Für Übersetzer ist der Computer das Hauptarbeitsmittel. Es wird alle paar Jahre ersetzt, weil die anspruchsvolle Software-Arbeitsumgebung immer ressourcenhungriger wird. Bisher konnte der Kaufpreis nur über einen Zeitraum von drei Jahren steuerlich geltend gemacht werden. Die Anschaffungskosten wurden auf drei Steuererklärungen verteilt. Damit ist jetzt Schluss.
Ab sofort kann der Kaufpreis schon im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe und damit steuermindernd geltend gemacht werden – unabhängig davon, wie hoch der Kaufpreis ist. Das gilt auch für Peripheriegeräte wie Bildschirme, Tastaturen und Drucker sowie für Software wie Translation-Memory-Systeme oder elektronische Wörterbücher.
Für Peripherie und Software ergibt sich durch die Neuregelung in der Regel keine Änderung, denn diese Komponenten der Arbeitsumgebung konnten – sofern sie jeweils nur wenige hundert Euro ausmachten, auch bislang bereits auf einen Schlag vollständig abgesetzt werden.
Bisherige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer galt seit mehr als 20 Jahren
Das Bundesministerium der Finanzen hat die Neuregelung in einem Schreiben vom 26. Februar 2021 an die Obersten Finanzbehörden der Länder verfügt und erläutert:
Für die […] Nutzungsdauer kann für die […] materiellen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ sowie die […] immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.
Zur Begründung wird ausgeführt:
Den Kernbereich der Digitalisierung bilden die Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) sowie die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware. Diese Wirtschaftsgüter unterliegen aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel.
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der Abschreibung nach § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) zugrunde zu legen ist, wurde für diese Wirtschaftsgüter allerdings seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft und bedarf deshalb einer Anpassung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse.
Die Neuregelung gilt rückwirkend ab dem 01.01.2021, wie es in dem Schreiben heißt:
Dieses Schreiben findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. In Gewinnermittlungen nach dem 31. Dezember 2020 können die Grundsätze dieses Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.
Kritiker fordern eine gesetzliche Regelung
Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums wird zwar im Bundessteuerblatt veröffentlicht, einige Bundesländer und Steuerberater sehen die Neuregelung per Rundschreiben aber kritisch. Sie befürchten, dies könne von Gerichten als verfassungswidrig verworfen und für nichtig erklärt werden. Verlangt wird deshalb eine gesetzliche Lösung.
Weiterführender Link
- Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung (BMF-Schreiben vom 26.02.2021)
Richard Schneider (mit Dank an Per N. Döhler für den Hinweis)