Gerichte stellen klar: Corona-Soforthilfe darf nicht gepfändet werden

Justitia
Bild: S. Hermann, F. Richter / Pixabay

In den letzten drei Monaten waren in den Medien immer wieder Berichte darüber zu lesen, dass Empfängern der Corona-Soforthilfen die überwiesenen Beträge nicht zugänglich waren, weil sie von Gläubigern vollständig oder zum Teil gepfändet wurden.

Inzwischen liegen jedoch Beschlüsse mehrerer Gerichte vor, nach denen dies grundsätzlich nicht zulässig ist. Da die staatlichen Hilfsgelder für Kleinstunternehmer und Solo-Selbstständige zweckgebunden gewährt werden, dürfen sie nicht zur Tilgung von Altschulden verwendet werden. Weder freiwillig durch den Empfänger noch zwangsweise durch Pfändung.

Dieses Pfändungsverbot gilt auch für den Staat selbst. Das Finanzamt kann die Soforthilfe daher nicht einkassieren, um Steuerschulden des Selbstständigen zu tilgen.

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Finanzgericht Münster: Corona-Soforthilfe ist zweckgebunden

Eine Kontopfändung des Finanzamts, die auch Beträge der Corona-Soforthilfe umfasst, ist rechtswidrig. Das hat das Finanzgericht Münster in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 13.05.2020 entschieden.

Der Antragsteller betreibt einen Reparaturservice und erzielt daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Wegen der staatlich verordneten Stilllegung der Wirtschaft zur Bekämpfung der Corona-Pandemie war es dem Antragsteller nicht möglich, Reparaturaufträge anzunehmen und durchzuführen.

Er beantragte deshalb am 27.03.2020 zur Aufrechterhaltung seines Gewerbebetriebs beim Land Nordrhein-Westfalen eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro für Kleinstunternehmer und Soloselbständige, die mit Bescheid vom selben Tag von der Bezirksregierung bewilligt und auf sein Girokonto überwiesen wurde.

Da dieses Konto mit einer im November 2019 vom Finanzamt ausgebrachten Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Umsatzsteuerschulden aus den Jahren 2017 bis 2019 belastet war, verweigerte die Bank dem Kontoinhaber den Zugriff auf die Soforthilfe, sodass dieser nicht darüber verfügen konnte. Der Antragsteller begehrte deshalb im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Aufhebung Kontopfändung.

Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat dem Antrag stattgegeben und das Finanzamt verpflichtet, die Kontenpfändung bis zum 27.06.2020 einstweilen einzustellen. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung sei aufzuheben.

Für den gerichtlichen Antrag bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Corona-Soforthilfe nicht von den zivilrechtlichen Pfändungsschutzregelungen erfasst werde.

Pfändung unangemessener Nachteil für Empfänger der Soforthilfe

Die Vollstreckung und die Aufrechterhaltung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung führten ferner zu einem unangemessenen Nachteil für den Antragsteller. Durch eine Pfändung des Girokonto-Guthabens, das durch den Billigkeitszuschuss in Form der Corona-Soforthilfe erhöht worden sei, werde die Zweckbindung dieses Billigkeitszuschusses beeinträchtigt.

Die Corona-Soforthilfe erfolge ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie. Sie diene nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 01.03.2020 entstanden seien und somit nicht dem Zweck, die vor dem 01.03.2020 entstandenen Ansprüche des Finanzamts zu befriedigen.

Da die Corona-Soforthilfe mit Bescheid vom 27.03.2020 für einen Zeitraum von drei Monaten bewilligt worden sei, sei die Vollstreckung bis zum 27.06.2020 einstweilen einzustellen.

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Landgericht Köln: Soforthilfe darf nicht zur Bedienung von Altschulden verwendet werden

Die Vorgeschichte: Ein Selbstständiger schuldet seinem ehemaligen Steuerberater noch die Begleichung von Honorarforderungen, die in den Jahren 2014 und 2015 entstanden sind.

Da der Selbstständige die Forderung nicht beglich, ließ der Steuerberater offenbar schon vor längerer Zeit eine Kontopfändung durchführen. Diese lief jedoch weitgehend ins Leere, weil das betreffende Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird und der Selbstständige offenbar dauerhaft weniger als die geschützten rund 1.180 Euro verdiente.

Der Schuldner erhielt im Frühjahr 2020 über das Programm zur Gewährung von Corona-Soforthilfen 9.000 Euro als einmalige Pauschale bewilligt und überwiesen. Allerdings mit der Maßgabe, dass die Soforthilfe vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden soll.

Der Schuldner beantragte gegenüber dem Amtsgericht Köln die Aufhebung der Pfändung auf seinem Konto und die Freigabe des Betrages in Höhe von 9.000 Euro für sich und für den laufenden Lebensunterhalt seiner Familie. Das Amtsgericht gab die Corona-Soforthilfe in voller Höhe an den Schuldner frei.

Hiergegen erhob der Gläubiger umgehend Beschwerde und machte geltend, der Schuldner sei nicht schutzwürdig. Immerhin fahre er einen Pkw der gehobenen Mittelklasse und hätte seine Schulden längst bei ihm begleichen können.

Das Landgericht Köln hat nun in zweiter Instanz bestätigt, dass das Amtsgericht den vollen Betrag der Corona-Soforthilfe zu Recht an den Schuldner freigegeben hatte.

Da das Zwangsvollstreckungsrecht den Antrag auf Freigabe der Corona-Soforthilfe von einem sogenannten Pfändungsschutzkonto nicht kennt, hat das Landgericht den Antrag als Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners nach § 765a ZPO ausgelegt.

Corona-Soforthilfe unpfändbar, Gläubigerzugriff ausgeschlossen

Der Anspruch des Schuldners auf die Corona-Soforthilfe sei unpfändbar und schließe daher den Gläubigerzugriff aus, soweit dieser mit dem der Zahlung zugrunde liegenden Zweck unvereinbar ist.

Die Zweckbindung ergebe sich aus dem Leistungszweck der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Begünstigten und der Überbrückung von Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Pandemie und könne daher nicht zur Befriedigung von Altschulden dienen.

Es dürfe keinen Unterschied machen, dass die Corona-Soforthilfe auf ein besonderes Pfändungsschutzkonto überwiesen wurde.

Die Entscheidung vom 23.04.2020 ist noch nicht rechtskräftig.

Die betreffenden Paragrafen der Zivilprozessordnung lauten:

§ 850k Pfändungsschutzkonto

[…]

(4) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag einen von den Absätzen 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen. Die §§ 850a, 850b, 850c, 850d Abs. 1 und 2, die §§ 850e, 850f, 850g und 850i sowie die §§ 851c und 851d dieses Gesetzes sowie § 54 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 4 und 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, § 17 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 76 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen ist das Vollstreckungsgericht befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

§ 765a Vollstreckungsschutz

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. […]

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