Der Passauer Landtagsabgeordnete Toni Schuberl von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat am 24. Mai 2022 eine schriftliche Anfrage zur „Hinzuziehung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern zu Strafverfahren in Bayern“ an die Staatsregierung gerichtet, die er wie folgt einleitet:
Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger haben Presseberichten zufolge wiederholt feststellen müssen, dass es in polizeilichen Vernehmungen und vor Strafgerichten in Bayern immer wieder zu fehlerhaften Übersetzungen durch nicht ausreichend qualifizierte oder nicht sorgfältig ausgewählte Dolmetscherinnen und Dolmetscher kommt (siehe u.a. Özcan/Neuwert, Wenn Schicksale an Übersetzungen hängen, BR24 Nachrichten, 16.03.2022). Fehlerhafte Übersetzungen können sich auf die polizeilichen Ermittlungen bzw. die Urteilsfindung auswirken.
Die Staatsregierung wird gefragt: […]
Das bayerische Innenministerium hat die Fragen am 22. Juni 2022 in Drucksache 18/23346 schriftlich beantwortet:
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Antwort
des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz vom 22.06.2022
Vorbemerkung
Aufgrund der stark ausgeprägten Heterogenität der polizeilichen Aufgaben, wie beispielsweise der Schlichtung häuslicher Streitigkeiten und Bearbeitung von Verkehrsverstößen bis hin zu Ermittlungen im Bereich der organisierten Kriminalität und des internationalen Terrorismus, ist die Beauftragung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern bzw. Übersetzerinnen und Übersetzern regelmäßig eine Einzelfallentscheidung, die in Abhängigkeit des jeweiligen Falls und ggf. nach Rücksprache mit der sachleitenden Staatsanwaltschaft getroffen wird.
Hierbei spielen neben einsatztaktischen Erwägungen auch die fachliche Qualifikation der Übersetzenden ebenso wie die Verfahrenssicherheit im Hinblick auf eine mögliche Beeinflussbarkeit der Übersetzenden oder die Gefahr einer Weitergabe von verfahrensbedeutsamen Informationen eine große Rolle.
1.1 Wie oft wurden nach Kenntnis der Staatsregierung in den Jahren 2020 und 2021 Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher im Rahmen von Vernehmungen durch die Bayerische Polizei eingesetzt?
1.2 Wer erteilte in diesen Fällen den Auftrag zur Heranziehung der Dolmetscherin bzw. des Dolmetschers?
1.3 In wie vielen Fällen erfolgte die Beauftragung der Dolmetscherin bzw. des Dolmetschers im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft?
Die Fragen 1.1 bis 1.3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Informationen im Sinne der Fragen 1.1 und 1.3 sind automatisiert nicht abrufbar.
Insofern müsste eine umfangreiche manuelle (Einzel-)Auswertung von Akten und Datenbeständen sowohl bei den Polizeipräsidien, dem Landeskriminalamt wie auch den Staatsanwaltschaften erfolgen. Dies würde zu einem erheblichen zeitlichen und personellen Aufwand führen.
Mangels statistischer Daten können die Fragen daher mit vertretbarem Aufwand nicht beantwortet werden. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des sich aus Art. 13 Abs. 2, 16a Abs. 1 und 2 Satz 1 Verfassung des Freistaates Bayern (BV) ergebenden parlamentarischen Fragerechts der Abgeordneten des Landtags kann daher eine Auswertung von Einzelakten u. Ä. nicht erfolgen.
Die Entscheidung zur Hinzuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers erfolgt in der Regel durch den polizeilichen Sachbearbeiter, in Zweifelsfällen auch in Absprache mit der Staatsanwaltschaft oder der zu vernehmenden Person.
2.1 Unter welchen Voraussetzungen wird bei polizeilichen Vernehmungen das Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft eingeholt bzw. hergestellt?
Die strafprozessualen Ermittlungen der Bayerischen Polizei erfolgen grundsätzlich im engen Austausch mit den Staatsanwaltschaften. Das Erfordernis einer Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft ist jeweils im Einzelfall zu prüfen.
2.2 Wie erfolgt die Auswahl der Dolmetscherin bzw. des Dolmetschers, die bei polizeilichen Vernehmungen zum Einsatz kommen?
Für den Bereich der Bayerischen Polizei ist geregelt, dass für polizeiliche Zwecke grundsätzlich nur öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher bzw. Übersetzerinnen und Übersetzer heranzuziehen sind. Sofern solche in einem vertretbaren zeitlichen Rahmen oder aus sonstigen Gründen nicht zur Verfügung stehen, können auch andere Dolmetscherinnen und Dolmetscher bzw. Übersetzerinnen und Übersetzer beauftragt werden.
Der Einsatz von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, die keiner Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen wurden, scheidet grundsätzlich aus.
2.3 In welchen Verzeichnissen bzw. Datenbanken sind die verfügbaren Dolmetscherinnen und Dolmetscher erfasst, die bei polizeilichen Vernehmungen zum Einsatz kommen können?
Das Landeskriminalamt führt eine zentrale Dolmetscherdatenbank. Auch bei den Landesjustizverwaltungen wird eine Datenbank von Dolmetscherinnen und Dolmetschern bzw. Übersetzerinnen und Übersetzern geführt, die nach entsprechender Überprüfung auch für polizeiliche Vernehmungen zum Einsatz kommen können.
3.1 Welche Anforderungen, insbesondere mit Blick auf die fachliche Qualifikation, stellt die Staatsregierung an Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die bei polizeilichen Vernehmungen zum Einsatz kommen (bitte unter Angabe der Rechtsgrundlage bzw. Verwaltungsvorschrift)?
3.2 Wie wird die Einhaltung dieser Anforderungen sichergestellt?
Sofern die Sprachmittelnden nicht durch eine Bestallungsurkunde die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung nachweisen können, müssen sie für die Aufnahme in die Datenbank der Bayerischen Polizei anhand von Diplomen, Zeugnissen oder vergleichbaren Urkunden ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und der jeweiligen Fremdsprachen nachweisen. Dabei können die Fähigkeiten der Dolmetscherinnen und Dolmetscher z. B. anhand von Mustertexten überprüft werden.
Zuverlässigkeitsüberprüfungen erfolgen vor Vertragsschluss bzw. vor der Aufnahme in die zentrale Dolmetscherdatenbank des Landeskriminalamts sowie in Form von Folgeüberprüfungen.
Das Verfahren und die Zuständigkeit für die Überprüfung der fachlichen Kompetenz und der persönlichen Zuverlässigkeit werden von jedem Polizeiverband eigenverantwortlich geregelt.
3.3 Inwiefern kommen nach Kenntnis der Staatsregierung in der polizeilichen Praxis statt qualifizierter beeidigter Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher auch andere Personen ohne vergleichbare Qualifikation zur Sprachmittlung bei polizeilichen Vernehmungen zum Einsatz?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2.2 verwiesen.
4.1 In welchen Situationen müssen bei polizeilichen Vernehmungen in Bayern zwingend beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher eingesetzt werden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2.2 verwiesen.
4.2 Aus welchen Gründen gibt es keine landesweit einheitlichen, für alle Polizeipräsidien gültigen Standards für die erforderliche Qualifikation von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, die bei polizeilichen Vernehmungen zum Einsatz kommen können?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2.2 und 3.2 verwiesen. Die Vertragsgestaltung obliegt den Präsidien der Bayerischen Polizei in eigener Zuständigkeit. Die Notwendigkeit hierfür ergibt sich aufgrund der unterschiedlichen Verfügbarkeit von Dolmetscherinnen und Dolmetschern bzw. Übersetzerinnen und Übersetzern für bestimmte Sprachen bzw. Dialekte in den jeweiligen Polizeiverbänden.
4.3 Warum greift die Polizei bei polizeilichen Vernehmungen nicht generell auf beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher zurück, die in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Justiz registriert sind?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2.2 und 4.2 verwiesen.
5.1 Wonach bemisst sich die Höhe der Vergütung der bei polizeilichen Vernehmungen beauftragten Dolmetscherinnen und Dolmetscher?
Sofern die Beauftragung durch die Polizei und ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft erfolgt, ist das Honorar von der Polizei mit den Dolmetschern und Übersetzern frei vereinbar, da in diesen Fällen das Justizentschädigungs- und Vergütungsgesetz (JVEG) nicht gilt.
Aufgrund dieses Sachverhalts berücksichtigen die Polizeidienststellen neben der fachlichen Qualifikation auch wirtschaftliche Gesichtspunkte. Zu dieser Vorgehensweise ist die Polizei insbesondere aus haushaltsrechtlichen Gründen, nicht zuletzt auch im Sinne des Steuerzahlers, verpflichtet.
Die letztendliche Höhe der Vergütung ergibt sich aus den individuellen Verträgen zwischen den Dolmetscherinnen und Dolmetschern mit den jeweiligen Landespolizeipräsidien und basiert u. a. auf den Grundlagen der Marktwirtschaft (z.B. Verfügbarkeit seltener Sprachen bzw. Dialekte).
5.2 Inwiefern ist es zutreffend, wie in der eingangs erwähnten Presseberichterstattung dargestellt, dass, sofern mehrere Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für eine polizeiliche Vernehmung zur Verfügung stehen, die günstigere Dolmetscherin bzw. der güstigere Dolmetscher gewählt wird?
Neben Aspekten der fachlichen Qualifikation fließen bei der Auswahl der Dolmetscherinnen und Dolmetscher auch wirtschaftliche Gesichtspunkte in die Entscheidung ein. Zu dieser Vorgehensweise ist die Polizei nicht zuletzt aus haushaltsrechtlichen Gründen verpflichtet.
5.3 Wie stellt die Staatsregierung sicher, insbesondere während der Sprachmittlung in den Vernehmungssituationen, dass es beim Einsatz von Dolmetscherinnen und Dolmetschern in polizeilichen Vernehmungen nicht zu Übersetzungsfehlern kommt?
Der vollständige Ausschluss von Übersetzungsfehlern ist nicht möglich. Das Wesen der polizeilichen Dolmetschertätigkeit bedingt, dass es zur Sprachmittlung in Fällen kommt, bei welchen der Polizei eine Sprache nicht verständlich ist. Eine unmittelbare Überprüfung der Übersetzung ist insofern regelmäßig nicht möglich.
Um Übersetzungsfehler – soweit wie möglich – auszuschließen, sind bei der Niederschrift von Vernehmungen unter Zuhilfenahme von Dolmetscherinnen und Dolmetschern die Besonderheiten des Einzelfalls zu vermerken. Hierzu zählen neben der Sprache und dem Dialekt, in dem die Vernehmung durchgeführt wurde, auch etwaige Verständigungsschwierigkeiten.
Darüber hinaus besteht in geeigneten Fällen die Möglichkeit einer Aufzeichnung der Vernehmung (Audio, Video), um so u.a. eine nachträgliche Überprüfung der Verdolmetschung zu ermöglichen.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 2.2 und 3.2 verwiesen.
6.1 Ist es nach Kenntnis der Staatsregierung zutreffend, dass die Polizei in Bayern mit Dolmetscherinnen und Dolmetschern Verträge mit unterschiedlichen Konditionen abschließt, v. a. hinsichtlich der Vergütungshöhe?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5.1 verwiesen.
6.2 Setzt sich die Staatsregierung dafür ein, dass die Vergütung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern bei polizeilichen Vernehmungen künftig auch im JVEG geregelt wird?
Bereits derzeit richtet sich die Vergütung der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei polizeilichen Vernehmungen nach dem JVEG, wenn die Heranziehung durch die Polizei gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 JVEG im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft erfolgt.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kommt eine Anwendung des JVEG nicht in Betracht. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann von einer Beauftragung durch die Polizei im Rahmen eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses auszugehen (Bundesverfassungsgericht – BVerfG, Beschluss vom 29.03.2007, Beck-Rechtsprechung – BeckRS 2007, 22770).
Der Auffassung des BVerfG, wonach eine Anwendung des JVEG in solchen Fällen ausscheidet, weil die Staatsanwaltschaft keinerlei Kenntnis von dem kostenauslösenden Moment für den Justizhaushalt hat und diesen damit auch nicht billigen kann, wird vonseiten des Staatsministeriums der Justiz beigetreten. Das BVerfG weist in seinem Beschluss zudem richtig darauf hin, dass der Gesetzgeber bei früheren Reformen des Kostenrechts das Ziel einer klareren Zuordnung der Ansprüche einzelner Berechtigter zu dem Budget des Innen- oder des Justizressorts verfolgt hat.
Eine Einbeziehung aller polizeilichen Vernehmungen in den Anwendungsbereich des JVEG würde dem zuwiderlaufen.
6.3 Wie oft wurden nach Kenntnis der Staatsregierung an den Strafgerichten in Bayern in den Jahren 2020 und 2021 Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher hinzugezogen?
2020 | 2021 | |
Amtsgerichte | 9 121 | 8 668 |
Landgerichte (1. Instanz) | 615 | 556 |
Landgerichte (Berufungsinstanz) | 954 | 944 |
Oberlandesgerichte (1. Instanz) | 5 | 4 |
7.1 Wer erteilte in diesen Fällen den Auftrag zur Heranziehung der Dolmetscherin bzw. des Dolmetschers?
Die Heranziehung einer Dolmetscherin bzw. eines Dolmetschers wird stets durch den zuständigen Richter verfügt, der auch die Hauptverhandlung leitet.
7.2 Wie erfolgt im Einzelfall die Auswahl der Dolmetscherin bzw. des Dolmetschers?
Der zuständige Richter entscheidet in richterlicher Unabhängigkeit, ob bzw. für welche Verfahrensbeteiligten im konkreten Fall ein Dolmetscher hinzuzuziehen ist und für welche Sprache.
Sofern der zuständige Richter auch die Auswahl der Person des Dolmetschers selbst trifft, erfolgt dies ebenfalls in richterlicher Unabhängigkeit. Die Richter können u. a. auf ihnen bereits bekannte Dolmetscher zurückgreifen, einen Dolmetscher aus der länderübergreifenden Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank oder einer ggf. am Gericht geführten sonstigen Liste zurückgreifen oder sich an Dolmetscherverbände wenden.
Wird die Auswahl der Person des Dolmetschers vom Richter seiner Geschäftsstelle überlassen, gilt Ziff. 8 Bekanntmachung zur Ausführung des Dolmetschergesetzes (DolmGABek). Nach Ziff. 8.1 Satz 1 DolmGABek sollen Sprachübertragungen für gerichtliche Zwecke grundsätzlich nur Dolmetscher und Übersetzer vornehmen, die in der länderübergreifenden Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank eingetragen sind.
Dort werden nach Art. 7 Dolmetschergesetz (DolmG) grundsätzlich nur Dolmetscher und Übersetzer erfasst, die öffentlich bestellt und allgemein beeidigt wurden, was wiederum u.a. voraussetzt, dass sie eine Prüfung nach den vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlassenen Vorschriften bestanden oder eine von ihm als gleichwertig anerkannte Prüfung abgelegt haben.
Andere geeignete Dolmetscher und Übersetzer können nach Ziff. 8.2 Satz 1 DolmGABek nur dann herangezogen werden, wenn eingetragene Dolmetscher und Übersetzer nicht zur Verfügung stehen oder wenn deren Heranziehung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde.
7.3 Werden nach Kenntnis der Staatsregierung auch Laien statt qualifizierter beeidigter Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher zu strafgerichtlichen Verhandlungen hinzugezogen?
Wie zu Frage 7.2 ausgeführt, hat die Staatsregierung durch Erlass von Ziff. 8 Dolm-GABek dafür Sorge getragen, dass vorrangig öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscher herangezogen werden.
Im Übrigen fällt die Heranziehung von Dolmetschern durch die unabhängigen Gerichte nicht in die Zuständigkeit der Staatsregierung. Eine statistische Erfassung der Qualifikation herangezogener Dolmetscher in strafgerichtlichen Verfahren findet nicht statt.
Es ist aber bekannt, dass es zu manchen sehr seltenen Sprachen oder Dialekten keine oder nicht genügend öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscher gibt. In Einzelfällen ist es daher nicht möglich, für eine strafgerichtliche Hauptverhandlung öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscher heranzuziehen.
Stattdessen müssen die Gerichte hier auf andere Sprachmittler zurückgreifen. Auch diese werden in der Hauptverhandlung nach § 189 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vereidigt und müssen die Gewähr dafür bieten, korrekt und unparteilich zu übertragen.
8.1 Wonach bemisst sich die Höhe der Vergütung dieser nicht beeidigten Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher, die zu strafgerichtlichen Verhandlungen hinzugezogen werden?
Der Vergütungsanspruch des Dolmetschers oder der Dolmetscherin nach § 9 Abs. 5 und Abs. 6 JVEG besteht unabhängig von der Frage, ob es sich um einen öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetscher handelt oder nicht.
8.2 Sind diese nicht beeidigten Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Landesjustizverwaltung erfasst?
In der länderübergreifenden Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank sind grundsätzlich nur öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscher erfasst. Auf die Ausführungen zu Frage 7.2 wird verwiesen.
8.3 Wie stellen die Strafgerichte in Bayern sicher, insbesondere während der Sprachmittlung in den Vernehmungssituationen, dass es beim Einsatz von Dolmetscherinnen und Dolmetschern in strafgerichtlichen Verhandlungen nicht zu Übersetzungsfehlern kommt?
Dolmetscher sind verpflichtet, treu und gewissenhaft zu übertragen. Dies müssen sie per Eid versichern (§ 189 Abs. 1 GVG bzw. § 189 Abs. 2 GVG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 DolmG). Durch den in Ziff. 8 DolmGABek geregelten grundsätzlichen Vorrang für öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscher soll überdies eine hohe Qualität der Dolmetscherleistungen vor Gericht sichergestellt werden.
Solange es keine Hinweise auf unzutreffende Verdolmetschungen oder offensichtliche Verständigungsschwierigkeiten gibt, darf sich das Gericht auf die ordnungsgemäße Verdolmetschung verlassen.
Im Übrigen entscheiden die Gerichte in richterlicher Unabhängigkeit selbst darüber, wie sie vorgehen, wenn sie Zweifel an einer korrekten Verdolmetschung haben.
Dem Angeklagten bzw. seiner Verteidigung steht es frei, im Verfahren eine unzutreffende Verdolmetschung zu rügen. Unzureichende Dolmetscherleistungen oder das Fehlen eines erforderlichen Dolmetschers können einen Revisionsgrund darstellen.
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