Der 2. Strafsenat (Staatsschutzsenat) des Oberlandesgerichts Koblenz hat am 23. März 2020 den 51 Jahre alten Angeklagten Abdul Hamid S. wegen Landesverrats in einem besonders schweren Fall (§ 94 Abs. 1, 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten verurteilt.
Gegen seine mitangeklagte Ehefrau Asiea S. hat der Senat wegen Beihilfe zum Landesverrat (§§ 94 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
S. besitzt die afghanische und die deutsche Staatsangehörigkeit. Er war als ziviler Beschäftigter für die Bundeswehr in der Heinrich-Hertz-Kaserne in Daun als Übersetzer, Sprachauswerter und landeskundlicher Berater tätig.
Der Prozess fand weitgehend unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Das Urteil erging am 10. Verhandlungstag.
„Missbrauch seiner verantwortlichen Stellung als Übersetzer“
Der Senat hat es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte unter Missbrauch seiner verantwortlichen Stellung als Übersetzer Staatsgeheimnisse militärischer Art an Mitarbeiter eines iranischen Nachrichtendienstes weitergab und seine Ehefrau ihn bei seiner Verratstätigkeit unterstützte.
Spionage für den Iran
Konkret habe sich der Angeklagte spätestens ab 28. Januar 2013 in mindestens acht Fällen mit Verbindungsleuten eines iranischen Nachrichtendienstes in verschiedenen europäischen Städten getroffen, um Informationen weiterzugeben. Darunter befanden sich Lagepläne der Bundeswehr über militärische Situationen und Analysen des Bundesministeriums der Verteidigung zu bestimmten Ländern und Themengebieten. Die Informationen hatte er auf Datenträgern gespeichert.
Zu den Treffen sei es bis Anfang Februar 2017 gekommen, also über einen Zeitraum von vier Jahren. In der Folgezeit habe der Angeklagte aus eigenem Entschluss den Kontakt beendet.
Landesverrat für 34.500 Euro?
Nach Feststellung des Gerichts hat Abdul Hamid S. für seine Spionagedienste eine Entlohnung in Höhe von 34.500 Euro erhalten.
Die Angeklagte Asiea S. habe spätestens ab Anfang 2016 Kenntnis von der Verratstätigkeit ihres Ehemannes gehabt und diesen hierbei logistisch, z. B. durch das Buchen von Reisen, unterstützt.
Motive unklar
Nach Einschätzung des Senats hat die Beweisaufnahme nicht klären können, aus welchem Motiv der Angeklagte die Tat beging. Die Angeklagte Asiea A. habe mit ihrem Tun lediglich ihren Ehemann unterstützen wollen.
Bei der Strafzumessung hat der Senat zugunsten beider Angeklagter unter anderem berücksichtigt, dass sie das ihnen zur Last gelegte Tatgeschehen einräumten und nicht vorbestraft sind. Strafschärfend wirkte sich allerdings unter anderem der lange Tatzeitraum aus.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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rs, OLG Koblenz