Kleinunternehmer-Regelung für alle: EU will Schwellenwert von 17.500 auf 100.000 Euro erhöhen

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Bisher konnten in Deutschland nur diejenigen Übersetzer und Dolmetscher, die im vorangegangenen Geschäftsjahr einen Umsatz inkl. Umsatzsteuer von nicht mehr als 17.500 Euro erzielt hatten, die so genannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Diese ist mit steuerlichen Vereinfachungen und Erleichterungen verbunden.

Im Zuge der größten Umsatzsteuerreform der letzten 25 Jahre will die Europäische Kommission diesen Schwellenwert in den nächsten Jahren EU-weit einheitlich festlegen. Für die meisten Mitgliedstaaten ist damit eine deutliche Anhebung des Schwellenwertes verbunden. Für Großbritannien ändert sich hingegen kaum etwas.

Nach dem derzeitigen Stand der Planung soll die Kleinunternehmer-Regelung für Selbstständige gelten, deren Vorjahresumsätze folgende Kriterien erfüllen:

  • Nicht mehr als 85.000 Euro Umsatz in einem Mitgliedstaat und
  • nicht mehr als 100.000 Euro Umsatz in der gesamten EU.

Bislang extreme Unterschiede von Land zu Land

Die Jahresumsatz-Grenze, bis zu der man für die Kleinunternehmerregelung optieren kann, variiert zurzeit erheblich von Land zu Land. Für Kleinunternehmer herrschen innerhalb der Europäischen Union keine einheitlichen Wettbewerbsbedingungen.

In Dänemark liegt der Schwellenwert bei 6.713 Euro, in Österreich und Luxemburg bei 30.000 Euro, in Frankreich je nach Fall bei 33.200, 42.900 oder 82.800 Euro, um nur einige Nachbarländer zu nennen. In Spanien und den Niederlanden existiert überhaupt keine Kleinunternehmerregelung.

Großbritannien setzt seit jeher einen recht hohen Schwellenwert von 97.382 Euro an. Vereinfacht könnte man sagen, dass mit der geplanten Reform die britische Regelung auf die gesamte EU übertragen wird.

Zudem gilt die Steuerbefreiung durch die Kleinunternehmerregelung bislang nur für inländische Unternehmer. Von der neuen Regelung sollen erstmals auch Steuerpflichtige profitieren können, die nicht in einem Mitgliedstaat ansässig sind.

Hauptvorteil der Neuregelung: keine Umsatzsteuererklärungen mehr

Wer gemäß den neuen Bestimmungen der EU-Mehrwertsteuerreform Kleinunternehmer ist, braucht auf seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer auszuweisen, kann im Gegenzug aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

Die wichtigste Erleichterung ergibt sich dadurch, dass die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, Umsatzsteuervoranmeldungen und die entsprechenden Vorauszahlungen vollständig entfallen. Denn künftig brauchen auch Normal- und Besserverdiener (wie die bisherigen Kleinunternehmer) keine Mehrwertsteuer mehr zu berechnen. Erforderlich ist nur noch eine einzige Jahres-Steuererklärung.

Keine USt-Vorauszahlungen bis 2 Mio. Euro Umsatz

Zudem ist geplant, einen weiteren Schwellenwert von 2 Millionen Euro Umsatz einzuführen. Für alle Spitzenverdiener, deren Gesamtumsatz in allen Mitgliedstaaten über 100.000 Euro, aber unter 2 Millionen Euro liegt, sollen dann folgende Vereinfachungen gelten:

  • Abgabe nur einer einzigen Umsatzsteuererklärung pro Jahr
  • Keine zwischenzeitlichen Umsatzsteuervorauszahlungen
  • Vereinfachte Rechnungsanforderungen
  • Kürzere Aufbewahrungsfristen zu umsatzsteuerlichen Sachverhalten

Anteil der Kleinunternehmer bislang gering

Unter Übersetzern und Dolmetschern haben sich bislang allenfalls Nebenberufler und dauerhaft Teilzeitbeschäftigte zu Kleinunternehmern erklärt. Sie ersparten sich damit einiges an steuerlichem Verwaltungsaufwand.

Berufseinsteigern wird allgemein empfohlen, die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch zu nehmen. Denn die Schwelle von 17.500 Euro wird meist bereits im zweiten oder dritten Jahr überschritten und der Wechsel vom Kleinunternehmerstatus zum normalen Unternehmer kann kompliziert und mit Steuernachzahlungen verbunden sein.

Außerdem ist Auftraggebern, die ebenfalls Unternehmer sind, völlig egal, ob ein Übersetzer Mehrwertsteuer berechnet. Die Steuer ist lediglich ein durchlaufender Posten, der verrechnet und gegengerechnet wird, aber letztendlich nicht zu zahlen ist. Einen Wettbewerbsvorteil besitzen die bisherigen Kleinunternehmer nur gegenüber Privatkunden, die natürlich froh sind, wenn sie keine Mehrwertsteuer zu zahlen haben und dadurch 19 % sparen.

Neue Obergrenze macht praktisch alle Übersetzer und Dolmetscher zu steuerlichen Kleinunternehmern

Wer hauptberuflich in Vollzeit in der Branche tätig ist, erzielt in der Regel Umsätze, die über dem bisherigen Schwellenwert von 17.500 Euro liegen.

Die meisten Übersetzer und Dolmetscher mussten daher bisher Umsatzsteuer in Rechnung stellen und vierteljährliche bzw. monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben sowie entsprechende Zahlungen vornehmen.

Der neue Schwellenwert von 100.000 Euro macht praktisch alle Übersetzer und Dolmetscher zu Kleinunternehmern im Sinne der Steuergesetzgebung. Denn die Gruppe der Spitzenverdiener, deren Umsätze darüber liegen, ist in der Übersetzungsbranche sehr klein. Kolleginnen und Kollegen, die sich in Online-Foren entsprechend outen, wird oft nicht geglaubt, dass sie regelmäßig sechsstellige Umsätze erzielen.

Aber wie immer gilt bei der EU: Nix is fix

In Sachen EU-Mehrwertsteuerreform ist allerdings zu beachten, dass die Verhandlungen der Mitgliedstaaten noch nicht abgeschlossen sind. Änderungen der hier skizzierten Regelungen und Zahlenwerte sind daher noch möglich.

Zudem entscheidet jeder Mitgliedstaat eigenständig, wann welche Steuererleichterungen für Kleinunternehmer im Zuge der Mehrwertsteuerreform in nationales Recht umgesetzt werden.

Quick Fixes: Erste Neuregelungen ab Januar 2020

Andererseits ist eine EU-weite Vereinheitlichung der Umsatzsteuergesetzgebung richtig, wichtig, seit Langem überfällig und wird von allen Mitgliedstaaten befürwortet. Sie wird auf jeden Fall kommen, wenn auch unter Umständen später als geplant. Der gegenwärtig anvisierte Zeithorizont – man spricht vom Jahr 2022 – erscheint recht ehrgeizig.

Bis zur Einführung einer einheitlichen Mehrwertsteuerregelung in der Europäischen Union soll durch so genannte Quick Fixes der innergemeinschaftliche Handel vereinfacht und harmonisiert werden.

Einige bereits beschlossene Quick Fixes müssen bis zum 1. Januar 2020 in deutsches Recht umgesetzt sein. Das Bundesfinanzministerium hat im Mai 2019 einen Referentenentwurf vorgelegt, der bereits Änderungen für international agierende Unternehmer enthält, zum Beispiel in Bezug auf die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, deren Bedeutung gestärkt wird („Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“).

Zwar erstrecken sich die ab Januar nächsten Jahres geltenden Überarbeitungen der Steuergesetzgebung noch nicht auf die geplante neue Kleinunternehmerregelung, aber diese ersten Schritte machen deutlich, dass der Reformprozess in Angriff genommen wird. Er dürfte in den kommenden Jahren deutlich an Fahrt gewinnen.

[Text: Richard Schneider. Quelle: Deubner (Fachverlag für die steuer- und rechtsberatenden Berufe).]