Bundesamt kündigt Mitarbeiterin, weil sie nicht gendert – Arbeitsgericht hebt Kündigung auf

Justitia Wuppertal
Die Justitia am Eingang des alten Rathauses von Wuppertal-Elberfeld. - Bild: Richard Schneider

Weil sie ein Arbeitsschutzdokument nicht durchgehend gendern wollte, hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) eine Angestellte zunächst abgemahnt und dann gekündigt. Das BSH unterhält Dienstsitze in Hamburg und Rostock und beschäftigt rund 800 Mitarbeiter.

Die Betroffene arbeitet als Strahlenschutzbeauftragte in der Behörde. Sie hatte das Dokument gemäß den Regeln des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit verfassen wollen, die Disziplinarvorgesetzten verlangten Gender- und Paarformen – welche genau, teilten sie der Klägerin trotz Nachfragen jedoch nicht mit. Vor dem Arbeitsgericht Hamburg gab es jetzt für die Bundesbehörde die doppelte Abfuhr.

Klägerin: Strahlenschutz verlangt klare Sprache – Gendern unangebracht

Der Streit um das Arbeitsschutzdokument, das die Klägerin als Strahlenschutzbeauftragte neu verfasst hat, zog sich über mehrere Monate hin. Die Klägerin argumentiert:

Der Strahlenschutzbeauftragte führt ein Amt aus, das unabhängig ist vom biologischen Geschlecht. Allein seine Funktion steht im Vordergrund. Gendern ist hier unangebracht, weil es vom Aufgabengebiet ablenkt. Vor allem aber muss ein sensibler Bereich wie der Strahlenschutz rechtsverbindlich und klar in schriftlichen Anweisungen formuliert sein. Wird zum Beispiel der juristische Begriff „ermächtigter Arzt“ durch „fachärztliche Person“ ersetzt, ist das Klarheitsgebot verletzt.

Ihre Disziplinarvorgesetzten, die fachlich nicht zuständig waren, sahen das anders. Es folgten zunächst zwei Abmahnungen für dieselbe Sache, dann eine Kündigung.

Arbeitsgericht: Abmahnungen unwirksam, kein Grund für Kündigung

Vor dem Arbeitsgericht Hamburg musste die beklagte Bundesbehörde nach der öffentlichen mündlichen Verhandlung zwei Niederlagen einstecken. Sowohl die Abmahnungen als auch die Kündigung wurden vom Gericht kassiert (Arbeitsgericht Hamburg, Aktenzeichen 4 Ca 53/25 sowie 4 Ca 62/25).

Es gebe keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung, heißt es in dem Urteil. Auch die beiden Abmahnungen seien unwirksam, weil sie „auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens der Klägerin beruhen. Die Klägerin hat keine außerhalb des Strahlenschutzrechts bestehende arbeitsvertragliche Nebenpflicht verletzt“.

Prof. Dr. Walter Krämer
Prof. Dr. Walter Krämer ist Mitbegründer und Vorsitzender des VDS. – Bild: Dorota Wilke / VDS

VDS unterstützt Klägerin, finanziert Kündigungsschutzklage

Prof. Walter Krämer, Vorsitzender des Vereins Deutsche Sprache (VDS) freut sich über die Urteile:

Leider wurde in der Urteilsbegründung das Gendern nicht explizit erwähnt, obwohl es die Grundlage für diese Farce war. Dennoch wurden den Abmahnungen und der Kündigung ein Riegel vorgeschoben und die Klägerin konnte nicht zum Gendern gezwungen werden.

Es sei wichtig, dass sich Angestellte oder Beamte nicht alles bieten lassen und für ihr Recht auf korrekte und rechtsverbindliche Sprache eintreten. Der VDS hat die Kündigungsschutzklage daher finanziell getragen. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

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