Finanzgericht Köln: Keine Pflicht zur Vergabe lückenlos fortlaufender Rechnungsnummern

Wenn man als Selbstständiger keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern verwendet, ist das Finanzamt nicht berechtigt, den Gewinn höher einzuschätzen. Dies hat das Finanzgericht Köln im Dezember 2017 entschieden.

Ein Steuerpflichtiger Unternehmer hatte systematische und einmalige, aber nicht fortlaufende Rechnungsnummern vergeben. Nach einer Betriebsprüfung betrachtete das Finanzamt dies als schwerwiegenden Mangel der Buchführung und schätzte den Gewinn pro Jahr um 4.000 Euro höher ein.

Das Finanzgericht Köln sah dies jedoch anders. Aus den umsatzsteuerlichen Vorschriften für Selbstständige, die ihren Gewinn per Einnahme-Überschussrechnung ermitteln, ergebe sich lediglich die Pflicht, Aufzeichnungen „einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet“ vorzunehmen. Ein Zwang zur Vergabe von lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern ergebe sich daraus nicht.

Zu beachten ist bei diesem aktuellen Urteil allerdings, dass das Finanzgericht eine Revision zugelassen hat, sodass die Frage noch nicht abschließend geklärt ist.

Im Gesetzestext steht „fortlaufend“, es geht aber nur um die Einmaligkeit

Das 2004 geänderte Umsatzsteuergesetzes (UStG) schreibt in Paragraf 14 Absatz 4 Satz 1 zwar vor, dass die Rechnung „eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen“ enthalten muss, „die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird“.

Die Oberfinanzdirektion Koblenz hatte 2008 aber bereits klargestellt, dass der Gesetzestext vorrangig auf die Einmaligkeit der Rechnungsnummer abstellt.

Betriebsprüfer achten darauf, dass Rechnungsnummern nicht doppelt vergeben werden. Lücken in der Nummerierung müssen plausibel begründet werden können (z. B. mit „Auftrag wurde storniert“). Unbegründete und häufige Lücken wecken den Verdacht, dass Umsätze versteckt werden sollen, um Steuern zu hinterziehen.

Kleinunternehmer scheuen oft davor zurück, eine fortlaufende Nummerierung zu verwenden. Sie fürchten, dass Auftraggeber und Konkurrenten Rückschlüsse auf die Geschäftslage ziehen könnten, wenn sie sehen, dass nur wenige Rechnungen pro Monat ausgestellt werden. Um einen solchen Einblick in die Zahl der ausgestellten Rechnungen zu verhindern, ist es erlaubt, Rechnungen beispielsweise pro Kunde, Monat oder Tag fortlaufend durchzunummerieren.

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[Text: Richard Schneider. Quelle: Finanzgericht Köln, Urteil vom 07.12.2017, Az. 15 K 1122/16. Bild: Richard Schneider.]