Bundessozialgericht: Technische Übersetzungen sind keine kreativen publizistischen Werke

Justitia
Bild: Richard Schneider

Übersetzungen von Bedienungsanleitungen und Werbebroschüren sind keine kreativen publizistischen Werke. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel klargestellt. Es fehle der Interpretationsspielraum, den es bei literarischen Übersetzungen gebe.

Bei technischen Übersetzungen handle es sich somit nicht um eine publizistische Leistung. Die Übersetzung sei „gewissermaßen nur eine Kopie des Originaltextes, wie sie auch ein Übersetzungscomputer liefern könne“.

Geklagt hatte die Künstlersozialkasse, die von einem Elektrounternehmen aus Nordrhein-Westfalen Sozialabgaben von rund 2.700 Euro eintreiben wollte. Sie geht nun leer aus.

Ironisch kritisiert wird das Urteil von der Berliner tageszeitung, die in einer Glosse kommentiert:

Selten hat man ein lebensfremderes Urteil gesehen. Die meisten Gebrauchsanweisungen sind doch reine Kunstwerke. Wir zitieren aus einem koreanischen Computer-Handbuch: „Nimmer etwas auf den Stromschnur liegen zu gestatten. Nimmer diesen Monitor legen, wo der Schnur von Personen darauf spazierengehen grausam behandelt wird.“ Wenn das keine Kunst ist …

Das Urteil entspricht der herrschenden Meinung und ist insofern keine Überraschung. Technische Übersetzer sind keine Künstler, sondern Dienstleister, die eher mit Handwerkern vergleichbar sind, während Literaturübersetzer in dieser Metapher eher den Kunsthandwerkern entsprechen.

Für Empörung in den Übersetzerforen des Internets sorgte allerdings der Nebensatz mit dem „Übersetzungscomputer“. Eine genauere Beurteilung des Urteils wird allerdings erst möglich sein, wenn es im Wortlaut veröffentlicht ist.

Richard Schneider