Urheberrechtsanpassung: VdÜ fordert wirksame Instrumente für angemessene Vergütung

Patricia Klobusiczky
Die VdÜ-Vorsitzende Patricia Klobusiczky setzt sich für eine wirksame Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie ein. Ziel ist, die Einnahmesituation von Literaturübersetzern zu verbessern. - Bild: Richard Schneider

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat am 15. Januar 2020 einen Diskussionsentwurf zur ersten Teilumsetzung der europäischen Richtlinie über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt (DSM-RL) veröffentlicht und die Interessengruppen um Stellungnahme gebeten.

VdÜ-LogoDer 1.300 Mitglieder starke Literaturübersetzerverband VdÜ hält den Entwurf für unzureichend. Er fordert wirksame Instrumente für eine angemessene Vergütung, etwa eine „verbandliche Vertretungsvollmacht in einem anonymisierten Verfahren“, und legt auch einen konkreten Lösungsansatz vor:

Eine Verlegerbeteiligung wird automatisch und ohne Möglichkeit zum Opt-Out durch die Urheber dann eingeräumt, wenn der jeweilige Verlag mit Urheberverbänden einschlägige Vergütungsregeln aufgestellt oder sich solchen angeschlossen hat. In allen anderen Fällen wird die gegenwärtig geltende Zustimmungsregel nach Erscheinen des Werks beibehalten.

Nachfolgend die Stellungnahme im Wortlaut. Zur besseren Online-Lesbarkeit haben wir Zwischenüberschriften eingefügt und den Text in kürzere Absätze unterteilt.

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Kurzfassung

Wir danken herzlich für die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Die Verlegerbeteiligung an den Ausschüttungen einer gemeinsamen VG Wort begrüßen wir bekanntlich. Fairness darf aber nicht einseitig sein. Darum fehlen in dem Diskussionsentwurf eklatant sowohl das Bewusstsein für die gravierenden Disparitäten im Kräfteverhältnis zwischen Worturhebern und Verlagen als auch Lösungsvorschläge dazu.

Der von der EU-Richtlinie geforderte „effet utile“ – die tatsächliche Wirksamkeit nationalstaatlicher Regelungen – wird im Hinblick auf die angemessene Vergütung und deren Definition und Durchsetzung auf diese Weise nicht erreicht. Wir machen auf S. 2 einen Lösungsvorschlag.

Stagnierende Honorare und Altersarmut

Die wirtschaftliche Situation der Literaturübersetzerinnen ist durch stagnierende, teils rückläufige Honorare gekennzeichnet. Altersarmut ist trotz Übersetzens in Vollzeit bereits die Regel. Illustrierende Unterlagen – Honorarumfrage, Modellrechnungen – legen wir gern vor.

Die rechtliche Situation ist unbefriedigend, da das Recht zur Vertragsanpassung auf angemessene Vergütung, notfalls auf dem Wege der Einzelklage, im Berufsalltag praktisch nicht anwendbar ist.

Wirksame Stärkung der Urheber fehlt im Diskussionsentwurf

Im Verhältnis zu den Auftraggebern besteht eine allgemein bekannte strukturelle Störung des Verhandlungsgleichgewichts (s. Entscheidungen des BVerfG 1 BvR 1842/11 und 1 BvR 1843/11), vor deren Hintergrund der Gesetzgeber gefragt ist, Regelungen zu treffen, die eine angemessene Vergütung möglich machen. Die gegenwärtigen Formulierungen des Urhebervertragsrechts erfüllen diese Forderung nicht, wirksame Stärkungen der Urheber/innen fehlen.

Der jetzt vorgelegte Diskussionsentwurf des BMJV ändert daran nichts. Nach ihm sollen in einem aufgeteilten Verfahren der Richtlinienumsetzung zuerst die Verlage eine weitgehend maßge-schneiderte Vorlage zu ihrer Beteiligung in der VG Wort erhalten.

Daneben ist zu hören, es gebe weder Veranlassung noch politischen Willen zu einer weiteren Verbesserung des deutschen Urhebervertragsrechtes im Sinne der Urheber, dies würde angeblich zudem eine Übererfüllung der Forderungen der EU-Richtlinie bedeuten.

Das trifft jedoch nicht zu: Solange die rechtlichen Möglichkeiten in Deutschland für Definition und Durchsetzung einer angemessenen Vergütung ungenügend sind, wie derzeit der Fall, kann von Übererfüllung keine Rede sein. Ein effet utile wird so nicht erreicht.

Der Entwurf enthält keinerlei Aussage darüber, ob, wann und wie dieser Missstand behoben werden soll. Die Umsetzung der EU-Richtlinie erfordert dies aber und stellt es den Mitgliedsstaaten frei, auf verschiedene Mechanismen für die Herstellung von Vertragsfreiheit auch für die Seite der Urheber/innen zurückzugreifen. Wir fordern dazu auf, von dieser Freiheit Gebrauch zu machen.

Wegen Verhandlungsdisparität keine Privatautonomie oder Souveränität gegenüber Verlagen

Privatautonomie ist nicht gegeben. Wir begrüßen die Verlegerbeteiligung in einer gemeinsamen VG Wort. Es ist allerdings sachfremd anzunehmen, Worturheber könnten in souveräner Anwendung einer unterstellten „Privatautonomie“ in ihren Verträgen ein Opt-Out aus der Verlegerbeteiligung durchsetzen.

Bei den Autorinnen dürfte sich vielleicht eine Handvoll ein Opt-Out leisten können, aber für deren große Mehrheit und überhaupt für im Auftrag tätige Urheber aller Genres – die Literaturübersetzer sind hier nur ein Beispiel, aber ein schlagendes – ist das utopisch. Für sie muss dieses Detail des Entwurfs geradezu höhnisch wirken.

Aufgrund der bekannten (!) Verhandlungsdisparität existiert für die Literaturübersetzer etwas wie Privatautonomie oder Souveränität gegenüber den anbietenden Verlagen nicht.

Im Gegenteil, die breitflächig widerrechtlichen Bedingungen der Standardverträge gerade großer Verlage müssen von uns änderungslos akzeptiert werden, sonst gibt es den Auftrag nicht, fertig. Beim Verlangen nach späterer Vertragsanpassung auf dem Klagewege droht der Verlust künftiger Aufträge. Ebenso wenig käme ein Vertrag zustande, wenn wir auf einem Opt-Out zu bestehen versuchten.

Automatische Einräumung der Verlegerbeteiligung

Lösungsvorschlag: Der Gesetzgeber könnte leicht sowohl die regelmäßige Verlegerbeteiligung in der VG Wort ermöglichen als auch das von ihm geschaffene Instrument der Gemeinsamen Vergütungsregeln endlich ernst nehmen und ihm Wirksamkeit verleihen:

Eine Verlegerbeteiligung wird automatisch und ohne Möglichkeit zum Opt-Out durch die Urheber dann eingeräumt, wenn der jeweilige Verlag mit Urheberverbänden einschlägige Vergütungsregeln aufgestellt oder sich solchen angeschlossen hat. In allen anderen Fällen wird die gegenwärtig geltende Zustimmungsregel nach Erscheinen des Werks beibehalten.

Auf diese Weise bestünde für diejenigen Verlage Planungssicherheit, die der gesetzlichen Aufforderung zur Aufstellung von Gemeinsamen Vergütungsregeln nachgekommen sind, in allen anderen Fällen wäre eine Privatautonomie der Urheberinnen in stärkerem Maße gegeben bzw. realisierbar. Einem bislang nicht vorhandenen effet utile, einer Wirksamkeit der gesetzlichen Regelung, wäre man erheblich näher.

VdÜ fordert verbandliche Vertretungsvollmacht

Die EU-Richtlinie ermöglicht außerdem eine erweiterte Vertretungsvollmacht der Urheberverbände. Eine solche gibt es in Deutschland bislang nicht: Urheber haben ausschließlich die Möglichkeit zu Verfahren zu Einzelverträgen, die zum beruflichen Aus führen können und zudem wenig allgemeine Verbindlichkeit haben. Ihnen kann lediglich gewerkschaftlicher Rechtsschutz gewährt werden.

Notwendig wäre aus unserer Sicht die verbandliche Vertretungsvollmacht in einem anonymisierten Verfahren da, wo AGB-artige Standardverträge eine angemessene Vergütung regelmäßig nicht gewährleisten (Vertretungsvollmacht also nicht im Falle des Einzelvertrags).

Eine solche Überprüfung von allgemein und für eine Vielzahl von Verträgen formulierten Vergütungsvorgaben auf ihre Mindest-Angemessenheit wäre ebenfalls eine Möglichkeit, den gesetzlichen Regelungen Wirksamkeit zu verleihen.

Wir stehen gern mit vertiefenden Informationen und zum persönlichen Gespräch bereit.

Berlin, 30. Januar 2020

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Hintergrund: EU-Richtlinie über Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt muss umgesetzt werden

Im April 2019 hatte nach dem Europäischen Parlament auch der Europäische Rat als Gremium der Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union für eine Reform des Urheberrechts gestimmt. Die im Verlauf mehrerer Jahre ausgearbeitete „Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt“ war damit beschlossen und muss von den Mitgliedsstaaten innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden.

Materialien

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[Quelle: VdÜ.]