Oberfinanzdirektion Koblenz: Rechnungsnummern müssen nicht fortlaufend, sondern nur einmalig vergeben werden

Seit Anfang 2004 schreibt das Umsatzsteuergesetz vor, dass Rechnungsnummern „fortlaufend“ vergeben werden müssen. Vor allem Kleinunternehmer ärgerten sich über diese Regelung, da sie sich dadurch gezwungen sahen, gegenüber Auftraggebern die geringe Zahl ihrer Aufträge zu offenbaren.

Im Februar 2008 stellte eine Rundverfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz mit bundesweiter Wirkung endgültig klar, dass eine „zahlenmäßige Abfolge der ausgestellten Rechnungsnummern“ nicht zwingend erforderlich ist. Den Steuerbehörden gehe es vielmehr darum, dass jede Rechnungsnummer nur einmal vergeben wird. Eine lückenlose Zahlenreihe (etwa nach dem Muster 2008-001, 2008-002 usw.) ist somit nicht erforderlich.

Darauf weist das Wissensportal für Existenzgründer akademie.de in einem vor Kurzem erschienenen Artikel hin. Denjenigen, die die Anzahl ihrer Aufträge nicht über die Rechnungsnummer preisgeben möchten, wird Folgendes empfohlen:

Machen Sie doch einfach das Datum zur Grundlage Ihrer Zahlenfolge – falls erforderlich in Verbindung mit einer laufenden Nummer des jeweiligen Tages. Aus der einmaligen Rechnungsnummer „2008-10-09-01“ kann ein neugieriger Kunde „schlimmstenfalls“ ablesen, dass es sich um die erste Rechnung handelt, die am 9. Oktober 2008 geschrieben worden ist.

Den genannten Artikel können Sie bei akademie.de lesen.