei der Urteilsfindung“ (vgl. nur statt vieler: OLG Koblenz, Urteil vom 22.03.2017, Az.: 1 OLG 4 Ss201/16(2) Rdn. 9 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung und Schrifttum).

Um den von den Gerichten geforderten hohen Anspruch an die Dolmetscherqualifikationen zu erfüllen, haben einige Länder eine weitere wichtige Voraussetzung für die Beeidigung und Ermächtigung eingeführt, nämlich die Erbringung des Nachweises der sicheren Kenntnisse der deutschen Rechtssprache (vgl. die einschlägigen Gesetze in Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Bremen, Schleswig-Holstein).

Damit soll gewährleistet werden, dass die Dolmetscher, ihre von den Gerichten klar formulierte Aufgabe, „den Prozessverkehr zwischen dem Gericht und anderen am Prozess beteiligten Personen zu ermöglichen“ (s. Nachweise in Rdn. 9 des oben genannten Urteils) sicher bewältigen können.

Zum Erwerb der sicheren Kenntnisse der deutschen Rechtssprache werden daher seit einigen Jahren Fachseminare mit anschließenden anspruchsvollen Prüfungen durchgeführt, die vom Fachverband BDÜ und von gerichtlich anerkannten und besonders qualifizierten privaten Seminarträgern (u. a. auch unsere Seminare und Prüfungen) mit Erfolg angeboten.

Der Referentenentwurf für das geplante GDolmG lässt jedoch überraschend diesen wesentlichen Aspekt der Qualifikation eines gerichtlichen Dolmetschers völlig außer Acht, sodass die Gewährleistung des von der Bundesregierung betonten hohen Standards fraglich ist. Diesen Mangel moniert auch in seiner ersten Stellungnahme der Fachverband ADÜ Nord und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch eine neue internationale ISO Norm 20228:2019 zum Justiz- und Behördendolmetschen unberücksichtigt blieb und hierbei exemplarisch die den (im Referentenentwurf) übergangenen Nachweis der sicheren Kenntnisse der deutschen Rechtssprache sowie Kenntnisse der beteiligten Rechtssysteme nennt (s. www.adue-nord.de/aktuelles/gerichtsdolmetschergesetz – letzter Aufruf am 13.10.2019).

Auch das Bundesform der Justizdolmetscher und -übersetzer – ein Zusammenschluss von ATICOM und weiteren vier deutschen Dolmetscher- und Übersetzerverbänden im juristischen Bereich – befürwortet mit Nachdruck, dass für die allgemeine Beeidigung und Ermächtigung der Nachweis sicherer Kenntnisse der deutschen Rechtssprache gesetzlich verankert wird (s. aticom.de).

Auch der BDÜ verlangt in seiner Stellungnahme vom 07.10.2019 (bdue.de) den Nachweis der Rechtskenntnisse mit den Grundzügen des Verfahrensrechts.

Stattdessen beabsichtigt die Bundesregierung, fachliche Standards im Sinne des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 12. März 2004 über die Richtlinie zur Durchführung und Anerkennung von Prüfungen für Übersetzer/innen, Dolmetscher/innen und Gebärdendolmetscher/innen zu normieren (BT-Drucksache, Eckpunkt 4 des Inhalts der Regelung).

Die fachlichen Standards für die Prüfungsanforderungen des angeführten Beschlusses der Kultusminister setzen zwar sichere Beherrschung beider Sprachen in Grammatik, Lexik, Idiomatik, Stilistik und Orthographie voraus (vgl. S. 4 Pkt. 5.3 des Beschlusses), jedoch lassen einen zu erbringenden Nachweis der Kenntnisse der Rechtssprache unberücksichtigt. In Bezug auf die rechtlichen Zusammenhänge ist laut Pkt. 5.1 des Beschlusses neben einer fundierten Allgemeinbildung, lediglich eine hinreichende Kenntnis der staatlichen Einrichtung, der Rechtsordnung sowie der geschichtlichen, geographischen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse des Sprachraums der fremden Sprache und Deutschlands nachzuweisen (vgl. Pkt. 5.1 des zitierten Beschlusses).

Es ist aber offensichtlich, dass Kenntnisse der Rechtsordnung nicht mit sicheren Kenntnissen der Rechtssprache gleichzusetzen sind. Während die zuerst genannten sich auf die Grundstrukturen der einschlägigen Rechtssysteme beziehen, werden im Rahmen der erwähnten Seminare profunde Kenntnisse der Rechtssprache aus dem Bereich des materiellen und formellen Straf- und Zivilrechts sowie des Öffentlichen Rechts vermittelt, wobei besonderes Augenmerk auf die in der Übersetzer- und Dolmetschertätigkeit relevanten Fachtermini gelegt wird. Das GDolmG soll daher diesen Aspekt der fachlichen Anforderung an gerichtliche Dolmetscher nach Vorbild und gegebenenfalls Beratung mit Ländern, die diesen Nachweis fordern, miteinschließen.

Allerdings ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass in den Prüfungen für Übersetzer und Dolmetscher bei den staatlichen Prüfungsämtern aus den in den jeweiligen Prüfungsordnungen angebotenen Fachgebieten auch das Gebiet „Recht“ gewählt werden kann. In diesem Falle haben die Prüfungsteilnehmer sowohl schriftlich als auch mündlich anspruchsvolle juristische Fachtexte zu übersetzen. Das Bestehen des Fachgebiets „Recht“ sollte dann als Nachweis der Kenntnisse der deutschen Rechtssprache angesehen werden.

4. Fehlender Bestandsschutz

Die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank enthält insgesamt 24.662 Einträge. Davon sind 12.515 Sprachmittler bundesweit als Dolmetscher beeidigt (vgl. www.justiz-dolmetscher.de); entsprechend der jeweiligen landesrechtlichen Vorschrift unbefristet bzw. auf fünf Jahre begrenzt mit der Möglichkeit einer Verlängerung der Beeidigung um weitere fünf Jahre (z. B. in Nordrhein-Westfalen).

Die große Verunsicherung, die unter Dolmetschern die geplante Neuregelung der Beeidigung hervorgerufen hatte, ist daher nachvollziehbar. Die in diesem Zusammenhang oft gestellte Frage lautet, ob man auf einen Bestandschutz für die bestehenden Beeidigungen vertrauen kann.

Diese Problematik betrifft eine Vielzahl von beeidigten Dolmetschern, die weder ein Dolmetscher-Hochschulstudium noch eine staatliche Prüfung für Dolmetscher vorweisen können, aber seit Jahren, wenn nicht Jahrzehnten als gerichtliche Dolmetscher erfolgreich und zur Zufriedenheit der Gerichte tätig sind.

Einen Bestandsschutz sieht jedoch der GDolmG-Referentenentwurf nicht vor. Vielmehr wird in den Ausführungen der Begründung zu Artikel 4 (Weitere Änderung des Gerichtsverfassungs-gesetzes) eine Übergangsfrist von zwei Jahren statuiert, nach deren Ablauf sich Dolmetscher vor Gerichten nur noch auf die Beeidigung nach dem geplanten GDolmG berufen können. Im Umkehrschluss ist hieraus herzuleiten, dass kein Bestandsschutz für die zurzeit bestehenden Beeidigungen gewährleistet werden soll.

Hierbei besteht jedoch ein Nachbesserungsbedarf: Zu postulieren ist daher die Vornahme einer Differenzierung zwischen Dolmetschern, die zwar in der Datenbank als beeidigte Dolmetscher aufgeführt sind, jedoch überhaupt nicht (oder nur sporadisch) Dolmetscherleistung für Gerichte erbringen, und der bereits oben erwähnten Gruppe von Dolmetschern, die regelmäßig von Gerichten als Dolmetscher herangezogen werden.

In der geplanten Neureglung sollten daher die nach den Landesgesetzen beeidigten Dolmetscher, die nachweislich mehrfach im Jahr für Gerichte tätig sind, von der Voraussetzung der Absolvierung eines Dolmetscherstudiums bzw. einer staatlichen Prüfung befreit werden.

5. Unzureichende Dauer der Übergangsregelung

Die oben erwähnte zweijährige Übergangszeit für die Geltung der bestehenden Beeidigungen ist meines Erachtens viel zu kurz bemessen. Wird nämlich dem Postulat der Einführung eines (wenn auch eingeschränkten) Bestandsschutzes nicht Genüge getan, so wird eine Vielzahl von Dolmetschern, die ohne Dolmetscherstudium oder staatliche Prüfung beeidigt wurden, die aber die in den einschlägigen Ländern fachliche Voraussetzungen anderweitig erfüllt haben (z.B. durch Vorlage eines IHK-Prüfungszeugnisses), ihren Beruf als gerichtlicher Dolmetscher vorerst nicht mehr ausüben können.

Ein Hochschulstudium kann in zwei Jahren nicht absolviert werden und es ist auch höchst fraglich, ob alle interessierten Dolmetscher in dem kurzen Zeitraum von zwei Jahren eine staatliche Prüfung werden bewältigen können. Es ist nämlich eine Vielzahl von Prüfungsanmeldungen zu erwarten und es ist fraglich, ob alle Prüfungskandidaten aufgrund der beschränkten Kapazitäten der Prüfungsämter die staatliche Prüfung werden absolvieren können.

Dabei ist zu beachten, dass die staatlichen Prüfungsämter in der Regel die Dolmetscherprüfung einmal im Jahr anbieten. Der schriftliche Teil – z. T. neben Klausuren auch mit anzufertigen Hausarbeiten – und der nachfolgende mündliche Teil erstrecken sich oft auf einen Zeitraum von ca. einem halben Jahr. Außerdem bieten nicht alle staatlichen Prüfungsämter ein breitgefächertes Sprachenspektrum.

Eine Verlängerung der Übergangsfrist auf z. B. fünf Jahre ist daher dringend geboten.

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Über den Autor

Ahmet Yildirim hat an der Universität Hannover Rechtswissenschaften studiert. Das daran anschließende Referendariat hat er in Hannover und Istanbul mit dem Abschluss des 2. Staatsexamens erfolgreich absolviert. Neben seiner juristischen Tätigkeit arbeitet Yildirim seit 25 Jahren auch als Dolmetscher und Übersetzer für die Sprachen Türkisch, Kurdisch und Deutsch.

Gemeinsam mit Alina Brockelt (staatlich anerkannte und gerichtlich ermächtigte Übersetzerin sowie allg. beeidigte Dolmetscherin für die polnische Sprache) veranstaltet Yildirim seit vielen Jahren Rechtssprache-Seminare in Hamburg, Hannover und Düsseldorf. Sie dienen der Vorbereitung von Übersetzern und Dolmetschern auf die Prüfungen zum Erwerb des Nachweises über sichere Kenntnisse der deutschen Rechtssprache vor. Der Nachweis ist in einigen Bundesländern für die Beantragung der gerichtlichen Ermächtigung als Übersetzer und der Beeidigung als Dolmetscher zwingend vorgeschrieben.

Weiterführender Link

Die Website von Ahmet Yildirim und Alina Brockelt finden Sie unter der folgenden Adresse:

[Text: Ahmet Yildirim.]