„Sehr richtig! Bravo!“ – Parlamentsdebatte zur Lage der preußischen Gerichtsdolmetscher 1894

Palais Hardenberg
Das 1905 abgerissene Palais Hardenberg in der Leipziger Straße war von 1855 bis 1899 Sitz des preußischen Abgeordnetenhauses in Berlin. - Bild: Stadtbild Deutschland e.V.

Der Abgeordnete kritisiert vor dem Plenum engagiert die nicht angemessene Bezahlung von Gerichtsdolmetschern. Dadurch sei es schwierig, geeignete Kandidaten für die Dolmetscherlaufbahn zu gewinnen. Allgemein herrsche ein Mangel an guten Dolmetschern. Lebhaft schildert er die negativen Folgen, wenn unzureichend qualifizierte Sprachmittler zum Einsatz kommen und mahnt Nachbesserungen an.

Ein Regierungsvertreter teilt die Wertschätzung des Kritikers für die „tüchtigen“ Dolmetscher, meint aber, die beschriebenen Probleme seien übertrieben und die vorgeschlagenen Änderungen nicht machbar.

All das erinnert an die aktuellen Debatten um die Justizdolmetscher in Österreich und den Niederlanden. Doch wir befinden uns im Berlin des Jahres 1894. Im Abgeordnetenhaus, der nach dem Herrenhaus zweiten Kammer des preußischen Landtags, läuft die „zweite Berathung des Entwurfs des Staatshaushaltsetats für 1894/95“.

Dolmetscher waren in Preußen als Gerichtsschreiber verbeamtet

Aber warum überhaupt die Kontroverse? Eigentlich war damals doch alles besser: Gerichtsdolmetscher für die gängigen Fremdsprachen (Dänisch im Norden, Polnisch im Osten, Niederländisch und Französisch im Westen) waren als Gerichtsschreiber verbeamtet und entsprechend finanziell abgesichert. Für Dolmetscheinsätze erhielten sie zu ihrem Beamtensold – wenn auch geringe – Zulagen.

Dass auch diese Ausgestaltung des Dolmetschwesens in der Justiz nicht ohne Schwachstellen und Probleme war, zeigt die Haushaltsdebatte, die interessante Einblicke in die Berufspraxis unserer Kollegen vor 125 Jahren vermittelt.

Abgeordneter fordert Reformen, Regierungsvertreter beschwichtigt

Der nachfolgende Text entspricht ohne Auslassungen dem Wortlaut des Sitzungsprotokolls vom 16. Februar 1894. Wir haben den Text zur besseren Lesbarkeit lediglich in zusätzliche Abschnitte unterteilt und besonders markante Stellen mit Fettschrift hervorgehoben.

Zunächst spricht der Zentrumsabgeordnete Dr. Dziorobek, ein Angehöriger der polnischen Minderheit in den östlichen Provinzen Preußens. Ihm antwortet der Regierungskommissar und Geheime Justizrath Felix Vierhaus.

*

Dolmetscher haben „am meisten geistig zu arbeiten“, sind aber „pekuniär schlecht gestellt“ – „Schwer empfundener Mangel an guten Dolmetschern“

Vizepräsident Dr. Freiherr v. Heereman: Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Dziorobek.

Abgeordneter Dr. Dziorobek:

Meine Herren,

meine Landsleute, sowie verschiedene Herren aus anderen Fraktionen haben sich in früheren Sessionen wiederholt der pekuniär schlecht gestellten Dolmetscher angenommen und sich bemüht, Mittel ausfindig zu machen, den stark empfundenen Mangel an Dolmetschern zu beseitigen.

Die Verfügungen des Herrn Justizministers, die nach dieser Richtung hin erlassen worden sind, weisen zur Evidenz darauf hin, daß dem Herrn Justizminister die Sache ebenfalls am Herzen liegt, und daß er bemüht ist, diese heikle und brennende Dolmetscherfrage im Interesse der polnischen Bevölkerung und der Dolmetscher selbst zu lösen.

Leider mehren sich die Klagen, sowohl der Dolmetscher, daß sie nicht nur nicht besser gestellt sind wie ihre Kollegen, die kein Dolmetscherexamen bestanden haben, sondern daß die bestandene Dolmetscherprüfung ihnen sogar Nachtheile gebracht habe.

Ebenso werden bei der polnischen Bevölkerung einerseits Klagen darüber laut, daß ihre Angaben als Partei von den mangelhaft vorgebildeten Dolmetschern nicht richtig dem Richter vorgebracht werden, und, daß beim Mangel an Dolmetschern das polnische Publikum stundenlang auf dem Gericht warten muß, ja sogar von den Richtern nach Hause geschickt wird, ohne Erledigung ihrer Angelegenheiten.

Dieser Sachlage dürfte meiner Ansicht nach nur von Grund aus abgeholfen werden. Dies ist nur dann möglich, wenn die pekuniäre Lage der Dolmetscher gebessert wird, d. h., wenn den Dolmetschern feste pensionsfähige Zulagen, die sich nach dem Dienstalter abstufen, gegeben werden.

Zur Zeit sind für die Gehaltszulagen der Dolmetscher die Bestimmungen aus dem Jahre 1886 maßgebend. Hiernach erhalten die Dolmetscher außer dem etatsmäßigen Gehalte noch die sogenannten Dolmetscherzulagen, welche ebenfalls pensionsfähig sind; außerdem sollen sie am Schluß des Rechnungsjahres ein Anrecht auf die sogenannten Remunerationen haben.

Nach dieser Verordnung variirt die Gehaltszulage der Dolmetscher zwischen 200 und 600 Mark jährlich. Wenn ich richtig unterrichtet bin, dann hat die höchste Gehaltszulage von 600 Mark nur ein einziger Dolmetscher in der Provinz Posen, und die von 500 Mark nur einzelne Dolmetscher, die beim Schwurgericht beschäftigt sind; der Rest, also die überwiegende Mehrzahl der Dolmetscher erhalten 200 bis 400 Mark jährlich.

Diese Gehaltszulage ist übrigens nicht nach einer bestimmten Norm festgesetzt, sondern einzig und allein in das Belieben des Herrn Oberlandesgerichtspräsidenten gestellt. In der Circularverfügung des Herrn Justizministers vom 1. Mai 1886, die ich mit Erlaubniß des Herrn Präsidenten vorlesen möchte, heißt es ausdrücklich:

Bei der Vertheilung der Dolmetscher in die nach diesen Grundsätzen bestimmten Zulagestellen und -Stufen derselben ist in erster Reihe weder auf das Dienstalter, noch darauf, ob der Dolmetscher für eine Gerichtsschreiber- oder Gerichtsschreibergehülfenstelle bestimmt ist, sondern auf die Tüchtigkeit des Beamten als Dolmetscher Rücksicht zu nehmen. Im Uebrigen sind die Oberlandesgerichtspräsidenten ermächtigt, die für ein Gericht bestimmten Zulagen später in Folge einer eintretenden Vakanz anderweitig, als dies ursprünglich geschehen, zu bemessen.

Ich bin weit davon entfernt, dem Herren Oberlandesgerichtspräsidenten oder den Provinzialbehörden irgend einen Vorwurf darüber zu machen, daß dieselben bei Vertheilung dieser Gehaltszulagen nicht nach bestem Wissen und Gewissen verfahren; ich behaupte aber, daß es den vorgesetzten Behörden, speziell bei der Prüfung der Tüchtigkeit der Dolmetscher, so wie dies die Circularverfügung des Justizministers verlangt, vollständig an der nöthigen Unterlage fehlt.

Der Herr Oberlandesgerichtspräsident ist nicht in der Lage, auf Grund eigener Wissenschaft die Würdigkeit und Tüchtigkeit der Dolmetscher zu prüfen; er ist in der Regel auf den Herrn Landgerichtspräsidenten angewiesen. Letzterer befindet sich bei seiner vielfachen und vielartigen Beschäftigung in gleicher Lage, und wendet sich an die ihm unterstellten Organe. So geht es immer tiefer.

Nun frage ich: wie kann der aufsichtführende Richter beim Amtsgericht, der der polnischen Sprache nicht mächtig ist, sich ein Urtheil bilden über die Kenntniß eines Dolmetschers in der polnischen Sprache?

[Zwischenruf:] Sehr wahr! bei den Polen.

Ich halte das für unmöglich. Was thut er, um den Bericht dem Herrn Landgerichtspräsidenten zu machen? Er wendet sich gewöhnlich an einen Kollegen des Dolmetschers, und auf diese Art ist den persönlichen Rücksichten und gegenseitigen Anfeindungen offene Thür gelassen. Die richtigste und gerechteste Vertheilung der Gehaltszulagen wäre meines Erachtens diejenige nach dem Dienstalter in Abstufung von 3 oder 5 Jahren, beginnend mit 300 Mark und endigend mit 1000 Mark.

Diese Beträge sind meines Erachtens auch keineswegs zu hoch gegriffen, wenn man die aufreibende Thätigkeit der Dolmetscher berücksichtigt. Nach meinem Dafürhalten gehören die Dolmetscher zu denjenigen Subalternbeamten, die am meisten geistig zu arbeiten haben. Der ruhige Büreaudienst der anderen Beamten ist keineswegs derartig anstrengend als ein stundenlanges Dolmetschen. Außerdem hat man seit der Justizreorganisation den älteren Assistenten und Sekretären, die zugleich Dolmetscher sind, voll Büreaupensa zugetheilt, d. h. die Verwaltung eines Büreaus übertragen.

Es ist klar, dass sie zur Verwaltung eines früher von einem Nichtdolmetscher geleiteten Büreaus dieselbe Dienststundenzahl gebrauchen, welche damals erforderlich gewesen ist, also von 8 – 1 und 3 – 6. Nachdem nun aber der Dolmetscher stundenlang gedolmetscht hat, muß er sehen, wie er sein Büreaupensum nachholt. Dieser aufreibende Dienst in den Sitzungen und beim Protokolliren bei geringer, nicht fester Honorierung schreckt die besser qualifizierten, der polnischen Sprache in Wort und Schrift gewachsenen jungen Leute von der Dolmetscherlaufbahn ab.

Jeder Volksschullehrer hat, da man mit Recht das laute Sprechen für anstrengend hält, 28 bis 30 Stunden wöchentlich; die Dolmetscher dagegen haben 48 Büreaustunden, die noch durch den Dolmetscherdienst um 12 bis 15 Stunden gesteigert werden.

Die hierfür gewährte Entschädigung beträgt bei den Dolmetschern im Durchschnitte nach dem von mir Angeführten ca. 300 Mark jährlich, pro Tag also 1 Mark,

[Zwischenruf:] hört! hört! bei den Polen

und da der Dolmetscher täglich etwa 3 bis 4 Stunden dolmetscht, 25 Pfennig die Stunde, wahrlich nicht beneidenswerth für einen als Dolmetscher angestellten Beamten!

Hierzu kommt noch, daß diejenigen Aktuare, die das Dolmetscherexamen nicht bestanden haben, eine Aussicht haben, bei der Gerichtskasse, bei der Justizhauptkasse als Kontroleure, Rechnungsrevisoren bei den Oberlandesgerichten in ruhigere und besser dotirte Stellungen zu gelangen, wogegen der Gerichtsschreiber, welcher das Dolmetscherexamen bestanden hat, sich bei den Gerichten erster Instanz abquälen muß.

Der Grund liegt darin, daß ein bedeutender Mangel an Dolmetscher ist, und daß sie bei den Gerichten erster Instanz unentbehrlich sind. Kein Wunder, daß die Zahl der Dolmetscher von Jahr zu Jahr abnimmt.

Die Anstellungsbehörde greift, um diesem Anstellungswesen entgegenzusteuern, zu Mitteln, die meines Erachtes keineswegs zweckentsprechend sein dürften. Es wird nämlich jungen Leuten, welche vermöge ihrer Familienzugehörigkeit oder sonst irgendwie Gelegenheit gehabt haben, sich einige Kenntnisse der polnischen Sprache zu verschaffen, aufgegeben, in den Dolmetschervorbereitungsdienst einzutreten; ja, es werden diese Herren nach besonderer Dolmetschervorprüfung, welche lediglich den Zweck hat, festzustellen, ob Aussicht vorhanden ist, daß der Kandidat den Dolmetscherdienst mit einigem Erfolge absolviren kann, als Dolmetscher in dem Bezirke herumgeschickt, und als selbstständige Dolmetscher verwendet. Er dolmetscht selbstständig, ohne jedwede Aufsicht.

Daß dieses Verfahren der Rechtspflege nicht zum Vortheil gereicht und dadurch der polnischen Bevölkerung, wenn die Wiedergabe nicht richtig ist, zweifellos großer pekuniärer Schaden verursacht wird, bedarf wohl keiner Erörterung.

Der verstorbene Abgeordnete Lasker führte bei Berathung der Civilprozeßordung aus, daß die besten Urtheile nicht nützen werden, wenn wir nicht gute Vollstrecker derselben, d. h. Gerichtsvollzieher haben.

Ist es aber nicht noch viel bedenklicher, wenn wir durch mangelhaft qualifizirte Dolmetscher dem Richter geradezu die Möglichkeit nehmen, ein gerechtes und sachgemäßes Urtheil zu fällen. Für die polnische Bevölkerung ist es eine Lebensfrage, gute Dolmetscher zu haben, die dasjenige, was ein polnischer Zeuge, ein polnischer Angeklagter, eine polnische Partei vorbringt, auch richtig dem Richter überträgt.

Die Sicherheit der Rechtspflege und die gleiche Behandlung der polnischen Bevölkerung mit der deutschen verlangt es, daß der Mangel an guten Dolmetschern beseitigt wird.

Dafür, daß es leider Dolmetscher giebt, die dieser Aufgabe nicht gewachsen sind, möchte ich aus einer großen Anzahl von Fällen nur einen einzigen hervorheben, der die Situation in den Provinzen mit polnisch sprechender Bevölkerung zur Genüge kennzeichnet.

Ein gerichtlicher Dolmetscher hatte aus einem polnischen Testamente einen Passus zu übersetzen, wonach dem überlebenden Ehegatten die Verwaltung des Nachlasses zustehen sollte. Der Dolmetscher übersetzte – und ich bemerke, daß die Uebersetzung schriftlich zu Hause stattgefunden hat – statt „Verwaltung“ „Verfügung“. Die Folge davon war, daß die Nachlaßgrundstücke in hohem Grade überschuldet worden sind.

Als nun nach dem Tode des überlebenden Ehegatten sich die Erben desselben, die um ihr ganzes Vermögen gekommen sind, an das Gericht wandten, bekamen sie zum Bescheide, daß sie sich an den Dolmetscher halten sollten.

Meine Herren, ich glaube, daß die Justizbehörde verpflichtet ist, auch für ihre Organe die Verantwortung zu tragen, also hier im vorliegenden Falle, daß die Justizbehörde zum Mindesten subsidiär haftbar ist für das unrichtige Dolmetschen des Dolmetschers, wodurch eben der Partei ein nicht unbedeutender Vermögensschaden entstanden ist.

Aus alledem ergiebt sich, daß vorliegend eine Remedur unbedingt nothwendig ist. Mögen die Dolmetscherexamina erschwert werden, mag der Vorbereitungsdienst verlängert werden; andererseits kann aber dem schwer empfundenen Mangel an guten Dolmetschern nur dadurch abgeholfen werden, daß man sie pekuniär bedeutend besser stellt, daß sie Vortheile haben aus dieser Dolmetscherprüfung, d. h. daß die Herren besser gestellt werden als ihre Kollegen im Büreau und in der Kasse.

[Zwischenruf:] Sehr richtig!

Ein zweites Erfordernis der Verbesserung der Lage der Dolmetscher dürfte das sein, daß denselben die diätarische beziehungsweise die Assistentenzeit bei der Feststellung des Dienstalters vom Tage der Dolmetscherprüfung ab und nicht erst vom Tage der Gerichtsschreiberprüfung angerechnet wird.

Nach § 1 der Dolmetscherordnung vom 24. April des Jahres 1886 – die ich mit Erlaubniß des Herrn Präsidenten verlesen möchte – kann zum Dolmetscher nur ernannt werden,

wer als Gerichtsschreiber oder Gerichtsschreibergehülfe auf Lebenszeit angestellt ist und die Dolmetscherprüfung bestanden hat.

Der § 2 bestimmt, daß der Dolmetscherprüfung ein mindestens einjähriger Vorbereitungsdienst vorangehen muß.

Thatsächlich aber werden die der polnischen Sprache mächtigen Aktuare von den Aufsichtsbehörden veranlaßt, vorher die Dolmetscherprüfung zu machen, eben deshalb, weil ein großer Mangel an Dolmetschern vorhanden ist.

Nun aber wird nach der Denkschrift vom Jahre 1893 den Gerichtsschreibern und Sekretären die ganze Zeit angerechnet, die sie als Diätare zugebracht haben, wogegen bei den Dolmetschern diejenige Zeit, die zwischen der Dolmetscher- und Gerichtsschreiberprüfung liegt, nicht angerechnet wird.

Die Folge davon ist, daß eben diejenigen Sekretäre und Gerichtsschreiber, die die Dolmetscherprüfung bestanden haben, mehrere Jahre später rangiren wie diejenigen, die der Dolmetscherprüfung sich nicht unterzogen haben. Daß dies ganz ungerecht ist, dürfte gar keinem Bedenken unterliegen.

Schließlich möchte ich mir erlauben, auf ein weiteres, recht probates Mittel aufmerksam zu machen, durch welches wenigstens zum Theil dem Mangel an Dolmetschern abgeholfen werden kann. Dieses Mittel ist dies: daß die Richter, die der polnischen Sprache mächtig sind, in denjenigen Theilen der Monarchie angestellt werden, wo die Bevölkerung polnisch ist.

[Zwischenruf:] Sehr richtig!

Werden sie in diesen Provinzen als Richter angestellt, so können sie eben ihre Kenntniß der polnischen Sprache verwerthen, und es wird dadurch theilweise der Mangel an guten Dolmetschern gehoben.

Ich erinnere nur die Herren an die freiwillige Gerichtsbarkeit, an das Vormundschafts-, Nachlaß- und Grundbuchwesen, wobei eben die Zuziehung eines Protokollführers überflüssig ist. Fungirt hier ein Richter, welcher der polnischen Sprache mächtig ist, so erübrigt sich ein Dolmetscher. Ist es aber ein Richter, welcher die polnische Sprache nicht beherrscht, so muß eben ein Dolmetscher zugezogen werden. Hierdurch entstehen nicht unbedeutende Kosten.

Schließlich spreche ich die Hoffnung aus, daß der Herr Justizminister den vorgebrachten Wünschen näher treten, sie berücksichtigen und ihnen ein gütiges Gehör schenken wird.

[Zwischenruf:] Bravo!

Palais Hardenberg
Der Sitzungssaal des damaligen preußischen Abgeordnetenhauses. – Bild: Illustrirte Zeitung, 1868

Regierungsvertreter kontert: Änderungsvorschläge nicht machbar, System der dolmetschenden Gerichtsschreiber soll beibehalten werden

Vizepräsident Dr. Freiherr v. Heereman: Der Herr Regierungskommissar hat das Wort.

Regierungskommissar Geheimer Justizrath [Felix] Vierhaus:

Meine Herren,

die Werthschätzung, die der Herr Vorredner für einen gut organisirten Dolmetscherdienst hegt, wird von der Justizverwaltung vollkommen getheilt, und die Justizverwaltung würde für jeden Rathschlag dankbar sein, der ihr die Wege wiese, auf denen dieses Ziel eines möglichst tüchtigen Dolmetscherthums erreicht wird.

Ich sehe ab von dem letzten Wünsche des Herrn Vorredners, der ja nicht so sehr das Dolmetscherthum selbst betraf als ein Mittel, seine Anwendung zu verringern, und wende mich zu seinen Ausführungen über die Organisation des Dolmetscherthums selbst.

Ich befürchte, die Winke, die er dort gegeben hat, werden sich nicht in vollem Maße als befolgbar und die Wege nicht als gangbar erweisen.

Meine Herren, die Grundidee unseres Dolmetscherthums ist, daß die Dolmetscherbeschäftigung eine Nebenbeschäftigung des Gerichtsschreibers oder Gerichtsschreibergehilfen darstellt, der hierfür eine besondere Nebeneinnahme bezieht. Dieser Grundgedanke wird bei den weitaus meisten Gerichten zutreffend sein; nur bei wenigen ganz großen Gerichten wird die ausschließliche Dolmetscherarbeit so groß sein, daß sie eine volle Arbeitskraft oder mehrere Arbeitskräfte füllt.

Daraus ergiebt sich mit Nothwendigkeit, daß das jetzige Prinzip das richtige ist, die Remuneration, die der Dolmetscher neben dem Gehalt bezieht, sei es als Stellenzulage, sei es als reine Remuneration, nach dem Maße seiner Arbeit zu bemessen.

Der Herr Vorredner hat aus der maßgebenden Circularverfügung eine Absatz verlesen, in dem gesagt ist, daß sich die Bemessung der Dolmetscherzulage nach der Tüchtigkeit des Beamten richten soll. Dieser Passus findet sich allerdings in der Circularverfügung, aber nachdem vorher gesagt ist, bei den großen Gerichten, wo die Dolmetscherthätigkeit eine größere ist, soll die höhere Zulage bewilligt werden, bei den kleineren die geringe, und nur innerhalb des einen und des anderen Rahmens kommt in zweiter Reihe die Tüchtigkeit in Frage.

Wird aber die Vergütung des Dolmetschers nach dem Maße seiner Arbeit abgestuft, so verbietet sich von selbst ein Dienstaltersstufensystem in Beziehung auf die Dolmetscherzulage, denn es könnte sich dadurch ereigenen, daß ein Dolmetscher bei einem Gericht mit einer nur zum kleinen Bruchtheil der polnischen Bevölkerung angehörenden Zahl von Gerichtseingesessenen schließlich die höchste Zulage bezöge, während ein anderer Beamter, der einen sehr angestrengten Dolmetschdienst hat, die geringste Zulage erhielte. Meines Erachtens würde es nur darauf ankommen, in richtigem Maße das jetzige System auszuführen.

Das Material zu einer Prüfung hierüber fehlt im Justizministerium, und spezielle Angaben über eine unangemessene Bestimmung der Dolmetscherzulagen in einzelnen Fällen habe ich auch aus dem Vortrage des Herrn Vorredners nicht entnommen.

Neben dieser Remunerationsfrage hat der Herr Vorredner sodann noch einzelne andere Punkte berührt, wo er durch Abänderung des bestehenden Systems eine Verbesserung des Dolmetscherwesens, einen größeren Anreiz zur Betretung der Dolmetscherlaufbahn in Aussicht zu stellen glaubt.

Dahin gehört zunächst, wenn ich ihn recht verstanden habe, Befreiung vom Büreaudienst. Ja, meine Herren, die Dolmetscher sind in erster Reihe Gerichtsschreiber und im Nebenamt Dolmetscher; daraus folgt, daß sie auch in ihren beiden Berufen thätig sein müssen.

In welchem Maße, ist zunächst eine Sache der örtlichen Aufsichtsbehörden, und wenn in dieser Beziehung Mißgriffe vorgekommen sein sollten – etwa in der Richtung, daß ein vollbeschäftigter Dolmetscher außerdem noch in unangemessener Weise zu Büreauarbeiten verleidet wurde -, so würde der Herr Justizminister, wie ich nicht zweifle, gern Remedur eintreten lassen.

Der Herr Vorredner hat ferner darauf hingewiesen, daß die Ablegung der Dolmetscherprüfung für die betreffenden Beamten mit einem Nachtheil verbunden sei. Ich war einigermaßen gespannt, diese Nachtheile näher kennen zu lernen.

Der Herr Vorredner weist darauf hin, daß den Dolmetschern die Aussicht auf Erlangung gewisser Nebeneinnahmen, die Aussicht auf Beförderung beschränkt wird.

Meine Herren, Kassenbeamter kann allerdings ein Dolmetscher nicht sein, das gebe ich zu; der einzige Kassenbeamte, der eine Zulage bezieht, ist der Rendant. Aber von allen Gerichtsschreibern an einem Amtsgericht kann immer nur einer der Rendant sein, und die Aussicht auf Erlangung einer Rendantenstelle ist also keine so allgemeine, daß man sagen könnte, der Gerichtsschreiber verschlechtere dadurch, daß er Dolmetscher sei, seine Lage bedeutend gegenüber seinen übrigen Kollegen. Es ist das höchstens gegenüber dem einen, der wirklich Rendant wird, der Fall.

Was die Beförderung anbetrifft, so zweifle ich nicht, daß ein Dolmetscher, der in seinem Hauptamte als Gerichtsschreiber sich tüchtig erweist, nicht um des Umstandes willen allein, daß er Dolmetsch ist, bei dem unteren Gericht zurückgehalten wird. Ein solcher wird auch einer Beförderung teilhaftig werden.

Wenn endlich der Herr Vorredner gewünscht hat, daß das Dienstaltersstufensystem so gestaltet werde, daß die Diätarienanciennetät für die Dolmetscher von der vor der Gerichtsschreiberprüfung abgelegten Dolmetscherprüfung an gerechnet werde, so ist das wiederum ein Verkennen des Umstandes, daß die Leute im Hauptamt Gerichtsschreiber sind. Wie aber daraus ein Nachtheil entstehen soll, daß ein Gerichtsschreiber vorher eine Prüfung abgelegt hat, die ihm später eine Nebeneinnahme verschafft, das vermag ich nicht zu erkennen.

Die Wünsche des Herrn Vorredners würden nur dann überhaupt in Erwägung genommen werden können, wenn man das ganze Dolmetschersystem umgestaltete und eigene Berufsdolmetscher anstellte. Dazu ist aber ein Bedürfnis nur bei außerordentlich wenigen Gerichten, wie ich im Eingange meines Vortrages bemerkte, vorhanden.

Im Rahmen des bisherigen Systems ist die Justizverwaltung gern bereit, vorhandenen Uebelständen nach Thunlichkeit abzuhelfen und etwaige spezielle Fragen, die an sich gerechtfertigt sind, einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Ein Verlassen des bisherigen Systems kann ich dagegen dem Herrn Vorredner nicht in Aussicht stellen.

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Politisches Umfeld im Februar 1894

Botho Wendt zu Eulenburg
Botho Wendt zu Eulenburg – Bild: gemeinfrei

Staatsoberhaupt und König von Preußen war damals Wilhelm II., der auch deutscher Kaiser war.

Die Regierungsgeschäfte führte als preußischer Ministerpräsident Botho Wendt Graf zu Eulenburg.

Kanzler des Deutschen Reichs war Graf Leo von Caprivi, der nach der 1890 erfolgten Entlassung Bismarcks einen „Neuen Kurs“ steuerte, der auf eine Befriedung der gesellschaftlichen Konflikte ausgerichtet war.

Ebenfalls 1894 wird das Reichstagsgebäude in Berlin nach zehnjähriger Bauzeit eingeweiht. Pierre de Coubertin gründet in Paris das Internationale Olympische Komitee. Nach dem Tod von Zar Alexander III. wird Nikolaus II. in St. Petersburg 26-jährig zum „Kaiser und Selbstherrscher von ganz Russland“ (und 1917 von den Bolschewisten mit seiner gesamten Familie ermordet). Im fernen Asien tobt derweil ein blutiger Krieg zwischen Japan und China.

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Richard Schneider
(Die Sitzungsprotokolle sind bei Google Books auffindbar und wurden von UEPO.de abgetippt.)