Bundesgerichtshof: Erloschene Beeidigung eines Dolmetschers kein Revisionsgrund

Bundesgerichtshof
Das Hauptgebäude des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe. - Bild: Joe Miletzki / BGH

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat im Rahmen einer Revisionsverhandlung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung einen Beschluss gefasst, der für Gerichtsdolmetscher relevant ist.

Eingehender zu erörtern war die Frage, ob der im Verfahren tätige Dolmetscher ordnungsgemäß beeidigt war.

Der Dolmetscher berief sich zu Beginn der Verhandlung auf seine in Niedersachsen vor vielen Jahren erfolgte allgemeine Beeidigung. Das Problem: Diese war – was dem Dolmetscher nicht bewusst war – nicht mehr gültig. Denn alle vor 2011 in Niedersachsen vorgenommenen Beeidigungen verloren durch eine Neuregelung nach einer Übergangszeit von fünf Jahren Ende 2015 ihre Gültigkeit.

Falls dieser Umstand bekannt gewesen wäre, hätte der Dolmetscher ad hoc beeidigt werden können. Dies geschah nicht, sodass der Dolmetscher über die Dauer des gesamten Verfahrens, an dessen Ende der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt wurde, nicht wirksam beeidigt war.

Das macht aber nichts, so das Gericht. Zwar liege ein Verfahrensfehler vor, aber es handle sich hier „um einen seit langem regelmäßig in Hauptverhandlungen tätig werdenden Dolmetscher“. Und es sei „auszuschließen, dass der Dolmetscher sorgfältiger als geschehen übersetzt hätte, wenn seine erloschene allgemeine Beeidigung noch wirksam gewesen wäre“.

Entscheidend sei: „Er fühlte sich mithin ebenso an seinen geleisteten Eid gebunden, treu und gewissenhaft zu übertragen, wie dies der Fall gewesen wäre, wenn der Eid noch rechtsgültig gewesen wäre.“

Anders verhalte es sich, wenn Dolmetscher behaupteten, allgemein beeidigt zu sein, eine solche Beeidigung aber nie stattgefunden habe. Denn dann fehle es an der Motivation des Dolmetschers, einer Eidespflicht genügen zu müssen.

Eine solche Situation liege hier jedoch nicht vor. Der Dolmetscher sei tatsächlich ordnungsgemäß allgemein beeidigt worden, lediglich die Wirksamkeit des Eides sei wegen Fristablaufs schon vor Prozessbeginn erloschen.

Ein Revisionsgrund liege in diesem Fall somit nicht vor. Hinzu komme, dass weder der Angeklagte noch dessen Verteidiger im Lauf des Verfahrens die Dolmetschleistung bemängelt hätten. Da beide Kenntnisse der beiden hier beteiligten Sprachen besitzen, hätten ihnen Übersetzungsfehler auffallen können.

Begründung des Bundesgerichtshofs:

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BUNDESGERICHTSHOF
Beschluss

3 StR 406/21
vom
11. Januar 2022

[…]

Der Erörterung bedarf lediglich die zulässig erhobene Verfahrensrüge, ein in der Hauptverhandlung tätig gewordener Dolmetscher sei weder gemäß § 189 Abs. 2 GVG allgemein beeidigt gewesen noch vom Gericht nach § 189 Abs. 1 GVG vereidigt worden.

1. Der Rüge liegt Folgendes zu Grunde:

In der Hauptverhandlung wurde bei der Vernehmung von zwei Zeugen ein Dolmetscher tätig; der Angeklagte selbst war der deutschen Sprache hinreichend mächtig. Vor seinem Tätigwerden erklärte der Dolmetscher auf Frage des Gerichts, er sei allgemein beeidigt, und berief sich in dem Glauben an die Wirksamkeit seiner allgemeinen Beeidigung auf diese. Das Landgericht sah in der Annahme der Richtigkeit der Angaben des Dolmetschers davon ab, ihn gemäß § 189 Abs. 1 GVG zu vereidigen.

Der Dolmetscher übersetzte daraufhin bei der Vernehmung des einen Zeugen, der kein Deutsch sprach. Da der andere Zeuge der deutschen Sprache weitgehend kundig war, wurde der Dolmetscher bei dessen Vernehmung nur partiell benötigt. Beanstandungen gegen die Übersetzungsleistungen wurden nicht erhoben, insbesondere nicht vom Angeklagten und dessen Verteidiger, die selbst Kenntnisse der fremden Sprache haben beziehungsweise ihrer mächtig sind.

Zwar war der Dolmetscher für die betreffende Sprache gemäß § 189 Abs. 2 GVG in Niedersachsen allgemein beeidigt worden. Diese Beeidigung war indes zum Zeitpunkt seines Tätigwerdens in der Hauptverhandlung nicht mehr gültig. Denn mit Wirkung vom 1. Januar 2011 wurden in Niedersachsen die Vorschriften über die allgemeinen Beeidigungen von Dolmetschern und Ermächtigungen von Übersetzern grundlegend neu gestaltet […].

Alle vor dem 1. Januar 2011 in Niedersachsen vorgenommenen allgemeinen Beeidigungen – darunter auch diejenige des hier tätig gewordenen Dolmetschers – waren gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 NJG nur während einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2015 weiter wirksam; sie erloschen mithin zum 1. Januar 2016 […].

Allein die seit dem 1. Januar 2011 in Niedersachsen (derzeit gemäß §§ 22 ff. NJG) erfolgten allgemeinen Beeidigungen sind noch wirksam. Sie verlieren ihre Gültigkeit – wie alle nach den landesrechtlichen Vorschriften der einzelnen Bundesländer vorgenommenen allgemeinen Beeidigungen von Dolmetschern – nach derzeitiger Rechtslage erst zum Ablauf des 11. Dezember 2024, wenn eine im Anschluss an das Inkrafttreten des Gerichtsdolmetschergesetzes des Bundes […] zum 1. Januar 2023 geltende Übergangsfrist endet […]. Ab dann wird nur noch eine Berufung auf eine nach dem Gerichtsdolmetschergesetz des Bundes vorgenommene allgemeine Beeidigung von § 189 Abs. 2 GVG erfasst sein […].

2. Die Verfahrensrüge ist unbegründet.

a) Zwar war der Dolmetscher weder nach § 189 Abs. 2 GVG zum Zeitpunkt seines Tätigwerdens rechtswirksam allgemein beeidigt noch wurde er vor seinem Tätigwerden vom Gericht nach § 189 Abs. 1 GVG i.V.m. § 64 StPO individuell vereidigt. Damit liegt der geltend gemachte Verfahrensfehler vor.

b) In der Regel beruht ein Urteil auch auf einem Verstoß gegen die Vereidigungsvorschriften des § 189 GVG, weil zumeist nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein nach § 189 Abs. 1 GVG vom Gericht einzelfallbezogen vereidigter oder ein nach § 189 Abs. 2 GVG allgemein beeidigter Dolmetscher, der sich zudem unmittelbar vor seinem Tätigwerden in der Hauptverhandlung auf die allgemeine Beeidigung berufen und sich damit seine Eidespflicht noch einmal vergegenwärtigt hat, sorgfältiger als ein nicht vereidigter Dolmetscher übersetzt hätte […].

Vielfach ohne Auswirkungen auf die Übersetzungsleistung ist jedoch das bloße Unterbleiben einer ausdrücklichen Berufung eines tatsächlich gemäß § 189 Abs. 2 GVG wirksam allgemein beeidigten Dolmetschers auf diesen Eid. In einem solchen Fall kann, sofern es sich um einen seit langem regelmäßig in Hauptverhandlungen tätig werdenden Dolmetscher handelt und keine Zweifel an der Richtigkeit der erbrachten Übersetzungsleistung vorliegen, nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig ausgeschlossen werden, dass das versehentliche und vereinzelte Unterbleiben einer Berufung auf die allgemeine Beeidigung die Qualität der Übersetzung negativ beeinflusst haben könnte, womit das Urteil nicht auf dem Rechtsfehler der fehlenden Berufung auf den wirksamen Eid beruht […].

c) Aber auch vorliegend beruht das Urteil nicht auf dem Verstoß gegen § 189 GVG – hier dem Fehlen einer weiterhin rechtswirksamen allgemeinen Beeidigung des in der Hauptverhandlung tätig gewordenen Dolmetschers nach § 189 Abs. 2 GVG – und auf dem daraus resultierenden relativen Revisionsgrund […].

aa) Es ist auszuschließen, dass der Dolmetscher sorgfältiger als geschehen übersetzt hätte, wenn seine erloschene allgemeine Beeidigung noch wirksam gewesen wäre. Denn er ging, wie seine ausdrückliche Berufung auf seine allgemeine Beeidigung zeigt, bei seinem Tätigwerden in der Hauptverhandlung – wenngleich irrtümlich – davon aus, diese vor dem 1. Januar 2011 vorgenommene allgemeine Beeidigung sei noch wirksam. Er fühlte sich mithin ebenso an seinen geleisteten Eid gebunden, treu und gewissenhaft zu übertragen, wie dies der Fall gewesen wäre, wenn der Eid noch rechtsgültig gewesen wäre.

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Urteil nicht auf einem Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Vereidigung eines in der Hauptverhandlung tätig gewordenen Dolmetschers beruht, wenn dieser allgemein beeidigt war, sich im Glauben an die Wirksamkeit des Eides und dessen Erstreckung auf die konkrete Übersetzungsleistung auf diesen berufen hat und auch das Gericht von der Wirksamkeit des Eides ausgegangen ist, die allgemeine Beeidigung aber im Einzelfall mängelbehaftet oder unzureichend war, weil der Eid statt vom Gerichtspräsidenten von einem von diesem beauftragten Richter abgenommen worden war […], weil er sich auf eine andere als die Sprache bezog, aus der im konkreten Fall übertragen wurde […], oder weil er – unter der bis zum 11. Dezember 2008 geltenden Fassung des § 189 Abs. 2 GVG – ein Tätigwerden bei dem betreffenden Gericht nicht erfasste […].

In diesen Fällen war vor dem Hintergrund der Berufung auf einen geleisteten Eid und der damit verbundenen Annahme des Dolmetschers, an diesen im konkreten Fall gebunden zu sein, jeweils auszuschließen, dass der Dolmetscher sich seiner besonderen Verantwortung und seiner Pflicht zur treuen und gewissenhaften Übersetzung, die auch aus der Eidesleistung resultiert, nicht bewusst war […]. Diese Fallkonstellationen sind vergleichbar mit der hier vorliegenden.

bb) Rechtlich unerheblich ist, dass die vorgenannte Neuregelung der allgemeinen Beeidigung von Dolmetschern in Niedersachsen besondere Anforderungen an die fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit von Dolmetschern aufgestellt hat und nicht ohne Weiteres gewährleistet ist, dass Dolmetscher, die lediglich vor dem 1. Januar 2011 in Niedersachsen allgemein be-eidigt wurden, die seither geltenden Voraussetzungen für eine allgemeine Beeidigung erfüllen.

Denn § 189 Abs. 1 GVG gestattet es den Gerichten, auch solche Personen als Dolmetscher zu vereidigen und einzusetzen, die den von § 23 NJG (und vergleichbaren Regelungen anderer Bundesländer) aufgestellten Anforderungen nicht genügen oder dies nicht nachgewiesen haben. § 189 GVG dient mithin nicht dazu, Dolmetscher von einem Tätigwerden auszuschließen, welche die derzeit landesrechtlich und zukünftig in §§ 3 f. GDolmG festgelegten formellen Voraussetzungen für eine allgemeine Beeidigung nicht erfüllen […].

cc) Zwar beruht ein Urteil regelmäßig auf der fehlenden Vereidigung eines Dolmetschers, wenn er – und sei es in gutem Glauben – behauptet hat, allgemein beeidigt zu sein, eine allgemeine Beeidigung gemäß § 189 Abs. 2 GVG tatsächlich jedoch nie stattfand. Denn dann fehlt es an einer hinreichenden Grundlage für eine Annahme des Dolmetschers, einer Eidespflicht genügen zu müssen […].

Eine solche Fallgestaltung ist hier jedoch nicht gegeben, denn der tätig gewordene Dolmetscher war allgemein beeidigt worden; lediglich die Wirksamkeit des Eides war wegen Fristablaufs erloschen.

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Richard Schneider