Gerichtsdolmetschergesetz: ADÜ Nord hat Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingereicht

Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht hat seinen Sitz in Karlsruhe. - Bild: Udo Pohlmann / Pixabay

Der ADÜ Nord hat nach mehr als einjähriger, zeit- und kostenintensiver Vorarbeit am 18. Dezember 2023 seine Beschwerde gegen das als verfassungswidrig und in mehrfacher Hinsicht als misslungen erachtete Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) eingereicht.

Mit der Ausarbeitung der Beschwerdeschrift war eine Berliner Anwaltskanzlei betraut, die sich auf Beschwerdeverfahren beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe und beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg spezialisiert hat.

Während in den meisten Bundesländern noch eine mehrjährige Übergangsfrist gilt und sich die betroffenen Gerichtsdolmetscher vorerst in Sicherheit wähnen, lässt sich in Nordrhein-Westfalen bereits beobachten, wie der hektisch und unüberlegt zusammengeschusterte Gesetzestext seine destruktive Wirkung entfaltet.

Etliche Kolleginnen und Kollegen haben im bevölkerungsreichsten Bundesland bereits ihre allgemeine Beeidigung verloren – ohne realistische Aussicht, sie wiederzuerlangen. Einen in solchen Fällen eigentlich üblichen und gebotenen Bestandsschutz sieht das Gesetz nicht vor. Das bringt nicht wenige Gerichtsdolmetscher in Existenznot.

In einem Newsletter hat der ADÜ Nord jetzt alle am Thema Interessierten über den Stand der Aktion „GDolmG stoppen“ informiert.

Nachfolgend das ausführliche Rundschreiben im Wortlaut (Hervorhebungen im Original):

*

Jetzt ist es an Karlsruhe

[…] Für alle, die saisonal bedingt wenig Zeit haben, hier unsere „frohe Botschaft“ in einem Satz:

Die Verfassungsbeschwerde ist eingereicht!

[…]

Was lange währt, wird endlich gut

Zahlreiche Sachstandsanfragen in den letzten Tagen und Wochen dokumentieren das große Interesse an unserem Projekt. Ein Interesse, das nicht mehr nur auf die Kolleginnen und Kollegen beschränkt ist, die uns in den vergangenen Monaten durch großzügige Spenden und ihre Teilnahme an unseren Online-Sitzungen wunderbar unterstützt haben, sondern mittlerweile den gesamten Berufsstand und weitere Kreise erfasst hat, zum Beispiel die in der Sprachmittlung ausbildenden Hochschulen.

So sehnlichst die Betroffenen verständlicherweise der Beschwerdeeinreichung entgegen gesehen haben, so sehr hatten wir vom ADÜ Nord Grund, auf die strategischen Hinweise und Bitten um Geduld der sachbearbeitenden Anwaltskanzlei zu hören.

Der entscheidende Grund, warum die Verfassungsbeschwerde – anders als von uns anfänglich geplant – nicht schon vor Monaten fertig gestellt und eingereicht werden konnte, liegt in den dynamischen Entwicklungen und zerstörerischen Auswirkungen des GDolmG, die sich seit seinem Inkrafttreten am 1.1.2023 sehr schnell für die beeidigten Berufskolleginnen und -kollegen ergeben haben.

Unter anderem genau diese – insbesondere in Nordrhein-Westfalen – verheerenden Auswirkungen waren anhand der Beispiele von möglichst vielen konkret betroffenen Beschwerdeführerinnen ausführlich zu dokumentieren und sukzessive in die Verfassungsbeschwerde einzuarbeiten, um nicht nur unsere verfassungsrechtlichen Argumente zu untermauern, sondern das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auch von der herausragenden Bedeutung der gesamten Angelegenheit nicht nur für unseren Berufsstand, sondern für die gesamte deutsche Rechtspflege und den Rechtsstaat überzeugen zu können.

Sowohl die Beschwerdeführerinnen als auch die sachbearbeitende Kanzlei als auch wir vom ADÜ Nord haben uns in unserer jeweiligen Rolle in diesem Gemeinschaftsprojekt allergrößte Mühe gegeben. Da wir verfahrenstechnisch gesehen nur einen Versuch haben, mussten wir in diesen Versuch alles legen, was wir über die gesetzlich vorgesehene Jahresfrist zusammentragen und einbringen konnten. Unser Ziel musste es sein, eine möglichst „perfekte Beschwerde“ vorzubereiten, die keinerlei Punkte und Fragen offenlässt und eine wahrlich tiefschürfende Argumentationstiefe aufweist.

Deshalb haben wir vielfältige Belegmaterialien und Argumentationshilfen gesammelt, aufbereitet und in die Beschwerdeschrift einarbeiten lassen. Dabei hat sich Mitte des Jahres 2023 gezeigt, dass wir unsere juristischen Erfolgschancen durch die Hinzunahme zweier weiterer Beschwerdeführerinnen noch steigern können, was dann auch geschehen ist.

Auch der ADÜ Nord hat neben seinem Projektmanagement noch inhaltliche Beiträge leisten können, indem sowohl unser verbandliches Positionspapier zum GDolmG aus dem Jahr 2019 als auch eine aktuelle verbandliche Stellungnahme zu den katastrophalen Auswirkungen des GDolmG in die Verfassungsbeschwerde aufgenommen wurden. Last but not least haben wir intensiv am abschließenden Lektorat der Beschwerdeschrift mitgewirkt.

Das Ergebnis ist eine bereits ohne Anlagen 100 Seiten starke Beschwerdeschrift, auf die alle Beteiligten stolz sein können. Sie ist das Ergebnis eines Optimierungsprozesses, der buchstäblich bis in die letzten Stunden vor der Beschwerdeeinreichung angedauert hat, weil wir noch allerletzte Entwicklungen in den individuellen Beeidigungssachen zweier Beschwerdeführerinnen berücksichtigen und die zugehörige Korrespondenz mit den betreffenden Beeidigungsstellen in die Beschwerdeschrift einbeziehen mussten (und wollten).

Der anwaltliche Sachbearbeiter hat sich in diesem Zusammenhang dahin gehend geäußert, dass (Zitat) „ihm sehr viel an dieser Beschwerde [liege], von deren verfassungsrechtlicher Berechtigung [er] jetzt nach Fertigstellung noch mehr überzeugt [sei] als bei Mandatsübernahme“.

Das Annahmeverfahren und das Beschwerdeverfahren

Nach erfolgter Beschwerdeeinreichung ist es nun Sache des BVerfG, im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen, vorgeschalteten Annahmeverfahrens zunächst zu prüfen, ob unsere Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen wird.

Durch dieses verfahrensrechtliche „Nadelöhr“ muss jede Verfassungsbeschwerde durch, und statistisch gesehen scheitern die meisten Beschwerdefälle an dieser Hürde. Aufgrund der besonderen Entstehungsgeschichte und Begleitumstände unserer Gesetzes-Verfassungsbeschwerde haben wir nach Auffassung unseres anwaltlichen Sachbearbeiters aber besonderen Grund zur Hoffnung, dass es zu einer Annahme zur Entscheidung kommen wird, auch wenn es insoweit nie eine Erfolgsgarantie gibt. Denn jedes Verfahren beim BVerfG ist zunächst einmal eine „black box“.

Wie lange das Annahmeverfahren dauern wird, kann niemand im Vorhinein sagen. Da es sich um eine reine „Zugangsprüfung“ handelt, hoffen wir jedoch, dass die Entscheidung über unseren Zugang zum eigentlichen Beschwerdeverfahren innerhalb von wenigen Monaten, d. h. möglichst bis Ende April 2024 getroffen sein und bekannt gegeben wird. Das Zwischenergebnis ist dann hoffentlich ein positiver Annahmebeschluss.

Rechtlich kommt es für eine Annahme zur Entscheidung darauf an, dass unserer Sache grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt oder eine Annahme zur Entscheidung für die Durchsetzung von Grundrechten angezeigt ist. Beide Merkmale sieht die Beschwerdeschrift als gegeben an.

Zum einen wirft das GDolmG in seiner Existenz und Ausgestaltung gleich mehrere verfassungsrechtliche Fragen auf, die noch nie zuvor beantwortet wurden. Unser Fall ist also ein echter Präzedenzfall.

Zunächst geht es um die fundamentale staatsrechtliche Frage, ob der Bund mit der Verabschiedung des GDolmG die legislative Kompetenzordnung des Grundgesetzes eingehalten hat. Dies ist keine formelle Kleinigkeit, sondern für eine funktionierende Zusammenarbeit von Bund und Ländern von weitreichender Bedeutung. Dies gilt umso mehr, wenn ein Gesetz Grundrechtseingriffe vorsieht. Diese dürfen richtigerweise nicht „von irgendeiner Stelle“ ohne formale Zuständigkeit vorgenommen werden.

Zum anderen spielt eine gewichtige Rolle, dass das GDolmG massive Einschränkungen der Berufsfreiheit einer ganzen Berufsgruppe mit sich bringt, wovon insbesondere die Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern in NRW ein Lied singen können. Daher ist zu klären, ob das GDolmG überhaupt die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an ein berufsregelndes Gesetz einhält und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet.

Die Beschwerdeschrift, die bereits ohne Anlagen 100 (!) Seiten umfasst, kommt hierzu im Rahmen einer sehr ausführlichen Begründung zu einem für den Gesetzgeber vernichtenden Ergebnis: Weder ist das GDolmG durch ein auch nur ansatzweise überwiegendes Allgemeininteresse gerechtfertigt noch sind seine Regelungen in ihrer konkreten Ausgestaltung für die Erreichung der angestrebten Gesetzeszwecke geeignet, erforderlich und im engeren Sinne angemessen. Das GDolmG fällt sowohl bei der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) als auch beim Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) in jedem entscheidenden Prüfungspunkt durch.

Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung hier einmal unterstellend werden im eigentlichen Beschwerdeverfahren der Bundestag, der Bundestag und die Bundesregierung Gelegenheit erhalten, sich innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist zu der Verfassungsbeschwerde zu äußern. Das betreffende Verfahren ergibt sich aus dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG).

Auch zur Dauer und zum konkreten Verlauf des eigentlichen Beschwerdeverfahrens lässt sich derzeit kaum etwas sagen, hier werden wir schlicht Geduld haben müssen, wie sich die Dinge nach der hoffentlich erfolgenden Beschwerdeannahme entwickeln. Eine große Rolle spielen nicht nur die stets hohe Arbeitsauslastung des BVerfG, sondern auch das Verhalten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (Bundesjustizministerium) im Verfahren. Hier kann es verzögernde und beschleunigende Momente geben.

Für den Erfolg der Verfassungsbeschwerde kommt es letztlich darauf an, wer die besseren rechtlichen Argumente hat. Deshalb war es erforderlich, das GDolmG und den § 189 Abs. 2 GVG n.F., die beide Gegenstand der Beschwerde sind, sehr sorgfältig am Maßstab des Grundgesetzes zu prüfen und äußerst substantiiert zu allen relevanten rechtlichen und tatsächlichen Punkten vorzutragen. Dies ist mit der nun eingereichten, umfangreichen Beschwerde wahrlich geschehen.

Der Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung werden daher in ihren wohl zu erwartenden Stellungnahmen zur Verfassungsbeschwerde an dieser Argumentationstiefe nicht vorbeikommen. Ob sie die sehr gewichtigen Gründe, die wir zur Untermauerung der Verfassungswidrigkeit insbesondere des GDolmG vorgetragen haben, widerlegen oder entkräften können, wird sehr spannend werden. Wir glauben nach intensiver Befassung mit der Materie nicht daran und hoffen auf ein rechtliches Obsiegen auf ganzer Linie, d. h. auf eine Erklärung des GDolmG und des § 189 Abs. 2 GVG n.F. für verfassungswidrig und nichtig. Wenn die Dinge sehr gut für uns laufen, könnte es sein, dass wir innerhalb des Jahres 2024 einen das GDolmG für immer beseitigenden Erfolg feiern können.

Anderweitig am Start: Eine weitere Verfassungsbeschwerde

Im Laufe des Jahres 2023 hat sich wie früher berichtet in der Kollegenschaft immer mehr rechtlicher Widerstand gegen das GDolmG und seine Folgeerscheinungen geregt. Bereits im Januar dieses Jahres meldete sich ein Rechtsanwalt aus Bonn bei uns, der sich über unsere Verfassungsbeschwerde gegen das GDolmG erkundigen wollte. Hintergrund war hier, dass dieser Bonner Anwalt ein rechtliches Vorgehen für eine mindestens mittelbar vom GDolmG betroffene Sprachmittlerin aus dem eigenen Angehörigenkreis prüfen wollte.

Aus dieser Initiative ist inzwischen ebenfalls ein konkretes Projekt geworden. Der Anwalt aus Bonn bereitet für seine Angehörige derzeit eine Verfassungsbeschwerde gegen § 6 (n.F. von Mitte 2023) des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vor, die in den nächsten Monaten beim BVerfG eingereicht werden soll. Mit § 6 des Saarländischen GVG-Ausführungsgesetzes werden im Kern die Vorgaben des GDolmG auch für vereidigte Übersetzer auf Landesebene nachvollzogen, nämlich insbesondere die Anforderung der Nachholung einer Übersetzerprüfung aufgestellt.

Zwischen dem Anwalt aus Bonn und unserem anwaltlichen Bevollmächtigten hat sich zuletzt sogar eine inhaltliche Zusammenarbeit ergeben, d. h. wir konnten in unserer Beschwerdeschrift von gewissen Rechercheergebnissen des Bonner Anwalts profitieren, und im Gegenzug gab es einen juristischen Austausch zu verfassungsrechtlichen Fragestellungen, die auch für das Landesbeeidungsrecht im Saarland von Bedeutung sind.

Hierüber können wir sehr glücklich sein, verleiht doch jedes zusätzliche rechtliche Vorgehen über unsere Verfassungsbeschwerde hinaus unserer Kampagne zur Beseitigung eines verfassungswidrigen Berufsrechts noch mehr Gewicht und Durchschlagskraft.

Ausblick auf das Jahr 2024

Nach dem Spiel ist bekanntlich vor dem Spiel. Für uns heißt dies, dass unsere verbandlichen Bemühungen um die Beseitigung des GDolmG auch im Jahr 2024 weitergehen, solange es vom BVerfG noch nicht für nichtig erklärt wurde. Der Schwerpunkt unserer Arbeit wird sich jedoch hin zu einer Unterstützung individueller Klagen von akut betroffenen Kolleginnen und Kollegen insbesondere in Nordrhein-Westfalen (NRW) verlagern.

In diesem Bereich sind wir bereits durch ergänzende Spendenaufrufe und die Befürwortung einer „Klagewelle“ individuell betroffener Kolleginnen und Kollegen tätig geworden, vgl. unsere früheren Newsletter. Diese Bemühungen haben zu zusätzlichen Spenden geführt, die wir zur Unterstützung mindestens eines Verwaltungsrechtsstreits einsetzen werden, der zur Verteidigung des Beeidigungsstatus einer Kollegin oder eines Kollegen geführt wird.

In diesem Zusammenhang stehen wir bereits mit mehreren Betroffenen im Kontakt, die sich außerhalb einer Verfassungsbeschwerde gegen den Verlust ihrer Beeidigung aufgrund des GDolmG gerichtlich zur Wehr setzen möchten. Hier wird es nun darauf ankommen, wiederum die passende anwaltliche Vertretung zu organisieren und Mandatierung auf den Weg zu bringen. In unseren zukünftigen Newslettern werden wir selbstverständlich auch über die weiteren Entwicklungen und Fortschritte betreffend diese Aktivitäten berichten.

Ein herzlicher Dank an alle Unterstützerinnen und Unterstützer

Es ist offensichtlich, dass die nun erfolgte Einreichung der Verfassungsbeschwerde gegen das GDolmG ohne die großzügige finanzielle Unterstützung der spendenden Kolleginnen und Kollegen nie hätte zustande kommen können. Deshalb möchten wir allen unseren Unterstützerinnen und Unterstützern nochmals ein ganz herzliches Dankeschön sagen!

Heute haben wir allen Grund dazu, einmal innezuhalten und uns zu vergegenwärtigen, was unser Berufsstand durch kooperatives Verhalten geschafft hat. Wir haben etwas noch nie da Gewesenes erreicht, nämlich in einer Angelegenheit von grundlegender berufsrechtlicher Bedeutung gemeinsam ein Erfolg versprechendes rechtliches Vorgehen auf den Weg gebracht. Ein Vorgehen, das immerhin am obersten deutschen Gericht angesiedelt ist und einen echten Präzedenzfall zum Gegenstand hat.

Mit diesem Vorgehen wird auch einer breiteren Öffentlichkeit klar, dass wir unter den richtigen organisatorisch-konzeptionellen Prämissen auch in schwierigen Zeiten handlungsfähig sind und es mit einem scheinbar übermächtigen Gegner aufnehmen können, wenn wir hierzu den Willen bilden und die erforderliche Entschlossenheit aufbringen.

Ein paar grundsätzliche Worte in eigener Sache

Wir vom ADÜ Nord sind zutiefst davon überzeugt, dass wir unser eigenes Schicksal in die Hand nehmen können, d. h. auch widrigen Rahmenbedingungen nicht hilflos ausgeliefert sind, sondern an deren Veränderung aktiv mitgestalten können, wenn wir uns hierzu richtig aufstellen.

Insofern muss jedes Bemühen um die Verbesserung der Bedingungen unserer Berufsausübung – und das mag zunächst überraschen – zuallererst bei uns selbst anfangen. Wer die Welt verändern will, muss sich zunächst selbst verändern, das ist unser Credo.

Deshalb haben wir auch versucht, bei unserer Initiative um die Bekämpfung eines verfassungswidrigen und konzeptionell mangelhaften Berufsrechts praktisch und kommunikativ neue Wege zu gehen. Wir sehen uns mit dem nun erreichten Zwischenziel darin bestätigt, auf dem richtigen Weg zu sein, und wir werden unsere uns selbst betreffenden Veränderungsbemühungen fortsetzen. Hierzu gibt es auch bereits konkrete Pläne, die wir im neuen Jahr Schritt für Schritt in die Tat umsetzen wollen.

Zwischen den Jahren und danach

[…] Für unsere Unterstützerinnen und Unterstützer planen wir für Ende Januar 2024 eine neue Online-Sitzung, zu der wir noch rechtzeitig gesondert per Newsletter einladen werden. Darin soll es sowohl einen Rückblick auf die eingereichte Verfassungsbeschwerde als auch einen Ausblick auf das Jahr 2024 geben. Das wir die Verfassungsbeschwerde derzeit aus urheberrechtlichen und verfahrenstaktischen Gründen nicht veröffentlichen können und dürfen, heißt nicht, dass Sie nicht anderweitig angemessen informiert werden. […]

Ihr Jörg Schmidt
Vorsitzender des ADÜ Nord e. V., Hamburg

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