Sachsen: Neues Dolmetschergesetz ab Oktober 2008

Am 1. Oktober 2008 trat die Neufassung des Sächsischen Dolmetschergesetzes (SächsDolmG) in Kraft. Die wichtigsten neuen Regelungen:

Der neue § 1 des SächsDolmG beinhaltet Folgendes: „Die Tätigkeit der Dolmetscher ist definiert als mündliche Übertragung.“ Hier wird der Begriff des Dolmetschers neu definiert.

Die Bestellung von Dolmetschern nach dem alten Gesetz gilt als Bestellung zum Dolmetscher und Übersetzer fort. Zukünftige Beeidigungen erfolgen als Dolmetscher (D), Übersetzer (Ü) oder Dolmetscher und Übersetzer (D/Ü).

Der neue § 3/1 sagt aus: „Die öffentliche Bestellung kann für Personen erfolgen, die deutsche Staatsangehörige sind oder Angehörige eines anderen Mitgliedsstaates der EU oder aber ihre berufliche Niederlassung bzw. ihren Wohnsitz in Sachsen haben.“

Für EU-Bürger entfällt die Bindung an Sachsen. Bei Änderung der Niederlassung oder auch der Staatsangehörigkeit besteht Meldepflicht. Ein Dolmetscher oder Übersetzer, der nicht über eine EU-Staatsbürgerschaft verfügt, verliert seine öffentliche Bestellung mit dem Weggang aus Sachsen.

Der neue § 2/2 regelt die Bedingungen, die die persönliche Zuverlässigkeit ausschließen. Dazu gehören u.a.:

  • Verlust der Befähigungen zur Bekleidung öffentlicher Ämter
  • Unfähigkeit, die Tätigkeit als Dolmetscher oder Übersetzer dauerhaft ordnungsgemäß auszuüben aufgrund von Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte, Suchterkrankung
  • Vermögensverfall, z. B. wenn über das Vermögen der betroffenen Person ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist

Der Begriff der persönlichen Zuverlässigkeit wurde neu definiert. Wer also in die Insolvenz geraten ist, oder auf den andere dieser Kriterien zutreffen, darf nicht bestellt werden, bzw. verliert seine Bestellung.

[Text: Monika Schofeld. Quelle: Informationsbrief VÜD 4/2008. Bild: Wikipedia.]