Brandenburg diskutiert Gesetz zur Neuregelung der allgemeinen Beeidigung und Ermächtigung

Land Brandenburg
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Das in unfertigem Zustand von Bundestag und Bundesrat verabschiedete bundeseinheitliche Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) ist auf so vielen Ebenen eine Fehlkonstruktion, dass man gar nicht weiß, wo man mit einer Beschreibung anfangen soll. Ein Beispiel:

Zunächst wurde die Idee von der Branche wohlwollend aufgenommen, da man davon ausging, dass nun 16 Ländergesetze zur Beeidigung bzw. Ermächtigung von Dolmetschern und Übersetzern durch ein einziges Bundesgesetz abgelöst werden. Das hätte Bürokratie abgebaut, die bislang unterschiedlichen Kriterien vereinheitlicht und Umzüge zwischen Bundesländern erleichtert.

Dem ist aber nicht so, weil man vergessen hat, die Übersetzer in das GDolmG aufzunehmen. Da dort nur von Dolmetschern die Rede ist, gilt es nur für Dolmetscher.

De facto wird nun also den 16 Landesgesetzen ein zusätzliches Bundesgesetz aufgepfropft, das ausschließlich für die mündliche Tätigkeit als Dolmetscher gilt.

Die 16 Landesgesetze werden damit nicht wie erhofft überflüssig, sondern sind für Übersetzer nach wie vor erforderlich und müssen nun überarbeitet und an das Bundesgesetz angepasst werden.

Fürs Dolmetschen und Übersetzen gibt es nun zwei verschiedene Gesetze

In der Praxis ist es so, dass praktisch alle in diesem Bereich Dolmetschenden auch Übersetzungen für die Justiz anfertigen. Sie müssen sich für diese verschiedenen Rollen nun nach zwei verschiedenen Gesetzen vereidigen lassen: als Dolmetscher nach Bundesgesetz und als Übersetzer nach Landesgesetz.

Wer in ein anderes Bundesland umzieht, darf dort weiter für die Gerichte dolmetschen, aber nicht übersetzen. Die Ermächtigung als Übersetzer muss wie bisher im anderen Gerichtsbezirk neu beantragt werden.

GDolmG wird in Brandenburg durch BbgSpMG ergänzt

Welche Schwierigkeiten dieses Chaos dem Gesetzgeber bereitet, kann man derzeit in Brandenburg beobachten. Am 20. Oktober 2022 fand im Landtag Brandenburg eine öffentliche Sitzung des Rechtsausschusses statt.

Auf der Tagesordnung stand auch eine öffentliche Anhörung zum „Gesetz zur Neuregelung der allgemeinen Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und der Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern und zur Änderung weiterer Gesetze“ (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 7/6100).

Hier die wichtigsten Passagen der Drucksache, die Dolmetscher betreffen:

*

A. Problem

1. Am 1. Januar 2023 tritt das Gerichtsdolmetschergesetz vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124) in Kraft. Mit dem Gerichtsdolmetschergesetz hat der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes Gebrauch gemacht und die allgemeine Beeidigung der Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetscher nach den §§ 185 und 189 des Gerichtsverfassungsgesetzes weitgehend abschließend geregelt.

Bisher war die allgemeine Beeidigung der Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie die Ermächtigung der Übersetzerinnen und Übersetzer im Land Brandenburg im Brandenburgischen Dolmetschergesetz vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 252) sowie in der Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes vom 23. September 2009 (GVBl. II S. 709) geregelt.

Mit Inkrafttreten des Gerichtsdolmetschergesetzes werden die landesrechtlichen Regelungen über die allgemeine Beeidigung der gerichtlichen Dolmetscherinnen und Dolmetscher gegenstandslos. Soweit das Gerichtsdolmetschergesetz keine Regelungen trifft, besteht weiterhin landesrechtlicher Regelungsbedarf. Dies betrifft die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern und die allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, die nicht in den Anwendungsbereich des Gerichtsdolmetschergesetzes fallen. Dabei handelt es sich um die bislang in § 1 Absatz 3 des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes geregelten Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher und die dort erfassten anerkannten Kommunikationshilfen.

Des Weiteren sind wegen der in § 7 des Gerichtsdolmetschergesetzes geregelten Befristung der allgemeinen Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, die auch auf die sonstigen Sprachmittlerinnen und Sprachmittler übertragen werden soll (vgl. Artikel 1 § 6 dieses Gesetzentwurfes), Anpassungen des Brandenburgischen Justizkostengesetzes vom 3. Juni 1994 (GVBl. I S. 172) notwendig.

[…]

B. Lösung

1. Die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern und die allgemeine Beeidigung der nicht vom Gerichtsdolmetschergesetz erfassten Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind landesrechtlich neu zu regeln.

Die Voraussetzungen der allgemeinen Beeidigung und der Ermächtigung nach diesem Gesetz sollen dabei denen des Gerichtsdolmetschergesetzes entsprechen. Damit wird die bisherige Rechtslage, nach der alle beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer die gleichen Voraussetzungen erfüllen müssen, fortgeschrieben.

[…]

C. Rechtsfolgenabschätzung

I. Erforderlichkeit

1. Das Inkrafttreten des Gerichtsdolmetschergesetzes macht eine Anpassung der landesrechtlichen Regelungen für die Ermächtigung der Übersetzerinnen und Übersetzer und die allgemeine Beeidigung der nicht vom Gerichtsdolmetschergesetz erfassten Dolmetscherinnen und Dolmetscher erforderlich. Hierzu dient der unter Artikel 1 enthaltene Entwurf eines Brandenburgischen Sprachmittlergesetzes (BbgSpMG).

Der Änderungsbedarf des Brandenburgischen Justizkostengesetzes folgt daraus, dass in § 7 des Gerichtsdolmetschergesetzes und in § 6 BbgSpMG eine Befristung der allgemeinen Beeidigung und der Ermächtigung vorgesehen ist. Für die Verlängerung der allgemeinen Beeidigung werden nach § 12 des Gerichtsdolmetschergesetzes Kosten nach den jeweiligen landesrechtlichen Kostengesetzen erhoben. Eine vergleichbare Regelung ist in § 11 BbgSpMG vor-gesehen. Das Brandenburgische Justizkostengesetz enthält bislang keinen Gebührentatbestand für eine Verlängerung der allgemeinen Beeidigung oder Ermächtigung.

[…]

II. Zweckmäßigkeit

1. Um den bislang bestehenden Gleichlauf zwischen der nunmehr bundesrechtlich geregelten und der landesrechtlich zu regelnden Materie beizubehalten, ist es zweckmäßig, die landesrechtlichen Regelungen im Sprachmittlerrecht dem Bundesrecht anzupassen.

[….]

III. Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung

1. Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger

Keine.

2. Auswirkungen auf die Wirtschaft

Keine.

3. Auswirkungen auf die Verwaltung

a) Artikel 1 und 2 des Gesetzentwurfes

Das Gerichtsdolmetschergesetz und daran anknüpfend das Brandenburgische Sprachmittlergesetz (Artikel 1 § 6 des Gesetzentwurfes) sehen das Auslaufen der bislang bestehenden allgemeinen Beeidigungen und Ermächtigungen zum 12. Dezember 2024 vor, sodass sodann die Dolmetscherinnen und Dolmetscher neu zu beeidigen und Übersetzerinnen und Übersetzer neu zu ermächtigen sind.

Der Aufwand für die Neuvornahme der allgemeinen Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern geht auf das Gerichtsdolmetschergesetz zurück und folgt somit aus den Vorgaben des Bundesgesetzgebers. Um eine Gleichbehandlung unter den Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern zu gewährleisten, ist damit aber zugleich eine landesrechtliche Regelung naheliegend, die ein entsprechendes Auslaufen der Beeidigung und Ermächtigung für die sonstigen, nicht unter die Regelungen des Gerichtsdolmetschergesetzes fallenden Sprachmittlerinnen und Sprachmittler vorsieht.

Betrachtet man den Aufwand für die allgemeine Beeidigung und Ermächtigung von sonstigen Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern, so wie diese in den Regelungen des Brandenburgischen Sprachmittlergesetzes vorgesehen sind, gleichwohl als landesrechtlich motiviert, kann als Bezugsgröße ein zeitlicher Aufwand von 30 Minuten bis maximal 2 Stunden zu Grunde gelegt werden.

Derzeit sind im Land Brandenburg ausweislich der bundesweiten Datenbank 197 Dolmetscherinnen und Dolmetscher und 9 Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher allgemein beeidigt sowie 280 Übersetzerinnen und Übersetzer ermächtigt. Von den 280 Übersetzerinnen und Übersetzern sind 188 zugleich als Dolmetscherinnen und Dolmetscher tätig.

Weiterer Erfüllungsaufwand entsteht durch die im Gerichtsdolmetschergesetz und im Brandenburgischen Sprachmittlergesetz vorgesehene Befristung der allgemeinen Beeidigung bzw. Ermächtigung auf einen Zeitraum von fünf Jahren. Für die nach Ablauf dieser Frist erforderliche erneute allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung verringert sich der Aufwand gegenüber der erstmaligen Beeidigung bzw. Ermächtigung in einem nicht konkret bezifferbaren Umfang.

Bis zum Jahr 2024 kann für Erstbeeidigungen / -ermächtigungen mit Einnahmen bis zu ca. 35.000 Euro und für die Verlängerungen alle fünf Jahre mit bis zu ca. 20.000 Euro gerechnet werden. Eine genaue Angabe ist nicht möglich, da die Anzahl der Sprachmittlerinnen und Sprachmittler, die sich nach dem Brandenburgischen Sprachmittlergesetz beeidigen / ermächtigen lassen werden bzw. die Beeidigungen / Ermächtigungen verlängern werden, von unterschiedlichen Faktoren abhängt und somit nicht prognostizierbar ist.

D. Verfahrensbeteiligte im Sinne des Kapitels I Nummer 1 der Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung über die Unterrichtung des Landtages nach Artikel 94 der Verfassung des Landes Brandenburg

1. Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V.
Landesverband Berlin-Brandenburg e.V.
Kurfürstenstraße 114
10787 Berlin

2. Fachverband der Berufsdolmetscher und Berufsübersetzer ATICOM
Winzermarkstraße 89
45529 Hattingen

3. Berufsverband der Gebärdensprachdolmetscherin/-innen
Berlin/Brandenburg e.V.
Dornröschenstraße 32b
12555 Berlin

[…]

E. Zuständigkeiten

Federführend für den Gesetzentwurf ist das Ministerium der Justiz. Zuständig für die Einbringung des Gesetzentwurfs in den Landtag ist die Staatskanzlei.

[…]

[Es folgt der Gesetzentwurf, den wir hier nicht zitieren. Er findet sich in der unten verlinkten PDF-Datei der Drucksache 7/6100.]

[…]

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Die allgemeine Beeidigung der Dolmetscherinnen und Dolmetscher im Land Brandenburg war bislang im Brandenburgischen Dolmetschergesetz (BbgDolmG) sowie in der Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes geregelt.

Mit dem Inkrafttreten des Gerichtsdolmetschergesetzes (GDolmG) zum 1. Januar 2023 kann für die von ihm erfassten Dolmetscherinnen und Dolmetscher eine Regelung nicht mehr durch Landesgesetz erfolgen.

Der Anwendungsbereich des Gerichtsdolmetschergesetzes umfasst nicht die bisher landesrechtlich geregelte allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern für die Gebärdensprache und die anerkannten Kommunikationshilfen (z. B. Blindensprache) sowie die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern (§ 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung [ZPO]). Für diese Personengruppe sind weiterhin landesrechtliche Regelungen erforderlich.

Dabei soll der nach den bisherigen landesrechtlichen Regelungen bestehende Gleichlauf für alle bei den Gerichten tätigen Sprachmittlerinnen und Sprachmittler beibehalten werden. Abweichende Eignungsvoraussetzungen für die nicht vom Gerichtsdolmetschergesetz erfassten Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer sind sachlich nicht gerechtfertigt. Eine für diese Berufsgruppen abweichende landesrechtliche Regelung würde zu nicht zu rechtfertigen-den Ungleichbehandlungen führen. Dies gilt umso mehr, als der überwiegende Teil der Dolmetscherinnen und Dolmetscher auch als Übersetzerinnen bzw. Übersetzer tätig ist. Infolgedessen übernimmt das Brandenburgische Sprachmittlergesetz (BbgSpMG) überwiegend die Bestimmungen des Gerichtsdolmetschergesetzes.

Wie das Gerichtsdolmetschergesetz (vgl. Gesetzesbegründung zu § 1 GDolmG, BT-Drs. 19/14747, S. 45) schränkt auch dieses Gesetz nicht die Befugnis der Justiz ein, als Sprachmittlerin oder Sprachmittler eine andere geeignete Person heranzuziehen (vgl. § 185 des Gerichtsverfassungsgesetzes [GVG] für Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie § 404 ZPO für Übersetzerinnen und Übersetzer), die als Dolmetscherin oder Dolmetscher im Einzelfall zu beeidigen ist (§ 189 GVG). Die allgemeine Beeidigung gewährleistet jedoch im Gegensatz zur der Eidesleistung im Gerichtssaal, dass die Dolmetscherin oder der Dolmetscher zuvor seine Kompeten-zen in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegenüber der nach § 2 BbgSpMG zuständigen Stelle nachgewiesen hat.

§ 12 GDolmG bestimmt, dass für die Beeidigung und die Verlängerung der Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern Kosten nach den jeweiligen landesrechtlichen Kostengesetzen erhoben werden. Dies macht eine Anpassung des Brandenburgischen Justizkostengesetzes (JKGBbg) erforderlich, da dieses bislang keinen Gebührentatbestand für die Verlängerung der allgemeinen Beeidigung enthält.

[…]

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Brandenburgisches Sprachmittlergesetz)

Zu § 1

Absatz 1 dient der Begriffsbestimmung. Der Oberbegriff „Sprachmittlerin“ bzw. „Sprachmittler“ umfasst alle Arten von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, auch Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer.

Durch Absatz 2 werden die Gebärdensprache und anerkannte Kommunikationshilfen (vgl. § 3 der Kommunikationshilfenverordnung) in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes einbezogen. Es wird damit klargestellt, dass für deren Übertragung insgesamt dieselben Grundsätze Anwendung finden wie für die Übertragung ausländischer Sprachen.

Absatz 3 ist Folge von § 1 GDolmG. Mit dieser Regelung hat der Bund, gestützt auf die Gesetzgebungskompetenz für das gerichtliche Verfahren aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (GG), den Bereich der gerichtlichen Dolmetscherinnen und Dolmetscher weitgehend abschließend geregelt. Eine landesrechtliche Regelung ist gemäß Artikel 72 Absatz 1 GG danach nicht mehr möglich. Der Verweisung auf das Gerichtsdolmetschergesetz in Absatz 3 Satz 1 kommt daher lediglich klarstellende Funktion zu. Mit Absatz 3 Satz 2 wird die bisher in § 1 Absatz 2 BbgDolmG enthaltene Regelung beibehalten, wonach die allgemeine Beeidigung die Ermächtigung des § 142 Absatz 3 ZPO umfasst.

[…]

Zu Artikel 2 (Änderung des Brandenburgischen Justizkostengesetzes)

Infolge der Befristung der allgemeinen Beeidigung und der Ermächtigung ist für das Verfahren zur Verlängerung der allgemeinen Beeidigung und der Ermächtigung ein Gebührentatbestand zu schaffen. Die Gebührenhöhe bemisst sich nach der Gebühr für den Erstantrag, berücksichtigt aber den geringeren Bearbeitungsaufwand.

* * *

Beeidigung / Ermächtigung muss alle fünf Jahre verlängert werden

Für die nun alle fünf Jahre anstehende Verlängerung der Beeidigung / Ermächtigung in einer Sprache ist in Brandenburg eine Gebühr von 70 Euro plus 10 Euro für jede weitere Sprache vorgesehen. Jedes Bundesland wird dafür eigene Gebührensätze festlegen und landesrechtliche Bestimmungen anpassen müssen.

Weiterführender Link

  • „Gesetz zur Neuregelung der allgemeinen Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und der Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern und zur Änderung weiterer Gesetze“ (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 7/6100 als PDF-Datei)

Richard Schneider