NRW: Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen Aufträge nur direkt an Übersetzer und Dolmetscher vergeben

NRWBereits seit 2008 dürfen im Bundesland Nordrhein-Westfalen Übersetzer und Dolmetscher von den Gerichten und Staatsanwaltschaften nur noch direkt geladen werden. Eine indirekte Ladung durch Beauftragung eines Übersetzungsbüros, welches dann wiederum einen Übersetzer oder Dolmetscher beauftragt, ist grundsätzlich nicht zulässig.

Dies hat das Justizministerium des Bundeslandes auf Drängen der Übersetzerverbände (vor allem der ATICOM) in einer allgemeinen Verfügung so festgelegt.

Darüber hinaus müssen die Aufträge an diejenigen Dolmetscher und Übersetzer vergeben werden, die allgemein beeidigt/ermächtigt sind und in der im Internet einsehbaren Gerichtsliste der Dolmetscher und Übersetzer aufgeführt werden.

Verstöße melden

Die ATICOM bittet darum, ihr Verstöße gegen diese allgemeine Verfügung zu melden (geschaeftsstelle@aticom.de). Der Fachverband der Berufsübersetzer und Berufsdolmetscher dokumentiert die Fälle und geht dagegen vor.

Regelung ist immer noch vielen unbekannt

Diskussionen in Übersetzerforen im Internet zeigen immer wieder, dass die Vorschriften zur direkten Ladung immer noch nicht allen Übersetzern und Dolmetschern im Rheinland und Westfalen bekannt sind. Deshalb veröffentlichen wir nachfolgend den Text der Verfügung:

Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer
AV d. JM vom 13. März 2008 (3162 – I.4)
JMBl. NW S. 85
in der Fassung vom 26. Februar 2010

Historie

Gemäß § 2 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. April 1878 (PrGS. S. 230/PrGS. NRW. S. 78), zuletzt geändert durch Teil 1 Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863) (AGGVG) führen die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte für das Land Nordrhein-Westfalen ein gemeinsames Verzeichnis der nach § 1 Absatz 1 dieses Gesetzes allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher und ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer sowie der nach §11a dieses Gesetzes registrierten Dienstleister aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Das Verzeichnis wird zusammen mit dem der übrigen Länder im Justizportal des Bundes und der Länder veröffentlicht.

I.

1
Die Service-Einheiten der Gerichte und Staatsanwaltschaften müssen – sofern keine anders lautende richterliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung vorliegt – bei der Auswahl von Dolmetscherinnen und Dolmetschern sowie Übersetzerinnen und Übersetzern auf das gemeinsame Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher und ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer sowie der nach §11a dieses Gesetzes registrierten Dienstleister aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Zugriff nehmen. Nur in den Fällen, in denen die benötigte Sprache nicht Gegenstand des Verzeichnisses ist, dürfen die Service-Einheiten andere geeignete Dolmetscherinnen und Dolmetscher bzw. Übersetzerinnen und Übersetzer mit der Sprachübertragung beauftragen.

 

Dies gilt gleichermaßen für alle übrigen Fälle, in denen Bedienstete der Justiz eine Auswahl von Dolmetschern und Übersetzern für dienstliche Belange zu treffen haben und eine richterliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung nicht besteht.

 

2
Besondere Erfahrungen mit einzelnen allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetschern und ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern sowie nach §11a dieses Gesetzes registrierten Dienstleistern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder sonstige Erkenntnisse – insbesondere auch solche, die die persönliche Eignung betreffen – sind der zuständigen Präsidentin oder dem zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts zu berichten. Dies gilt auch für die Fälle, in denen in das Verzeichnis eingetragene Personen nicht erreichbar sind.

 

Soweit solche Erkenntnisse für andere öffentlich-rechtliche Stellen von Belang sein könnten, sind die Erkenntnisse diesen Stellen auf Nachfrage mitzuteilen. Eine Weitergabe an andere als öffentlich-rechtliche Stellen ist nicht zulässig.

 

3
Das gemeinsame Verzeichnis von allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetschern und ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern sowie der nach §11a dieses Gesetzes registrierten Dienstleister aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist im Internet zu veröffentlichen.

 

Die Internet-Adressen lauten:

www.justiz.nrw.de und www.dolmetscher-uebersetzer.nrw.de.

 

Das technische Verzeichnis (Datenbank) wird zentral an einer Stelle geführt und programmtechnisch gepflegt. Den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte obliegt die Pflege der gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Dolmetscher und Übersetzer in der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen erforderlichen Daten.

[Text: Richard Schneider. Quelle: Justizministerium Nordrhein-Westfalen. Bild: Gemeinfrei.]