Landgericht München spricht Literaturübersetzern zusätzlich zum Seitenhonorar Umsatzbeteiligung zu

Das Landgericht München I hat zwei Literaturübersetzern zusätzlich zum vereinbarten Seitenhonorar eine umsatzabhängige Vergütung zugesprochen. Die Richter verwiesen zur Begründung auf das 2002 reformierte Urhebervertragsrecht, das eine angemessene Honorierung verlangt.

Der Verlag wurde dazu verurteilt, den Übersetzern folgende Beteiligung einzuräumen:

  • Bei Hardcover-Ausgaben für die ersten 50.000 Exemplare 1 Prozent des Nettoverkaufspreises (Ladenpreis abzüglich Mehrwertsteuer).
  • Ab dem 50.001. Exemplar sind 2 Prozent fällig.

Für die Taschenbuchausgabe gelten andere Zahlen:

  • Für die ersten 20.000 Exemplare 0,5 Prozent, 20.001 bis 40.000 Exemplare 1 Prozent, 40.001 bis 100.000 Exemplare 1,5 Prozent, über 100.000 Exemplare 2 Prozent.

An den Erlösen für Nebenrechte muss der Verlag die Übersetzer zu 25 Prozent beteiligen.

Die klagenden Übersetzer hatten mit dem Münchner Verlag ein Honorar von 16,87 Euro pro Seite (max. 30 Zeilen à max. 60 Zeichen) vereinbart, durch das auch sämtliche Nutzungsrechte an der Übersetzung abgegolten sein sollten. Dies ist seit Jahrzehnten branchenübliche Praxis.

Die Richter waren jedoch der Ansicht, dass die Erbringer kreativer Leistungen nach dem neuen Urhebervertragsrecht stärker an den Früchten ihrer Arbeit beteiligt werden müssen.

Die Übersetzer hatten außerdem verlangt, das Seitenhonorar von 16,87 auf 27,00 Euro zu erhöhen. Dieser Forderung wurde vom Gericht jedoch nicht stattgegeben (Urteil des LG München I vom 10.11.2005, Az.: 7 O 24552/04).

Richard Schneider