Landessozialgericht: Unterschrift ausländischer Analphabeten ohne Dolmetscher ungültig

Behörden dürfen ausländische Analphabeten, die kein Deutsch verstehen, nicht ohne Dolmetscher ein Schriftstück unterschreiben lassen. Sonst sind derartige Unterschriften unwirksam. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt (Aktenzeichen: AZ L 6 AL 19/05). Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Die Richter gaben einem heute 64 Jahre alten türkischen Arbeitslosen Recht. Er war von der Arbeitsagentur in Marburg aufgefordert worden, schriftlich zu bestätigen, dass er von seiner Ehefrau „dauernd getrennt lebt“. Der Mann unterschrieb das ihm vorgelegte Schriftstück, ohne es verstanden zu haben. Dadurch verringerte sich sein Anspruch auf Arbeitslosengeld und die Arbeitsagentur forderte von ihm zu viel gezahlte Leistungen in Höhe von 5.500 Euro zurück.

Der Kläger hat nie eine Schule besucht, kann weder lesen noch schreiben und versteht so gut wie kein Deutsch. Deshalb hätte ihn die Arbeitsagentur die Erklärung nicht ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers unterschreiben lassen dürfen, so das Gericht. Die Rückforderung von 5.500 Euro sei folglich nicht zulässig.

[Text: Richard Schneider. Quelle: haufe.de, 2007-12-11.]