BVerfG: Übersetzungskosten für Telefon-Überwachung trägt Beschuldigter, Besuchs- und Postüberwachung zahlt Staat

Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht hat seinen Sitz in Karlsruhe. - Bild: Udo Pohlmann / Pixabay

Wer zahlt eigentlich letztendlich das Honorar, wenn Dolmetscher Telefonmitschnitte abhören, Häftlingsbesucher belauschen oder Privatpost durchschnüffeln? Der Steuerzahler, werden die meisten jetzt denken.

Aber das ist längst nicht überall der Fall. Lediglich in Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und auf Bundesebene trägt stets der Steuerzahler die Übersetzungskosten. In Berlin, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland werden hingegen die Beschuldigten selbst zur Kasse gebeten. In den übrigen Bundesländern wird uneinheitlich verfahren.

Bisherige Praxis in Bundesländern sehr unterschiedlich

Das Bundesverfassungsgericht hat dazu eine Umfrage bei den Landesministerien und dem Bundesministerium der Justiz durchgeführt. Hier die Ergebnisse:

Telefonüberwachung 
Die Sprachmittlerkosten in Ermittlungsverfahren trägt
der Steuerzahler in der Beschuldigte in uneinheitlich der Steuerzahler oder der Beschuldigte in
Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen und auf Bundesebene (Generalbundes- anwalt) Baden- Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und dem Saarland Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
Besuchsüberwachung 
Die Dolmetschkosten für die Besuchsüberwachung bei inhaftierten Beschuldigten trägt
der Steuerzahler in der Beschuldigte in uneinheitlich der Steuerzahler oder der Beschuldigte in
Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein und auf Bundesebene (Generalbundes- anwalt) Berlin, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland Bayern, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
Privatpost 
Die Übersetzungskosten für die Privatpost inhaftierter Beschuldigter trägt
der Steuerzahler in der Beschuldigte in uneinheitlich der Steuerzahler oder der Beschuldigte in
Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen und auf Bundesebene (Generalbundes- anwalt) Berlin, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein  Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen

Die Umfrage wurde im Rahmen eines Gerichtsverfahrens (Verfassungsbeschwerde) durchgeführt. Dabei ging es um die Frage, ob die Kosten für die Übersetzung von Telefonmitschnitten und privater Post vom Staat zu tragen sind oder ob sie dem Verurteilten auferlegt werden dürfen.

BVerfG-Beschluss: Telefon zahlt der Beschuldigte, Besuchsüberwachung und Post zahlt der Staat

In seinem am 7.11.2003 veröffentlichten Beschluss (Aktenzeichen 2 BvR 2118/01) kommt das Bundesverfassungsgericht zu folgendem Ergebnis: Die bei der Telefonüberwachung entstehenden Sprachmittlerkosten hat der Beschuldigte zu tragen. Die Kosten der Besuchsüberwachung und der Übersetzung von Privatpost muss der Staat übernehmen (wenn das Briefaufkommen nicht übermäßig hoch ist).

Dieser Beschluss ist ebenso willkürlich wie die bisherige uneinheitliche Praxis und Rechtsprechung. Der gesunde Menschenverstand wäre sicher zu einem anderen Ergebnis gekommen. Aber: „Diese Entscheidung ist unanfechtbar.“

Gut möglich, dass die Richter bei der Urteilsfindung in erster Linie an die leeren Staatskassen gedacht haben. Denn ausgerechnet der in der Regel dickste Kostenposten, auf den der Beschuldigte zudem nicht den geringsten Einfluss hat, ist künftig von den Verurteilten zu tragen.

Der Fall

Die Verfassungsbeschwerde wurde von einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Tschechen eingebracht. Er wurde wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz in Untersuchungshaft genommen und zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt.

Die Staatsanwaltschaft schickte ihm eine Rechnung für die Übersetzung von Telefonmitschnitten (8.747,53 DM) und Briefen, die er während der Untersuchungshaft vor allem an seine Familie gesandt hatte (11.494,20 DM).

Der Tscheche erklärte, ihm sei nicht bekannt gewesen, welche Kosten durch die Korrespondenz mit seiner Familie entstünden. Niemand habe ihn darauf aufmerksam gemacht. Er habe auch keine Möglichkeit zu entscheiden, ob, wie und zu welchem Preis seine private Korrespondenz übersetzt werde. Um eine Verschuldung zu vermeiden, könne er nur die Korrespondenz einstellen oder berechnen, wie viele Zeilen er sich leisten könne.

Das Gericht gab ihm in diesem Punkt und hinsichtlich der Besuchsüberwachung Recht:

Der Besuchsverkehr unterliegt unabhängig davon, ob ein Dolmetscher hinzuzuziehen ist, bereits aus Gründen der Anstaltssicherheit und -ordnung einer so starken Reglementierung, dass die mangelnden Sprachkenntnisse des Inhaftierten nicht zu einer noch weiter gehenden Einschränkung des Besuchsrechts führen dürfen. Die in diesem Zusammenhang für Übersetzungsleistungen anfallenden Kosten sind also regelmäßig vom Staat zu übernehmen. Dies gilt in gleicher Weise für Briefe des inhaftierten Beschuldigten.

Es verdonnerte den Häftling jedoch dazu, die Übersetzungskosten der Telefonüberwachung zu tragen. Die Begründung:

Sinn und Zweck der in Art. 6 Abs. 3 MRK enthaltenen Regelung ist es, dem fremdsprachigen Angeklagten Mindestrechte zu gewährleisten, um ihm die Beteiligung an der auf Deutsch geführten Verhandlung zu ermöglichen. Mit dieser Gewährleistung hat das Interesse der Ermittlungsbehörden an übersetzten Telefonmitschnitten einer Telefonüberwachungsmaßnahme nichts zu tun. Es geht nicht um die Beteiligungsmöglichkeiten des Beschuldigten und sein Verständnis vom Verfahren, sondern darum, den Ermittlungsbehörden fremdsprachige Texte verständlich zu machen.

Richard Schneider