Galgenfrist für BDÜ Nord: Ausschluss liegt auf Eis, Gerichtstermin im Januar 

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Schwebendes Verfahren: Der zum Jahresende vorgesehene Ausschluss kann nicht vollzogen werden, weil sich der BDÜ Nord vor dem Schiedsgericht und dem Landgericht Berlin dagegen wehrt. - Bild: UEPO

Gut möglich, dass man beim BDÜ bereits einige Flaschen kalt gestellt hatte, um am 31. Dezember 2021 um Punkt Mitternacht die Sektkorken knallen zu lassen. Hoffte man doch, den BDÜ Nord oder genauer gesagt einige in Ungnade gefallene Personen in dessen Vorstand dann endlich los zu sein.

Doch daraus wird erst einmal nichts.

BDÜ Nord ruft internes Schiedsgericht und Landgericht Berlin an

Der Ende Oktober auf Antrag der Landesverbände Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz beschlossene Ausschluss kann nicht wie geplant zum Jahresende 2021 wirksam werden. Denn der mehr als 600 Mitglieder starke und vier Bundesländer umfassende BDÜ Nord hat sowohl das verbandsinterne Schiedsgericht als auch ein ordentliches Gericht angerufen.

Das Schiedsgericht konnte sich noch nicht konstituieren, weil sich dessen Vorsitzender in dieser Angelegenheit für befangen erklärt hat. Und ein ursprünglich für den 22. Dezember geplanter Termin, zu dem das Landgericht Berlin geladen hatte, wurde in gegenseitigem Einvernehmen auf den 12. Januar 2022 verschoben.

Damit ist klar, dass der BDÜ Nord über den Jahreswechsel hinaus bis auf Weiteres Mitglied des Bundesverbandes bleibt und die unseligen Querelen den Verband – bzw. dessen Anwälte – auch im kommenden Jahr beschäftigen werden.

Bundesverband setzt Vollzug des Ausschlusses vorerst aus

Im verbandsinternen Online-Forum MeinBDÜ informierte die BDÜ-Präsidentin über die jüngste Entwicklung:

Bis zur Entscheidung des LG Berlin zur Schutzanordnung setzt der BDÜ e.V. deshalb aus verfahrenstechnischen Gründen zunächst den Vollzug des Ausschließungsbeschlusses gegen den LV Nord zum 31.12.2021 aus.

Der BDÜ Nord hatte „einstweiligen Rechtsschutz“ beantragt, um seine Mitglieder über den 31.12.2021 hinaus vor negativen Folgewirkungen (z. B. der Entfernung aus der Online-Datenbank des BDÜ) zu schützen, bis in der Sache selbst eine endgültige Entscheidung gefallen ist.

Keine Aussicht auf Versöhnung

Es besteht keine Hoffnung, dass die nun gewonnene Zeit genutzt wird, um nach einer Lösung zu suchen, die nicht den Verband sprengt. Sowohl der Bundesvorstand als auch die Mehrheit der Mitgliedsverbände halten an ihrem Beschluss fest, den BDÜ Nord in die Wüste zu schicken.

Dieser in der Verbandsgeschichte noch nie da gewesene Vorgang zielt letztendlich lediglich darauf ab, einzelne Vorstandsmitglieder des BDÜ Nord aus dem Amt zu drängen, denen eine Reihe von Verstößen gegen verbandsinterne Pflichten und Gepflogenheiten vorgeworfen wird. Eine konstruktive Zusammenarbeit sei mit diesen nicht möglich und den übrigen Mitgliedsverbänden auch nicht weiter zumutbar.

Warum wird der BDÜ Nord insgesamt ausgeschlossen?

Wenn es – wie alle Seiten einräumen – nur um Einzelpersonen geht, warum wird dann der gesamte Mitgliedsverband ausgeschlossen?

Die für den Bundesverband geltende Satzung sieht keine Möglichkeit vor, auf Einzelmitglieder eines Landesverbands durchzugreifen und diese abzumahnen oder auszuschließen. Das könnte nur der BDÜ Nord selbst tun, der aber mehrheitlich hinter seinem Vorstand steht. Die Bundessatzung ermöglicht lediglich, ein Mitglied des Bundesverbandes, also einen Mitgliedsverband, „aus wichtigem Grund“ als Ganzes auszuschließen.

Dass derart gravierende Gründe vorliegen, wird vom BDÜ Nord bestritten. Der Ausschlussantrag sei nicht nur unverhältnismäßig, sondern auch ungerechtfertigt.

Neben persönlichen auch inhaltliche Differenzen, etwa beim GDolmG

Neben all den gestörten persönlichen Befindlichkeiten, den empfundenen Kränkungen oder tatsächlichen Grenzüberschreitungen im Amt sowie dem Einfach-nicht-miteinander-klarkommen ist interessant, dass der Landesverband im Nordwesten auch inhaltlich häufig andere Positionen vertritt als die Mehrheit der BDÜ-Repräsentanten. Auch das hat ihn im Lauf der Jahre in den Augen der anderen zum Abweichler und Querulanten gemacht.

So fordert man im Norden ähnlich wie viele andere Übersetzerverbände (ADÜ Nord, ATICOM, VVU Baden-Württemberg), aber auch der BDÜ Berlin-Brandenburg, die Aufnahme eines Bestandsschutzes für jetzt bereits allgemein beeidigte/ermächtigte Dolmetscher und Übersetzer in das neue Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG).

Der BDÜ insgesamt hält einen Bestandsschutz hingegen für entbehrlich und hat sich im Gesetzgebungsverfahren auch nicht für einen solchen eingesetzt. Eine Position, die man mit guten Gründen vertreten kann, die aber der breiten Basis der Einzelmitglieder nicht vermittelt wurde.

Die Haltung des Bundesverbandes in dieser Frage entspricht sicherlich nicht den Erwartungen der Gerichtsdolmetscher, für deren Belange der Verband sich in der Politik einsetzen sollte. Den meisten der Betroffenen scheint zurzeit noch nicht klar zu sein, dass sie in absehbarer Zeit ihre allgemeine Beeidigung/Ermächtigung verlieren werden, diese neu beantragen müssen, aber in vielen Fällen nicht mehr erhalten werden.

Jetzt haben die Juristen das Sagen

Da die gewählten Funktionäre unfähig waren, die Streitereien beizulegen und sich auf einen modus vivendi zu verständigen, werden jetzt die Juristen die Entscheidungen fällen. Darüber kann außer den Anwälten niemand glücklich sein.

Zwar erwartet der Bundesverband einen kurzen Prozess, da er seiner Sache sicher ist und glaubt, im Vorhinein gemeinsam mit dem Justiziar des Verbandes alle Eventualitäten bedacht und ausreichend geprüft zu haben. Gerichtsurteile fallen jedoch mitunter anders aus als erwartet. Manchmal sogar so, dass keine der Parteien damit zufrieden sein kann.

Erfahrene Juristen wissen, dass man vor Gericht nicht Recht, sondern ein Urteil erhält.

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Richard Schneider