50 Mrd. Euro Soforthilfen für Solo-Selbständige und Freiberufler auf den Weg gebracht

Olaf Scholz, Peter Altmaier
Liquidität sichern, Einnahmeausfälle überbrücken: Olaf Scholz (links) und Peter Altmaier haben ein Maßnahmenpaket speziell für kleine Selbstständige und Freiberufler aufgelegt, um die Zahl der Insolvenzen möglichst gering zu halten. - Bild: Thomas Koehler, Steffen Kugler

Der medizinischen Versorgungskrise, die durch die Coronavirus-Pandemie ausgelöst wurde, wird eine Wirtschaftskrise unabsehbaren Ausmaßes folgen. Der Mittelstand sowie Selbstständige und Freiberufler sind davon in besonderem Maße betroffen, denn durch das fast vollständige Herunterfahren der Wirtschaft ergeben sich über mehrere Monate Einnahmeausfälle von teilweise bis zu hundert Prozent.

In Deutschland haben Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) und Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) deshalb am 23. März 2020 umfassende zusätzliche Maßnahmen mit Soforthilfen von bis zu 50 Milliarden Euro für kleine Unternehmen, Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe vorgelegt.

Die Gelder werden vom Bund bereitgestellt. Für das Bearbeiten der Anträge und deren Bewilligung sind die Bundesländer zuständig, die dafür in den nächsten Tagen zentrale Stellen einrichten werden.

Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzungsbüros, die mehrere Standorte unterhalten, müssen den Antrag an ihrem Hauptstandort stellen.

„Wir geben einen Zuschuss. Es muss also nichts zurückgezahlt werden“

Scholz erklärt dazu: „Wir gehen in die Vollen, um auch den Kleinstunternehmen und Solo-Selbständigen unter die Arme zu greifen. Sie brauchen unsere besondere Unterstützung, sie werden von dieser Krise hart getroffen. Deshalb gibt es vom Bund jetzt schnell und unbürokratisch Soforthilfe. Ganz wichtig ist mir: Wir geben einen Zuschuss, es geht nicht um einen Kredit. Es muss also nichts zurückgezahlt werden. Damit erreichen wir die, die unsere Unterstützung jetzt dringend brauchen.“

Altmaier ergänzt: „Wir lassen niemanden allein. Es darf und wird hier keine Solidaritäts-Lücke geben. Deshalb schnüren wir ein zusätzliches umfassendes Paket im Umfang von bis zu 50 Milliarden Euro für Solo-Selbständige und Kleinstunternehmen auch mit direkten Zuschüssen, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Daneben helfen wir mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds konkret der Realwirtschaft und verhindern den Ausverkauf deutscher Wirtschafts- und Industrieinteressen. Dabei darf es keine Tabus geben. Vorübergehende und zeitlich begrenzte Staatshilfen bis hin zu Beteiligungen und Übernahmen müssen möglich sein.“

Die finanziellen Soforthilfen (Zuschüsse) für kleine Unternehmen gelten für alle Wirtschaftsbereiche sowie Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten. Das Programmvolumen umfasst bis zu 50 Milliarden Euro. Im Einzelnen ist vorgesehen:

  • bis 9.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten,
  • bis 15.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten.

Eckpunkte „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“

Sachverhalt: Es gibt erheblichen Bedarf für unbürokratische Soforthilfe zugunsten von Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufe, die in der Regel keine Kredite erhalten und über keine Sicherheiten oder weitere Einnahmen verfügen.

Eckpunkte des Soforthilfe-Programms:

  • Finanzielle Soforthilfe (steuerbare Zuschüsse) für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten.
    • Bis 9.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
    • Bis 15.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
  • Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 Prozent reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.
  • Ziel: Zuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u. a. durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten und Ähnliches (auch komplementär zu den Länderprogrammen).
  • Voraussetzung: Wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Schadenseintritt nach dem 11. März 2020.
  • Antragstellung: Möglichst elektronisch; Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass bedingt durch Corona sind zu versichern.
  • Technische Daten: Mittelbereitsstellung durch den Bund (Einzelplan 60); Bewirtschaftung durch BMWi, Bewilligung (Bearbeitung der Anträge, Auszahlung und ggfs. Rückforderung der Mittel durch Länder/Kommunen; Rechtsgrundlage: Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020. Kumulierung mit anderen Beihilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, aber auch mit bestehenden deminimis-Beihilfen grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen. Bei der Steuerveranlagung für die Einkommens – oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr wird dieser Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt.
  • Programmvolumen: bis zu 50 Mrd. Euro bei maximaler Ausschöpfung von 3 Millionen Selbständigen und Kleinstunternehmen über 3 + 2 Monate. Nicht verwendete Haushaltsmittel fließen in den Haushalt zurück.

Angehörige der Übersetzungsbranche, die diese Hilfen in Anspruch nehmen möchten bzw. müssen, sollten sich in ihrem Bundesland informieren, wo und wie die Anträge zu stellen sind.

Eine gute Anlaufstelle sind auch die regionalen und überregionalen Übersetzer- und Dolmetscherverbände sowie der VGSD (Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland), die auf ihren Websites Informationen zu diesem Thema zusammentragen.

rs, BMWi, BMF