Patentschutz auch bei Übersetzungsmängeln

Justitia Frankfurt RömerbergWerden bei der deutschen Übersetzung eines europäischen Patents einzelne Ausdrücke nicht übersetzt, so verliert das Patent dadurch nicht seinen Schutz. Dies hat das Landgericht Mannheim entschieden.

Das Urteil bezieht sich zwar nur auf Patente, die vor dem Inkrafttreten des Londoner Übereinkommens am 01.05.2008 erteilt wurden, ist in seiner Argumentation aber nach wie vor interessant. (Durch das Londoner Übereinkommen entfiel die Pflicht zur vollständigen Übersetzung von Patenten des Europäischen Patentamts in die Landessprachen. Damit wurde ein Wunsch der mittelständischen Unternehmen zur Reduzierung der Übersetzungskosten erfüllt.)

In dem vorliegenden Fall ging es um CD-Rohlinge, bei deren Patentanmeldung eine in den Zeichnungen benutzte Abkürzung („ch. bits“ für „Kanalbits“) nicht übersetzt worden war.

Der niederländische Patentinhaber hatte die deutsche Tochter eines japanischen Konkurrenten verklagt, die in Deutschland Speichermedien (CD-Rs) mit den patentrechtlich geschützten Merkmalen vertrieben hatte.

Das beklagte Unternehmen versuchte, seinen Kopf aus der Schlinge zu ziehen, indem es argumentierte, es bestehe überhaupt kein Patentschutz, da das Patent unvollständig ins Deutsche übersetzt worden sei.

Die Argumentation des Beklagten:

Die Beklagten sind der Ansicht, die geltend gemachten Ansprüche […] stünden der Klägerin bereits deshalb nicht zu, weil das Klagepatent in der Bundesrepublik Deutschland nicht in Kraft stehe. Gem. Art. II § 3 Abs. 2 IntPatÜG seien die Wirkungen des Klagepatents für die Bundesrepublik Deutschland von Anfang an nicht eingetreten, weil dessen Übersetzung nicht in einer eine ordnungsgemäße Veröffentlichung gestatteten Form eingereicht worden sei. Die Regelung des Art. II § 3 IntPatÜG verlange die Einreichung einer vollständigen Übersetzung, dass heißt eine solche, die sämtliche Teile und Seiten der übersetzten Beschreibung lückenlos aufweise und alle übersetzbaren Hinweise in den Zeichnungsblättern umfasse. Dies sei bei dem Klagepatent nicht der Fall. Wie aus Anlage K 1 ersichtlich, habe die Patentinhaberin davon abgesehen, eine Übersetzung der übersetzbaren Hinweise in den Zeichnungsblättern einzureichen. So sei bei der Beschriftung der Figur 2 auf Seite 1 der Zeichnungsblätter die Abkürzung „ch. bits“, die in der Beschreibung mit „Kanalbits“ übersetzt worden sei, bei den Beschriftungen der Figuren nicht übersetzt worden.

Es sei insoweit von einem strikten Verständnis der Vollständigkeit der Übersetzung auszugehen. Eine Differenzierung nach Qualität und Ausmaß bzw. Umfang des fehlenden Teils der Übersetzung sei nicht gerechtfertigt. […] Obgleich dem Gesetzgeber die einschneidende Konsequenz bewusst gewesen sei, habe er sich dafür entschieden, beim Fehlen der in Art. II § 2 Abs. 2 IntPatÜG genannten formalen Voraussetzungen dem europäischen Patent in Deutschland die Wirkung zu versagen, und zwar ohne jeglichen Ausnahmetatbestand.

Dem hielt das Gericht in seiner Urteilsbegründung Folgendes entgegen:

Die Wirkungen des Klagepatents sind für Deutschland eingetreten, da die Klägerin eine Übersetzung der Patentschrift im Sinne des weiter anwendbaren (I.) Art. II § 3 Abs. 1 IntPatÜG beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht hat (II.). Die Tatsache, dass bei der Figur 2 die Bezeichnung „Ch. Bits“ nicht mit übersetzt wurde, steht dem nicht entgegen, da kein Fall einer eine ordnungsgemäße Veröffentlichung nicht gestattenden Form nach Art. II § 3 Abs. 2 IntPatÜG vorliegt, sondern Art. II § 3 Abs. 4 IntPatÜG analog anwendbar ist (III.) […].

Art. II § 3 Abs. 1 IntPatÜG verlangt keine Übersetzung, die frei von Fehlern jeglicher Art ist.

Aus Art. II § 3 Abs. 1 IntPatÜG ergibt sich nicht, dass nur eine vollständige Übersetzung in dem Sinne, dass bereits die fehlende Übersetzung eines einzelnen Wortes zum Nichteintritt der Wirkungen führt, die Wirkungen des Patents für Deutschland eintreten lässt.

Denknotwendig ist keine Übersetzung „vollständig“ im dem Sinne, dass eine „Eins-zu-Eins“-Übertragung der fremdsprachigen Patentschrift möglich wäre. Ein derartiges Verständnis verkennt das Wesen einer Übersetzung, die kein schematischer Automatismus, sonder ein dynamischer Prozess ist, in dem der Übersetzer zur Erfassung des Sinngehalts des Ausgangswerks Formulierungen wählen kann und muss, die hinsichtlich einzelner Wörter keine Entsprechung im Ausgangstext haben.

Aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 2. GPatG (BT-Drs. 12/632) ergibt sich, dass die Übersetzung der europäischen Patente dazu dienen soll, im Interesse der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft die Nutzbarmachung und Verbreitung der Patentinformation in deutscher Sprache zu fördern und zugleich Wettbewerbsnachteile der deutschen Unternehmen gegenüber ihrer ausländischen Konkurrenz zu beseitigen. Die deutschen Marktteilnehmer sollten ohne Sprachschwierigkeiten den Inhalt europäischer Schutzrechte zur Kenntnis nehmen können. Hauptziel der Übersetzungspflicht ist daher die Verbreitung der Patentinformation in deutscher Sprache. Hieraus wird deutlich, dass die Übersetzung (lediglich) informatorischen Charakter haben, nicht hingegen zu einer Begrenzung oder Veränderung des Schutzbereichs führen soll.

Schließlich erfordern auch Sinn und Zweck des Gesetzes keine entsprechende Auslegung; Die Grenze der Auslegung ist erst dann erreicht, wenn derart signifikante Auslassungen vorliegen, dass von einer Übersetzung nicht mehr die Rede sein kann. Ob dies bereits der Fall ist, wenn Zwischenüberschriften nicht übersetzt werden oder dann, wenn ganze Seiten nicht mit übersetzt werden, braucht die Kammer hier nicht zu entscheiden. Jedenfalls ist die Grenze im vorliegenden Fall nicht erreicht. Die Übersetzung der Klagepatentschrift enthält lediglich die Auslassung, dass die Wendung „ch. bits“ nicht eine entsprechende Übersetzung erfahren hat sondern unübersetzt stehen geblieben ist. Das Verständnis der Patentschrift wird dadurch jedoch in keiner Hinsicht eingeschränkt.

Eine qualitativer Unterschied zwischen einer fehlerhaften und einer unvollständigen Übersetzung besteht bei generalisierender Betrachtung nicht. In beiden Fällen kann der Informationswert der Übersetzung erheblich gemindert sein; es kann jedoch auch der Fall eintreten, dass der Informationswert der Übersetzung in keiner Weise beeinträchtigt ist.

Landgericht Mannheim, Urteil vom 10.07.2009, Aktenzeichen 7 O 327/08, im Wortlaut verfügbar in der Juris-Datenbank.

[Text: Richard Schneider. Quelle: Juris.de. Bild: Richard Schneider (Justitia auf dem Römerberg in Frankfurt).]