Eine litauische Spedition hat in zwei Instanzen ohne Erfolg gegen eine Auflage geklagt, nach der bei Schwertransporten in Deutschland stets eine sachkundige Person anwesend sein muss, die der deutschen Sprache mächtig ist. Diese soll bei Bedarf als Dolmetscher zur Verständigung zwischen dem Team der ausländischen Spedition und der Polizei oder Behörden dienen.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) mit Sitz in Mannheim hat mit Urteil vom 15. Mai 2018 die Berufungsklage der Spedition gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 22. Juni 2017 zurückgewiesen. Das letzinstanzliche Urteil ist seit dem 30. Juni 2018 rechtskräftig (Aktenzeichen 10 S 1801/17).
Als Schwertransport gelten Schwerlasttransporte (hohes Gewicht), Großraumtransporte (mit Überlänge, -höhe oder -breite) und Langtransporte (über 20 Meter). Alle diese Fahrten sind genehmigungspflichtig. In Deutschland besitzen Schwertransportunternehmen in der Regel eine Dauergenehmigung, die das zuständige Ordnungsamt für jeweils ein Jahr erteilt.
Genehmigungsbehörde verlangt, dass mindestens einer im Team Deutsch spricht
Die im litauischen Vilnius ansässige Klägerin führt regelmäßig Großraumtransporte durch, für die sie in Deutschland eine Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) benötigt. 2016 wurde ihr die beantragte (Dauer-)Ausnahmegenehmigung zur Beförderung von Ladungen mit Überbreite, Überhöhe und Überlänge auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen in der gesamten Bundesrepublik erteilt.
Die Stadt Friedrichshafen als Genehmigungsbehörde fügte der Ausnahmegenehmigung jedoch verschiedene Auflagen bei, darunter auch die strittige „Sprachauflage“. Zur Begründung hieß es, dass Großraumtransporte die Straßen in einer Weise beanspruchen, für die die Straßen grundsätzlich nicht ausgelegt seien. Bei einer Dauererlaubnis für das gesamte deutsche Straßennetz könne es immer wieder zu unvorhergesehenen Situationen kommen, die eine Konversation in deutscher Sprache mit der Polizei oder anderen Behörden erforderlich mache, z. B. bei Umleitungen oder Unfällen.
Litauische Spedition: Sprachauflage soll Einsatz ausländischer Fahrer verhindern
Die Klägerin hat die Sprachauflage vor Gericht angefochten und dagegen unter anderem vorgebracht: Ihre Transporte würden die genehmigungsfrei vorgesehenen Maximalmaße nur unerheblich überschreiten, weshalb es schon an einer Gefahrenlage fehle. Die Sprachauflage sei außerdem zu unbestimmt, da Polizeibeamte bei Kontrollen häufig überzogene Anforderungen an die Sprachkompetenz stellen würden. Letztlich diene die Auflage allein dazu, den Einsatz von ausländischen Fahrern zu verhindern.
Nach Ansicht der Spedition reicht es aus, wenn die Fahrer eine in ihre jeweilige Landessprache übersetzte Version der Ausnahmegenehmigung bei sich hätten. Die Polizei könne sich mit Handzeichen ausreichend verständlich machen. Die Sprachauflage schieße über das Ziel hinaus, da es jedenfalls genüge, wenn der Fahrer über rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge.
Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof: Rudimentäre Sprachkenntnisse nicht ausreichend
Wie schon das Verwaltungsgericht, hielt auch der 10. Senat des VGH die Sprachauflage für rechtens. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in der StVO und sei auch hinreichend bestimmt. Mit Blick auf Großraumtransporte sei eine Person der deutschen Sprache mächtig, wenn mit ihr eine Verständigung in typischen, mit der Nutzung der Ausnahmegenehmigung verbundenen Verkehrssituationen möglich ist.
Soweit die Polizei die Sprachauflage bei Kontrollen im Einzelfall falsch auslege, seien daran anknüpfende Maßnahmen rechtlich überprüfbar. Die Sprachauflage sei auch nicht unverhältnismäßig. Es sei legitim, eine übermäßige Straßenbenutzung nur dann ausnahmsweise zu genehmigen, wenn hierdurch die Verkehrssicherheit nicht gefährdet werde, also eine Verkehrsbehinderung oder gar Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer weitgehend ausgeschlossen werden könne.
Dies setze aber voraus, dass auch in unvorhergesehenen kritischen Situationen, wie beispielsweise bei Umleitungen, schwierigen Wetterverhältnissen oder Unfällen, eine Kommunikation der Polizei oder anderer Einsatzkräfte mit dem Fahrer (oder Beifahrer) möglich ist. Da es sich um eine (Dauer-)Ausnahmegenehmigung handele, die zahlreiche Fahrten ermögliche, sei das Risiko des Eintretens solcher atypischen Ereignisse nicht als gering einzuschätzen. Bloß rudimentäre Sprachkenntnisse seien zum Schutz der Verkehrssicherheit nicht ausreichend.
Es liege auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor. Entgegen der Behauptung der Klägerin seien die von ihr durchgeführten Großraumtransporte nicht mit genehmigungsfrei zulässigen „normalen“ Transporten vergleichbar. Zum Beispiel seien zahlreiche Straßen schon nicht breit genug, um einen Großraumverkehr aufnehmen zu können. Da das Spracherfordernis auch für die Mitbewerber der Klägerin gelte, liege auch insoweit keine Ungleichbehandlung vor. Schließlich sei die Sprachauflage auch mit Unionsrecht vereinbar.
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[Text: VGH Mannheim, leicht überarbeitet und ergänzt von UEPO.de. Quelle: Pressemitteilung VGH Mannheim, 2018-07-28. Bild: Tama66 / Pixabay.]