BGH-Urteil: Anpassung der Bezahlung von Literaturübersetzern

Die Übersetzer sind seit langer Zeit die Stiefkinder des Literaturbetriebs. Die Urheberrechtsreform hat dies teilweise zu ändern versucht und für unangemessen niedrige Honorare den Gerichten einen Honoaranpassung-Auftrag erteilt. Der BGH verpflichtete nun im Januar einen Verlag in einem solchen Fall zu besserer Entlohnung der Übersetzer.

Der Auslöser des BGH-Urteils: Ein Übersetzer hatte sich Ende 2002 zur Übertragung eines Sachbuchs vom Englischen ins Deutsche verpflichtet. Als Vergütung wurden 19 € pro Seite sowie ein Honorar von 0,5 % des Nettoladenverkaufspreises der Hardcover-Ausgabe vereinbart, vorausgesetzt dass mehr als 15 000 Exemplare verkauft würden. Im Fall der Vergabe von Taschenbuch- und sonstigen Lizenzen sollte der Übersetzer 5 % des Nettoverlagsanteils erhalten.

Die Probleme derartiger Vereinbarungem liegen auf der Hand: Übersetzer werden von ihren Verlagen mit Honoraren abgespeist, die nicht annähernd eine wirtschaftlich tragfähige Lebensgrundlage bieten; häufig werden die vorgegeben Mindestverkaufszahlen für Zusatzhonorare nicht erreicht; die Seitenvergütungen aber sind unangemessen niedrig.

Seit etwa 10 Jahren ist nach § 32 UrhG bei Vereinbarung einer unangemessen niedrigen Vergütung der Urheber – hierzu gehört auch der Übersetzer – berechtigt, eine Anpassung der Vergütung nach Angemessenheitsgesichtspunkten zu verlangen. Diese Regelung hat der BGH nun konkretisiert (BGH, Urteil v. 20.01.2011, I ZR 19/09). Das im konkreten Fall vereinbarte Seitenhonorar hielt der BGH für zulässig im Hinblick darauf, dass durch die in Aussicht genommene Erfolgsbeteiligung das Gesamthonorar des Übersetzers – bei Gewährung eines auf die Seitenzahl bezogenen Garantiehonorars – an den Verkaufserfolg gebunden wurde.

Neuerungen: Im Hinblick auf die Höhe des Seitenhonorars kann die Verkaufsbeteiligung aber nicht erst bei 15000 Exemplaren beginnen, sondern muss bereits ab 5000 verkauften Exemplaren gewährt werden, und zwar sowohl bei der Hardcover- als auch bei der Taschenbuchausgabe. Zudem ist die Beteiligung bei den Hardcoverexemplaren von 0,5 auf 0,8 % des Ladenverkaufspreises anzuheben, bei den Taschenbüchern sind 0,4% ausreichend. Auch an den Erlösen aus der Vergabe von Lizenzen, Verfilmungs- und Merchandisingrechten muss der Übersetzer beteiligt werden, und zwar in Höhe von 12% dessen, was der Originalautor als Beteiligung erhält.

Dies liegt laut einer Mitteilung der Gewerkschaft ver.di eklatant über den bisher üblichen Honorarbeteiligungen und wird daher auch von Gewerkschaftsseite begrüßt. Enttäuscht zeigte ver.di sich jedoch darüber, dass der BGH die Höhe des Seitenhonorars unangetastet gelassen hat. Der Börsenverein des deutschen Buchhandels sieht demgegenüber durch das Urteil die Existenz einiger Verlage grundsätzlich bedroht.

[Text: Johanna Bietau. Quelle: Haufe Online-Redaktion, 18.04.2011. Bild: arahan – Fotolia.com.]

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