GDolmG: Neuer Referentenentwurf schlägt Anerkennung von Hochschulabschlüssen und befristeten Bestandsschutz vor

Paragrafen
Bild: Gerd Altmann / Pixabay

In einem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum „Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz“ werden Überarbeitungen des Gerichtsdolmetschergesetzes (GDolmG) vorgeschlagen. Diese kommen den Forderungen der Übersetzerverbände entgegen.

Im Entwurf heißt es (zusätzliche Absatzeinteilungen, Absatzumstellungen und Zwischenüberschriften von UEPO.de):

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Nachweis Fachkenntnisse vereinfacht, befristeter Bestandsschutz für Altbeeidigte

Der für die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern nach dem GDolmG vorgesehene Nachweis erforderlicher Fachkenntnisse soll vereinfacht werden. Zudem sollen langjährig tätige Dolmetscher zeitlich befristet Bestandsschutz genießen. […]

Übergangsfrist mehrfach verlängert, zuletzt bis 31. Dezember 2027

[…] Die Umsetzungsfrist des seit dem 1. Januar 2023 geltenden Gesetzes wurde mehrfach – zuletzt bis zum 31. Dezember 2027 – verlängert, um den Ländern die Einrichtung der für die Abnahme der Dolmetscherprüfung erforderlichen Prüfungskapazitäten zu ermöglichen. Bis dahin ist übergangsweise weiterhin die Berufung auf einen nach Landesrecht allgemein geleisteten Eid nach § 189 Absatz 2 Gerichtsverfassungsgesetz möglich.

Die bundeseinheitlichen Beeidigungsvoraussetzungen des GDolmG müssen daher ab dem 1. Januar 2028 von den gerichtlichen Dolmetschern erfüllt werden. Im Regelfall müssen sie sich der Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes unterziehen.

Zu wenige Prüfungsämter, zu geringe Kapazitäten

Gegenwärtig bestehen Prüfungsämter im Sinne von § 3 Absatz 2 Nummer 1 GDolmG lediglich in Baden-Württemberg (Karlsruhe), Bayern (München), Hessen (Darmstadt), Mecklenburg-Vorpommern (Rostock), Saarland (Saarbrücken) und Sachsen (Leipzig).

Drohender Mangel an allgemein beeidigten Gerichtsdolmetschern

Auch nach dem Ablauf der nochmals verlängerten Übergangsfrist droht damit ein Mangel an allgemein beeidigten Dolmetschern. Eine funktionierende Rechtspflege setzt jedoch eine ausreichende Zahl qualifizierter allgemein beeidigter gerichtlicher Dolmetscher voraus.

Die ebenfalls mögliche Ad-hoc-Beeidigung durch das Gericht bietet hingegen keine Gewähr für die mit dem GDolmG bezweckte bundesweit einheitlich hohe Qualität der Dolmetscherleistungen.

Alternative Nachweise für Fremdsprachenkenntnisse und Dolmetschkompetenz

Um die bestehenden Prüfungsämter bis zu dem erforderlichen Aufbau weiterer Prüfungsämter zu entlasten und zugleich sicherzustellen, dass der Justiz bundesweit auch nach dem 31. Dezember 2027 eine ausreichende Zahl beeidigter Dolmetscherinnen und Dolmetscher zur Verfügung steht, wird einerseits eine alternative Möglichkeit zum Nachweis der nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 GDolmG erforderlichen Fachkenntnisse, andererseits eine zeitlich befristete Bestandsschutzregelung vorgesehen. […]

Die Ergänzung von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 GDolmG sieht vor, dass der Nachweis über die erforderlichen Fachkenntnisse alternativ zu der vor einem staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamt abgelegten Dolmetscherprüfung auch durch den Hochschulabschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule erbracht werden kann, der der Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes entspricht. […]

Bereits nach derzeitiger Rechtslage kann der Nachweis über die erforderlichen Fachkenntnisse auch durch eine an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgelegte Dolmetscherprüfung erbracht werden, wenn es sich dabei um „eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Dolmetscherberuf“ handelt, § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 GDolmG.

Da dies einen zusätzlichen staatlichen Anerkennungsakt für die Dolmetscherprüfung voraussetzt (siehe BT-Drs. 19/27654, S. 123), hat dieser Anwendungsfall keine praktische Relevanz erlangt.

Die nunmehr vorgesehene Ergänzung des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 GDolmG ermöglicht es zu beeidigenden Dolmetschern, den Nachweis über die erforderlichen Fachkenntnisse ohne zusätzlichen Anerkennungsakt durch Vorlage eines Hochschulabschlusses einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule zu führen.

Einzige Voraussetzung ist, dass der Hochschulabschluss der Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes entspricht. Wann dies der Fall ist, wird durch § 3 Absatz 2 Satz 3 GDolmG-E spezifiziert. Danach muss es sich um einen Hochschulabschluss in einem translationswissenschaftlichen Studium mit je mindestens zwei Dolmetscherprüfungen ins Deutsche und aus dem Deutschen im Pflichtbereich des Hauptfachs handeln. Regelmäßig ist diese Information dem Hochschulzeugnis selbst zu entnehmen und kann daher unmittelbar von der beeidigenden Stelle geprüft werden.

Auch die „Rahmenvereinbarung zur Durchführung und Anerkennung von Prüfungen für Übersetzer und Übersetzerinnen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache und Dolmetscherinnen für Deutsche Gebärdensprache“ (sog. KMK-Rahmenvereinbarung) vom 17. Dezember 2020 in der Fassung vom 9. Juni 2022 sieht unter Ziffer 16.2. die Möglichkeit einer „Gleichstellung von anderen akademischen oder staatlichen Prüfungen im Bereich […] Dolmetschen“ mit einer staatlichen Prüfung vor, wenn „bei der Dolmetschprüfung zumindest Verhandlungsdolmetschen (konsekutiv) und Vortragsdolmetschen (konsekutiv) aus dem Deutschen und aus der zu prüfenden Sprache (ersatzweise für konsekutives Vortragsdolmetschen gegebenenfalls Simultandolmetschen aus dem Deutschen und aus der zu prüfenden Sprache) auf gleichwertigem Niveau und in entsprechendem Umfang […] nachgewiesen sind“.

Diese Anforderungen werden in einem translationswissenschaftlichen Studium mit je mindestens zwei Dolmetscherprüfungen ins Deutsche und aus dem Deutschen im Pflichtbereich des Hauptfachs erfüllt.

Vor diesem Hintergrund ist die Normierung weitergehender Anforderungen nicht erforderlich. Sie wäre dem gesetzgeberischen Ziel, die Prüfungsämter möglichst zeitnah zu entlasten, auch nicht dienlich. […]

Befristeter Bestandsschutz bis in Dreißigerjahre?

Da diese Regelung allein nicht ausreichen wird, um die Prüfungsämter in ausreichendem Maß zu entlasten, wird zusätzlich eine befristete bestandsschützende Regelung für Dolmetscher vorgesehen, die am 31. Dezember 2022 nach Landesrecht allgemein beeidigt waren. […]

[Der für fünf Jahre angeregte Bestandsschutz] geschieht in der Erwartung, dass die genannten Kapazitätsengpässe bei der Abnahme der Dolmetscherprüfungen durch Schaffung der erforderlichen Prüfungsämter von den Ländern behoben werden. Dafür wird ein Zeitraum von weiteren fünf Jahren veranschlagt. Nur so lange soll die Regelung gelten.

Eine nochmalige Verlängerung der Übergangsfrist bis zur ausschließlichen Geltung des Gerichtsdolmetschergesetzes und damit eine Verlängerung der Möglichkeit zur Beeidigung nach landesrechtlichen Regelungen über den 31. Dezember 2027 hinaus wäre hingegen nicht gleichermaßen geeignet. Sie würde für alte und neue Dolmetscher gleichermaßen gelten und damit die derzeit uneinheitlichen Voraussetzungen für die Beeidigung in deutlich stärkerem Maße verfestigen. […]

Unbefristeter Bestandsschutz nicht möglich?

Da ein unbefristeter Bestandsschutz mit den europarechtlichen Vorgaben und den Regelungszielen des GDolmG nicht vereinbar ist, soll die Befristung auf den Zeitraum beschränkt werden, der für die Schaffung der erforderlichen Zahl an Prüfungsämtern unbedingt erforderlich ist. […]

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Mängel seit Jahren bekannt, geschehen ist nichts

Im Referentenentwurf werden zwei der vielen Probleme, die das GDolmG geschaffen hat, zutreffend erkannt und Lösungswege beschrieben. Aber: All das war bereits vor mehr als sechs Jahren bekannt, als die ersten Entwürfe diskutiert wurden.

Die Übersetzerverbände – allen voran der ADÜ Nord, der in dieser Sache die Federführung übernommen hat – haben damals schon auf die eklatanten Mängel des offenbar von unfähigen, beratungsresistenten Dilettanten zusammengeschusterten Gesetzes hingewiesen.

Wurden seitdem neue Prüfungsämter eingerichtet? Oder Prüfungen für die zahlreichen bislang nicht berücksichtigten Sprachen eingeführt? Oder die Kapazitäten an den wenigen bestehenden Prüfungsämtern erweitert? Natürlich nicht. Und das wird auch innerhalb der im Referentenentwurf angeregten weiteren Frist von fünf Jahren nicht geschehen.

Reformierter Murks bleibt Murks – Weg mit dem GDolmG!

Experten halten das GDolmG für verfassungswidrig, da es unter anderem in die Gesetzgebungskompetenz der Länder und auf unzulässige Weise in die Berufsfreiheit der Gerichtsdolmetscher eingreift.

Der ADÜ Nord verfolgt daher nach wie vor das Ziel, das Gesetz insgesamt zu Fall zu bringen. Dies soll nun über eine Klagewelle betroffener Kolleginnen und Kollegen vor den Verwaltungsgerichten geschehen.

Die vom Verband 2024 eingereichte Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht wies damals darauf hin, dass zunächst vor den Verwaltungsgerichten geklagt werden müsse.

Der ADÜ Nord hofft, dass die Verwaltungsgerichte das BVerfG anrufen werden, um klären zu lassen, ob das GDolmG verfassungswidrig und damit nichtig ist.

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Richard Schneider